ikr: Gutachten des EFTA-Gerichtshofs
Vaduz (ots/ikr) -
Der EFTA-Gerichtshof hat sich am Mittwoch, 25. April 2012, zu den vom Fürstlichen Land-gericht am 14. September 2011 vorgelegten Fragen betreffend die Interpretation des §53a der liechtensteinischen Jurisdiktionsnorm (Rechtssache E-13/11) geäussert.
Das Fürstliche Landgericht wollte wissen, ob sich ein Bürger eines EWR-Mitgliedstaates auf eine Bestimmung wie die des §53a der liechtensteinischen Jurisdiktionsnorm, die liechtensteinischen Staatsangehörigen das Recht verleiht, aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung im Ausland nur dann geklagt werden zu können, wenn dieselbe öffentlich beurkundet wurde, berufen und daraus unmittelbar das Recht ableiten kann, in Liechtenstein auch nur aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung geklagt werden zu können, die öffentlich beurkundet wurde.
Für den Fall der Bejahung dieser ersten Frage wollte das Fürstliche Landgericht weiter wissen, ob dieses Recht unmittelbar zwischen Privaten in Anspruch genommen werden kann. Der EFTA-Gerichtshof kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass eine Bestim-mung des nationalen Rechts wie §53a Abs. 1 der Jurisdiktionsnorm, die ausschliesslich Staatsangehörigen das Recht verleiht, aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung nur dann im Ausland verklagt werden zu können, wenn diese Gerichtsstandsvereinbarung öffentlich beurkundet wurde, gemäss Art. 36 des EWR-Abkommens unzulässig ist.
Es obliege nun, so der EFTA-Gerichtshof, dem nationalen Gericht, die massgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts soweit möglich dahingehend auszulegen, dass in angemessener Weise Abhilfe für die Folgen der Verletzung des EWR-Rechts geschaffen wird.
Von Seiten der Regierung wird nun auf den Ausgang des Verfahrens vor dem Fürstlichen Landgericht gewartet, welches durch den Antrag an den EFTA-Gerichtshof auf Erstellung eines Gutachtens unterbrochen worden ist.
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Andrea Entner-Koch
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