ikr: Verbesserungen für Teilzeitkräfte in der Invalidenversicherung
Vaduz (ots/ikr) -
Ab dem 1. März 2018 gilt in Liechtenstein ein neues Berechnungsmodell für den Invaliditätsgrad von Personen in Teilzeitpensen. Insbesondere Frauen profitieren von dieser neuen Berechnungsmethode.
Für Teilzeiterwerbstätige wird der Invaliditätsgrad nach der sogenannten gemischten Methode festgelegt. Gesundheitliche Einschränkungen im Erwerbsleben und im anderen Aufgabenbereich, also beispielsweise im Haushalt, werden separat ermittelt. Teilzeitarbeit wurde dabei gemäss bisheriger Rechtslage überproportional berücksichtigt, was im Vergleich zu Vollzeitkräften in der Regel zu tieferen Invaliditätsgraden führte. Davon waren vor allem Frauen betroffen. Diese Regelung in Liechtenstein entsprach der Rechtslage in der Schweiz. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Urteil vom 2. Februar 2016 diese in der Schweiz angewandte Berechnungsmethode als diskriminierend bezeichnet, weil sie insbesondere Frauen benachteilige, die nach der Geburt von Kindern ihr Arbeitspensum reduzierten. In der Folge hat die Schweiz per 1. Januar 2018 ein neues Modell zur Berechnung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen eingeführt und ihre Invalidenversicherungsverordnung entsprechend angepasst. Diese Anpassung soll nun in Liechtenstein umgesetzt werden.
Anpassung der Invalidenversicherungsverordnung
Die Regierung hat per 1. März 2018 eine Abänderung der Invalidenversicherungsverordnung beschlossen, womit ein neues Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilzeiterwerbstätigen in Liechtenstein eingeführt wird. Mit den neuen Vorschriften wird gewährleistet, dass bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente keinen Unterschied mehr besteht, ob eine Person im Vollzeit erwerbstätig ist oder neben einem Teilzeitpensum zusätzlich Haus- und Familienarbeit leistet. Damit wird die Gleichbehandlung der Versicherten sichergestellt und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert.
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