pafl: Langfristige Sicherung der Finanzierung der FMA - Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes
Vaduz (ots)
Vaduz, 3. November (pafl) - Die Regierung hat an ihrer Sitzung vom 2. November 2010 den Bericht und Antrag über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes und des Sorgfaltspflichtgesetzes an den Landtag verabschiedet. Mit der Vorlage soll die Finanzierung der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein langfristig gesichert und für die Finanzmarktteilnehmer mehr Transparenz und Vorhersehbarkeit bezüglich der Kosten geschaffen werden.
Nachdem der Staatsgerichtshof im Sommer dieses Jahres Gesetzesbestimmungen im Finanzmarktaufsichtsgesetz und im Sorgfaltspflichtgesetz als verfassungswidrig beurteilt und aufgehoben hatte, ist die Finanzierung der FMA zurzeit nicht gesichert. Ziel der Vorlage ist es, die Finanzierung der FMA neben dem festgelegten Staatsbeitrag durch Aufsichtsabgaben und Gebühren auf eine solide rechtliche Basis zu stellen. Dazu müssen die entsprechenden Bestimmungen im Finanzmarktaufsichtsgesetz und im Sorgfaltspflichtgesetz so angepasst werden, dass die Bestimmbarkeit und Vorhersehbarkeit von Gebühren und Aufsichtsabgaben für die Finanzintermediäre gewährleistet ist und sie den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen.
Transparenz für die Beaufsichtigten
Die Regierung hat zahlreiche Anregungen der Vernehmlassungsteilnehmer erhalten und in die Vorlage übernommen. Mit der Gesetzesanpassung werden die geforderten Ansprüche an die Bestimmbarkeit und Vorhersehbarkeit von Gebühren und Aufsichtsabgaben erreicht. Bei den Gebühren wurde auf die Festsetzung von Bandbreiten verzichtet. Diese Massnahme begünstigt die Transparenz für die Beaufsichtigten. Dem gleichen Ziel dient die Einführung eines Systems zur laufenden Kontrolle von Kosten bei ausserordentlichen Sorgfaltspflichtkontrollen und von Verfahren zur Feststellung des Sachverhaltes durch die FMA. Für den Fall, dass die FMA keine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen feststellt, werden die entstandenen Kosten durch den Staat getragen und nicht wie noch in der Vernehmlassungsvorlage vorgesehen auf die beaufsichtigten Finanzintermediäre umgelegt.
Urteil der Staatsgerichtshofes
Der Staatsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 22. Juni 2010 Gesetzesbestimmungen im Finanzmarktaufsichtsgesetz als verfassungswidrig aufgehoben, welche die Regelung der FMA-Gebühren und Abgaben an die Regierung delegierten. Damit fehlte der FMA-Gebührenverordnung die rechtliche Grundlage und sie ist deshalb nicht mehr anwendbar. In einem weiteren Urteil vom 22. Juni 2010 hob der Staatsgerichthofs eine Bestimmung im Sorgfaltspflichtgesetz (SPG) auf, welche die Kostentragung bei SPG-Kontrollen regelte. Durch deren Aufhebung hat die FMA derzeit keine Möglichkeit mehr, Kosten für SPG-Untersuchungen den jeweilig betroffenen Personen aufzuerlegen. Schliesslich hat ein Urteil der FMA-Beschwerdekommission zur Folge, dass die FMA entstandene Kosten bei Verfahren zur Feststellung des Sachverhalts gemäss Finanzmarktaufsichtsgesetz grundsätzlich nicht den entsprechenden beaufsichtigten Finanzintermediären verrechnen kann.
Begrenzter Beitrag des Landes
Der Landtag hatte im letzten Jahr im Rahmen der Einführung des neuen Corporate-Governance-Rahmengesetzes und der damit verbundenen Anpassung verschiedener Spezialgesetze die Finanzierung der FMA neu geregelt. Der maximale Beitrag des Landes an die FMA wurde, mit einer Übergangsphase bis ins Jahr 2013, auf 8 Millionen Franken reduziert. Um die damit entstehende Finanzierungslücke bei der FMA zu decken, wurde im Finanzmarktaufsichtsgesetz vorgesehen, eine jährliche Aufsichtsabgabe von den Beaufsichtigten zu erheben. Die Regierung hatte in der Folge per 1. Januar 2010 die Bestimmungen zur Erhebung der Aufsichtsabgaben und Gebühren durch die FMA in der - nunmehr aufgehobenen - FMA-Gebührenverordnung erlassen.
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