ikr: Umsetzung der EU-Richtlinie über den Elternurlaub
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. April 2012 einen Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) verabschiedet. Dabei geht es um die Umsetzung einer neuen EU-Richtlinie, die die Rahmenbedingungen des Elternurlaubs regelt. Ziel der Richtlinie ist es, die europäischen Mindestbestimmungen für den Elternurlaub zu verbessern, um so eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen. Ausserdem soll die Chancengleichheit von Männern und Frauen erhöht werden.
Die wesentlichste Neuerung in der Richtlinie ist die Erhöhung des Elternurlaubs von mindestens drei auf mindestens vier Monate. Der Elternurlaub steht weiterhin jedem Elternteil separat zu, kann aber nicht auf den jeweils anderen übertragen werden. Damit soll für Väter ein Anreiz geschaffen werden, die Elternzeit ebenfalls in Anspruch zu nehmen.
Eine Vergütung für den Elternurlaub ist in der Richtlinie nach wie vor nicht vorgeschrieben. Die Richtlinie sieht jedoch neu vor, dass bei einer Rückkehr aus dem Elternurlaub eine Änderung der Arbeitszeiten für eine bestimmte Dauer beantragt werden kann. Arbeitgeber haben einen solchen Antrag unter Berücksichtigung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen zu prüfen und zu beantworten. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung besteht allerdings nicht.
Bei der Entscheidung, ob der Elternurlaub voll- oder teilzeitlich in Anspruch genommen werden kann, sollen die Interessen von Arbeitgeber und -nehmer künftig stärker abgewogen werden. Arbeitgeber können auch weiterhin betriebliche Interessen geltend machen und einen Aufschub des Elternurlaubs verlangen.
Eltern, deren Kinder am Tag des Inkrafttretens der Vorlage das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet bzw. im Falle eines Pflegekindschaftsverhältnisses das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können den Elternurlaub rückwirkend nach den neuen Bestimmungen einfordern. Das heisst, dass sie in diesem Fall den vierten Monat nachträglich in Anspruch nehmen können, auch wenn sie ihre drei Monate Elternzeit bereits bezogen haben.
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