pafl: Schaffung eines Personenfreizügigkeitsgesetzes
Vaduz (ots)
Vaduz, 19. August (pafl) - Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 18. August 2009 einen Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG) an den Landtag verabschiedet. Mit der Vorlage soll eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die ausländerrechtliche Behandlung von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen sowie deren Familienangehörigen geschaffen werden, da das seit 1. Januar 2009 gültige Ausländergesetz (AuG) lediglich auf sogenannte Drittstaatsangehörige sowie deren Familienangehörige Anwendung findet.
Ein wesentlicher Schwerpunkt der Vorlage ist die Umsetzung einer EG-Richtlinie über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Richtlinie führt eine einheitliche Rechtsgrundlage für Freizügigkeit und Aufenthalt im EWR ein und enthält detaillierte Regelungen zur ausländerrechtlichen Stellung von Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates sowie deren Familienangehörigen und gesteht diesen weit reichende Privilegien zu. Die Bestimmungen der EWR-Aufenthaltsrichtlinie wurden aus dem Blickwinkel der besonderen Personenverkehrslösung für Liechtenstein begutachtet und entsprechend in die Vorlage aufgenommen.
Da die ausländerrechtliche Stellung von Schweizer Staatsangehörigen mit der von EWR-Staatsangehörigen vergleichbar ist und sich lediglich in wenigen ausgesuchten Bereichen eine unterschiedliche Behandlung der beiden Ausländergruppen ergibt, soll mit der Vorlage beides geregelt werden.
In weiten Bereichen (zum Beispiel Integration Datenschutz, Pflichten usw.) wurde auf die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmungen des AuG verwiesen. Um eine einheitliche und umfassende Rechtsgrundlage zu schaffen, wurden zudem die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (ABVG) in die gegenständliche Vorlage integriert. Weiters werden gleichzeitig zwei geringfügige Anpassungen des AuG vorgenommen, welche der Klarheit und der besseren Abgrenzung der Anwendbarkeit des AuG von der gegenständlichen Vorlage dienen.
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