ikr: Grenzüberschreitende Dienstleistungen - Schaffung von gleich langen Spiessen
Vaduz (ots/ikr) -
Im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistung (GDL) bestehen Unterschiede bei den in Liechtenstein und in der Schweiz geltenden Rechtsvorschriften und der Praxis der Behörden. Das liechtensteinische Gewerbe hat seit vielen Jahren die damit verbundene Ungleichbehandlung beanstandet und wiederholt "gleich lange Spiesse" für die Markteilnehmer verlangt.
Die Regierung hat den Bereich GDL einer genauen Problemanalyse unterzogen. Die sich stellenden Fragen sind komplex und fachübergreifend; sie betreffen u.a. das Ausländerrecht, das Gewerberecht und das Entsenderecht, wobei neben der innerstaatlichen auch die zwischenstaatliche Ebene mit der Schweiz angesprochen ist. Entsprechend muss eine Lösung auch auf beiden Ebenen ansetzen.
Zielsetzung der Regierung ist es, im Rahmen der bestehenden bilateralen Abkommen und der geltenden Rechtsordnung eine liberale Lösung zu finden, die gleichzeitig die Gleichbehandlung sicherstellen soll. Das beschlossene Massnahmenpaket der Regierung folgt diesem Ansatz.
Wesentlicher Teil der gefundenen Lösung ist eine Verständigung mit der Schweiz. Diese sieht mit den Kantonen St. Gallen und Graubünden eine liberale Vereinfachung der Praxis der GDL bis 120 Tage vor. Bei GDL von mehr als 120 Tagen (in anderen Kantonen bei GDL von mehr als 90 Tagen) findet weiterhin eine volkswirtschaftliche Prüfung des Bewilligungsgesuchs statt. Mit dieser Lösung können die bereits engen Beziehungen im grenzüberschreitenden Wirtschaftsraum gestärkt und insbesondere im Bereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung weiter vertieft werden.
Weitere wichtige Massnahmen sind auf innerstaatlicher Ebene geboten. Dazu zählt insbesondere die von der Regierung vorgeschlagene Teilrevision des Entsendegesetzes, zu welcher eine Vernehmlassungsvorlage verabschiedet wurde. Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Behandlung von GDL in der Schweiz und in Liechtenstein liegt heute im Bereich der Kontrollen: Ein liechtensteinisches Unternehmen in der Schweiz wird konsequent auf die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen hin überprüft. Hier setzt die Revision des Entsenderechts an. Die Kontrollen sollen in Liechtenstein verbessert werden, um auch hier möglichen Lohnunterbietungen konsequent entgegenzuwirken.
Eine wesentliche Massnahme auf Ebene des Entsendegesetzes stellt die bessere gesetzliche Abstützung der Zentralen Paritätischen Kommission (ZPK) dar. Diese zur Kontrolle der Einhaltung von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen eingesetzte und von den Sozialpartnern besetzte Kommission, soll mit gesetzlichen Kompetenzen ausgestattet werden, die effektivere Kontrollen ermöglichen. Der Vollzug kann damit gestrafft und verbessert werden.
Die Einführung einer Sanktionskompetenz des Amtes für Volkswirtschaft bildet eine weitere gesetzliche Massnahme. Nach geltendem Entsenderecht ist das Landgericht für die Ahndung von Verstössen gegen das Entsenderecht zuständig; das Amt hat nur eine Anzeigemöglichkeit. Eine direkte Sanktionsbefugnis des Amtes für Volkswirtschaft bringt eine erhebliche Verbesserung der Wirksamkeit der Kontrollen.
Zu weiteren im Sinne der Gleichbehandlung getroffenen Massnahmen gehört ein elektronisches Meldesystem, das gleich wie in der Schweiz die einfache und unbürokratische Meldung von GDL bis 90 Tage ermöglicht. Die elektronische Meldung bis 90 Tage steht den Schweizer Betrieben - gleich wie unseren Betrieben in der Schweiz - kostenlos zur Verfügung. Es sorgt für eine erhebliche Verbesserung der Datenlage und Transparenz über die Tätigkeit ausländischer Unternehmen im Land.
Mit dem beschriebenen Massnahmenpaket kann das Ziel der "gleich langen Spiesse" erreicht werden.
Kontakt:
Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Cornelia Marxer
T +423 799 61 79