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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Reform der Untersuchungshaft

(ots)

Vaduz, 29. April (pafl) -

Die Regierung hat einen Bericht
und Antrag über die Reform der Untersuchungshaft zuhanden des 
Landtags verabschiedet. Mit der Gesetzesvorlage werden die 
Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) über die 
Untersuchungshaft einer grundlegenden Reform unterzogen, um den sich 
aus Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 
ergebenden Anforderungen besser gerecht zu werden. Im Mittelpunkt der
Reform steht die Einführung eines strengen Haftfristensystems, 
verbunden mit einer kontradiktorischen Prüfung der Haftfrage in 
erster Instanz und den sich daraus ergebenden Veränderungen im 
Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht.
Auf der Grundlage der österreichischen Rezeptionsvorlage, in 
welcher das Haftrecht der österreichischen Strafprozessordnung 
grundlegend reformiert wurde, sollen im Wesentlichen die Bestimmungen
der Strafprozessordnung über die Vorladung, die Vorführung, die 
Festnahme und die Untersuchungshaft des Beschuldigten erneuert und 
teilweise neu strukturiert werden.
Neben anderen Verbesserungen soll unter anderem der 
Anklagegrundsatz im Haftrecht verstärkt werden, indem die Verhängung 
und jede Fortsetzung der Untersuchungshaft einen darauf gerichteten 
Antrag des Anklägers voraussetzt. Die einmal verhängte 
Untersuchungshaft bleibt längstens für eine bestimmte Frist wirksam. 
Vor deren Ablauf hat der Untersuchungsrichter eine Haftverhandlung 
durchzuführen oder aber den Beschuldigten freizulassen. Die 
Haftverhandlung ist parteiöffentlich und dient der mündlichen und 
kontradiktorischen Erörterung der Haftfrage, wodurch die bisherige 
Haftprüfungsverhandlung vor dem Präsidenten des Obergerichts ersetzt 
wird. Die Dauer der Untersuchungshaft wird bis zum Beginn der 
Schlussverhandlung durch - nach der Schwere der angelasteten Tat und 
der Schwierigkeit der Untersuchung gestaffelte - Höchstfristen 
begrenzt
Im unmittelbaren Zusammenhang mit der Reform des Haftrechts sollen
aber auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten in der 
Haftsituation verbessert werden. Dies betrifft vor allem die 
Einführung der notwendigen Verteidigung, die Beschränkung der 
Akteneinsicht und die Neuregelung des Kontakts des verhafteten 
Beschuldigten mit seinem Verteidiger.

Pressekontakt:

Ressort Justiz
Patricia Wildhaber
Tel.: +423/236 60 34

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