Veröffentlichung von Fahndungsfotos im Internet - Vorgehen der Polizei rechtmässig
Luzern (ots)
Auf der Internetseite der Kantonspolizei Luzern waren von Freitagnachmittag, 22. Juni 2007 bis Samstagnachmittag, 23. Juni 2007 fünf Fahndungsfotos veröffentlicht, welche nach dem Fussballspiel FC Luzern - FC Basel vom 19. Mai 2007 bei gewaltsamen Ausschreitungen aufgenommen wurden. In einer Medienmitteilung der Kantonspolizei wurde auf diese Veröffentlichung aufmerksam gemacht. Der Datenschutzbeauftragte des Kantons Luzern hat diesen Sachverhalt im Hinblick auf die kantonale Rechtslage überprüft.
Gegen die gesuchten Personen wurde gemäss Aussagen der Kantonspolizei - vor der Veröffentlichung der Bilder im Internet - ein Strafverfahren eröffnet. Der zuständige Amtsstatthalter hat die Kantonspolizei zur Veröffentlichung einer Auswahl von Fotos (5 von 19) ermächtigt. Das kantonale Datenschutzgesetz ist auf hängige Strafverfahren nicht anwendbar, da ausschliesslich der verfahrensleitende Untersuchungsrichter die Aufgabe hat, die Persönlichkeitsrechte der beschuldigten Personen im Strafverfahren zu gewährleisten. Weil der Fall aber Präjudizcharakter hat, hohes öffentliches Interesse geniesst und sich die Frage der Veröffentlichung von Fahndungsfotos auch ausserhalb eines hängigen Strafverfahrens stellt - z.B. im Rahmen des vorangehenden polizeilichen Ermittlungsverfahrens - hat der Datenschutzbeauftragte die Frage grundsätzlich betrachtet und erläutert sie nachfolgend.
Gesamthaft betrachtet, kann im vorliegenden Fall das Vorgehen der Polizei als rechtmässig beurteilt werden.
Die Veröffentlichung von Fotos im Rahmen der Personenfahndung ist durch das kantonale Recht vorgesehen, sofern eine Person eines Verbrechens oder eines schweren Vergehens verdächtigt wird (§ 65 Strafprozessordnung, § 12 Polizeigesetz). Ein schweres Vergehen liegt vor, wenn die konkrete Tat eine entsprechende Tragweite hat. Im vorliegenden Fall wurden die beschuldigten Personen des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie allenfalls der Sachbeschädigung und der versuchten Körperverletzung verdächtigt. Die Voraussetzungen für eine Publikation von Fotos scheinen also gegeben.
Im Sinne der Verhältnismässigkeit muss die Veröffentlichung von Fotos im Internet aber auch notwendig sein, d.h. mildere Mittel müssen erfolglos ausgeschöpft worden sein. Die Fahndung mit herkömmlichen Mitteln muss also versucht worden, aber erfolglos geblieben sein. Die Fahndungsbilder dürfen zudem nur so zahlreich und so lange wie nötig im Internet abrufbar sein. Allenfalls sind technische Massnahmen zu überprüfen, die beispielsweise das Herunterladen der Bilder von der Internetseite verhindern.
Auch wenn die Veröffentlichung von Fahndungsfotos vom Gesetzgeber vorgesehen ist - ob im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens oder sogar davor, während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens - so sind einer solchen Veröffentlichung, wie oben beschrieben, enge Grenzen gesetzt. Die Beteiligung an einem Fanclub genügt sicher nicht, um im Internet öffentlich angeprangert zu werden. Die Kantonspolizei könnte auch nicht einfach eine Fankurve fotografieren und auf dem Internet veröffentlichen, um jede Person aus diesem Block auf Vorrat zu identifizieren. Die einschneidende Massnahme der Veröffentlichung muss durch genügend schwere und konkrete Vorfälle begründet sein. Bei der Veröffentlichung von Fahndungsfotos durch die Polizei wirkt also der Datenschutz weder wie ein "Tatenschutz" noch erteilt er einen Freipass zur öffentlichen Anprangerung.
Kontakt:
Amédéo Wermelinger
Datenschutzbeauftragter des Kantons Luzern
Tel.: +41/41/228'59'18
Direkt: +41/41/228'66'06
E-Mail: dsb@lu.ch