pafl: Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft
Vaduz (ots)
Vaduz, 14. Januar (pafl) - Vertreter der Freien Liste haben in den vergangenen Tagen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Inserates in den Landeszeitungen wiederholt ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft gefordert, wobei teilweise auf einen früher nach dem Staatsschutzgesetz beurteilten Fall Bezug genommen wurde. Dazu teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass die Art. 17 bis 24 des Staatsschutzgesetzes mit der Einführung des neuen Mediengesetzes aufgehoben wurden. Die Verletzung der Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums ist jetzt nach Art. 93 Abs. 1 lit. b und c Mediengesetz als eine von der Regierung zu bestrafende Verwaltungsübertretung sanktioniert. Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums trifft nach Art. 11 Mediengesetz jedes im Inland verbreitete Medium, nicht aber eine Person oder Personengruppe, die in einem Medium eine Anzeige veröffentlicht. Ein solches Inserat ist als "Werbung" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Z 14 Mediengesetz zu qualifizieren. Für Werbung sehen die Art. 40ff Mediengesetz Bestimmungen vor, die offensichtlich eingehalten wurden.
Für eine allfällige Verfolgung als Vergehen der üblen Nachrede nach Paragraph 111 Abs. 1 und 2 StGB ist die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 117 StGB nicht zuständig, weil es sich um ein Privatanklagedelikt handelt, das der in seiner Ehre Verletzte selbst verfolgen müsste.
Zusammenfassend liegt daher kein Verdacht einer, von der Staatsanwaltschaft zu verfolgenden, strafbaren Handlung vor.
Kontakt:
Liechtensteinische Staatsanwaltschaft
Robert Wallner, Leitender Staatsanwalt
Tel.: +423 236 67 95