Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft
Auflage des AOC-Gesuchs für Sbrinz
Bern (ots)
Das Bundesamt für Landwirtschaft hat heute das Gesuch um Registrierung einer geschützten Ursprungsbezeichnung (AOC) für Sbrinz im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Um den Schutz dieser Bezeichnung nachgesucht hat die Branchenorganisation Sbrinz GmbH.
Sbrinz ist ein vollfetter Extra-Hartkäse aus Rohmilch mit einem Durchmesser von 45 bis 65 cm und einem Gewicht von 25 bis 45 kg. Gemäss einem Eintrag im Berner Staatsarchiv wurden die nach alter Tradition in der Zentralschweiz hergestellten Hartkäse schon im 16. Jahrhundert nach Brienz gebracht, von wo aus sie exportiert wurden. Verschiedene historische Quellen erwähnen, dass die Italiener den Käse nach diesem Handelsplatz, Brienz, benannten und damit die Bezeichnung Sbrinz schufen.
Den typischen Geschmack verdankt der Sbrinz der silagefreien Fütterung der Kühe, der traditionellen Verarbeitung in Kupferkessi oder Kupferfertigern sowie der Verwendung von traditio-nellen Milchsäurekulturen. Die naturbelassene Rohmilch gibt dem Sbrinz seine speziell würzige Note. Das Futtergras der Kühe ist geprägt durch das Klima der Zentralschweiz.
Die Herstellung von Sbrinz erfolgt gemäss Pflichtenheft in den Kantonen Schwyz, Luzern, Zug, Ob- und Nidwalden, dem Bezirk Muri (Kanton Aargau), den Gemeinden Obersteckholz, Lotzwil und Langenthal (Kanton Bern) sowie den drei Milcheinzugsgebieten in den Bezirken See, Ga-ster und Neutoggenburg im Kanton St. Gallen (Käsereien Walde, Steinenbrücke, Schönen-berg). Das Rauhfutter der Kühe muss zu mindestens 70 Prozent aus dem geografischen Gebiet stammen. Der Sbrinz muss während mindestens 16 Monaten (davon deren 12 innerhalb des geografischen Gebietes) gelagert worden sein.
Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben lassen sich Gebietsnamen und traditionelle Bezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden. Für das Register der Weinbezeichnungen sind die Kantone zuständig. Ist ein Name geschützt, darf er nur von Produzenten des entsprechend definierten geografischen Gebiets benutzt werden. Sie müssen sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungsgesuche werden öffentlich aufgelegt. Personen mit einem schutzwürdigen Interesse sowie die Kantone können innert drei Monaten Einsprache erheben.
Kontakt:
Frédéric Brand
Sektion Qualitäts- und Absatzförderung
Tel. +41 31 322 26 29.