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Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft

Auflage des AOC-Gesuchs für Sbrinz

Bern (ots)

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute das Gesuch
um Registrierung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) für
Sbrinz im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Um den
Schutz dieser Bezeichnung nachgesucht hat die Branchenorganisation
Sbrinz GmbH.
Sbrinz ist ein vollfetter Extra-Hartkäse aus Rohmilch mit einem
Durchmesser von 45 bis 65 cm und einem Gewicht von 25 bis 45 kg.
Gemäss einem Eintrag im Berner Staatsarchiv wurden die nach alter
Tradition in der Zentralschweiz hergestellten Hartkäse schon im 16.
Jahrhundert nach Brienz gebracht, von wo aus sie exportiert wurden.
Verschiedene historische Quellen erwähnen, dass die Italiener den
Käse nach diesem Handelsplatz, Brienz, benannten und damit die
Bezeichnung Sbrinz schufen.
Den typischen Geschmack verdankt der Sbrinz der silagefreien 
Fütterung der Kühe, der traditionellen Verarbeitung in 
Kupferkessi oder Kupferfertigern sowie der Verwendung von 
traditio-nellen Milchsäurekulturen. Die naturbelassene 
Rohmilch gibt dem Sbrinz seine speziell würzige Note. Das 
Futtergras der Kühe ist geprägt durch das Klima der 
Zentralschweiz.
Die Herstellung von Sbrinz erfolgt gemäss Pflichtenheft in den
Kantonen Schwyz, Luzern, Zug, Ob- und Nidwalden, dem Bezirk Muri
(Kanton Aargau), den Gemeinden Obersteckholz, Lotzwil und Langenthal
(Kanton Bern) sowie den drei Milcheinzugsgebieten in den Bezirken
See, Ga-ster und Neutoggenburg im Kanton St. Gallen (Käsereien Walde,
Steinenbrücke, Schönen-berg). Das Rauhfutter der Kühe muss zu
mindestens 70 Prozent aus dem geografischen Gebiet stammen. Der
Sbrinz muss während mindestens 16 Monaten (davon deren 12 innerhalb
des geografischen Gebietes) gelagert worden sein.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen
Angaben lassen sich Gebietsnamen und traditionelle Bezeichnungen von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und
Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden.
Für das Register der Weinbezeichnungen sind die Kantone zuständig.
Ist ein Name geschützt, darf er nur von Produzenten des entsprechend
definierten geografischen Gebiets benutzt werden. Sie müssen sich an
ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungsgesuche werden
öffentlich aufgelegt. Personen mit einem schutzwürdigen Interesse
sowie die Kantone können innert drei Monaten Einsprache erheben.

Kontakt:

Frédéric Brand
Sektion Qualitäts- und Absatzförderung
Tel. +41 31 322 26 29.

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