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Bundeskanzlei BK

Leitplanken für das bundesrätliche Engagement im Abstimmungskampf

Bern (ots)

Bundesrat und Bundesverwaltung dürfen und sollen sich
im Abstimmungskampf aktiv engagieren. Das Engagement ist aber an
klare Regeln gebunden. Zu diesem Schluss gelangt der Bericht
«Engagement von Bundesrat und Bundesverwaltung im Vorfeld von
Abstimmungen», den eine von Bundesratssprecher Achille Casanova
geleitete Arbeitsgruppe des Bundes verfasst hat. Der Bericht enthält
Grundsätze für die Behördeninformation. Der Bundesrat hat davon
Kenntnis genommen und sieht dessen Inhalte als grundsätzliche
Leitplanken und als Beitrag zu mehr Transparenz in einer
staatspolitisch wichtigen Frage.
Die Stellung von Bundesrat und Bundesverwaltung im
Abstimmungskampf und der Umfang ihrer Aktivität haben sich im Laufe
der Zeit stark verändert. Galt bis vor einigen Jahren im allgemeinen
der Grundsatz, dass sich die Verwaltung aus dem Abstimmungskampf
heraushalten soll, so haben sich Praxis und Lehre seither gewandelt.
Vizekanzler und Bundesratssprecher Casanova hat die Arbeitsgruppe
eingesetzt, da die Veränderungen der Praxis der Bundesverwaltung im
Vorfeld eidgenössischer Abstimmungen noch nie umfassend studiert
worden sind. Der Arbeitsgruppe gehörten Informationsbeauftragte
sämtlicher Departemente und weitere Fachleute der Bundesverwaltung
an. Der Bericht soll die bisher mangelhafte Transparenz beseitigen
und zur politischen Diskussion beitragen.
Auf Grund der Veränderungen im politischen, rechtlichen,
gesellschaftlichen und medialen Umfeld hat der Bundesrat den Schritt
zu einer aktiven Rolle im Abstimmungskampf bereits vollzogen. Es wäre
heute unverständlich, wenn eine Behörde die wichtigsten Geschäfte
zwar vorbereiten, dann aber nicht oder nur defensiv begründen dürfte.
Eine freie und unverfälschte Meinungsbildung ist nur dann möglich,
wenn die Positionen aller relevanten Akteure bekannt sind. Die
Auslegeordnung von Wissen, das Aufzeigen von Zusammenhängen, die
Begründung des behördlichen Standpunkts sowie der Dialog zwischen
BürgerInnen und Staat sind in einer modernen Demokratie zur
Voraussetzung für eine möglichst rationale politische
Entscheidfindung geworden. Das staatliche Engagement ist aber an
strikte Regeln gebunden.
Bundesrat und Bundesverwaltung müssen für die Behördeninformation
die Grundsätze «Kontinuität», «Transparenz», «Sachlichkeit» und
«Verhältnismässigkeit» einhalten, damit die politische Willensbildung
fair und korrekt verläuft.
Im Bericht werden verschiedene Kampagnen der Vergangenheit auf die
Verträglichkeit mit den Grundsätzen der Behördeninformation hin
analysiert und bewertet. Daraus sind 29 punktuelle und sehr
praktische Folgerungen gezogen worden. So erfordert etwa das
Transparenzgebot die Publikation aller Ergebnisse von
Meinungsforschungen. Die Verwaltung darf auch keine Leserbriefe
verfassen und diese Dritten zur Verfügung stellen. In Broschüren
müssen die Themen ohne allzu starke Vereinfachungen umfassend erklärt
werden. Emotionale und suggestive Wirkungen sind besonders in der
Abstimmungsphase zu vermeiden.
Dürfen Bundesrat und Bundesverwaltung unter bestimmten
Voraussetzungen auch den Einsatz von kommerziellen
Kommunikationsmitteln in Erwägung ziehen (insbesondere Plakate und
Inserate)? Die Arbeitsgruppe beschloss, dass auf Kommunikation im
gekauften Raum im eigentlichen Abstimmungskampf auch in Zukunft zu
verzichten sei. Kommerzielle Kommunikation der Behörden sei aus
rechtlichen und staatspolitischen Bedenken in der Phase der
Meinungsbildung nicht angezeigt, umso weniger, als der Bundesrat
genügend andere Möglichkeiten zur Verfügung hat.
Für Kampagnen, die vor dem eigentlichen Abstimmungskampf
stattfinden, können hingegen unter bestimmten Voraussetzungen und
ausnahmsweise kommerzielle Kommunikationsmittel eingesetzt werden.
Bei diesen so genannten Themenkampagnen geht es einzig darum,
Basisinformationen zu vermitteln und einen «Informationsteppich» zu
legen, sofern der Aufbau von Sachkenntnissen bei komplexen Inhalten
angezeigt ist. Themenkampagnen dürfen nicht unmittelbar in den
Meinungsbildungsprozess eingreifen. Sie müssen spätestens dann
abgeschlossen sein, wenn der Bundesrat den Abstimmungstermin für eine
Vorlage bekanntgibt.
Der Bundesrat hat den Bericht an der Sitzung vom 21. November zur
Kenntnis genommen. Er sieht die Inhalte als grundsätzliche
Leitplanken und als Beitrag zu mehr Transparenz in einer
staatspolitisch wichtigen Frage.
Die Grundsätze für die Behördeninformation
Kontinuität
Die öffentliche Diskussion über eine Vorlage beginnt schon in den
Vorbereitungsphasen. Argumente, welche in der parlamentarischen
Debatte geltend gemacht wurden, zählen auch im Abstimmungskampf. Die
öffentliche Diskussion wird im Abstimmungskampf lediglich
weitergeführt. Die Behörden sollen ihre Argumente so früh wie möglich
vorbringen, um eine kontinuierliche Meinungs- und Willensbildung zu
ermöglichen. Sie dürfen wichtige Informationen nicht zurückhalten. Es
ist aber zulässig, das Schwergewicht auf Informationen zu legen, die
noch nicht ausreichend vermittelt und nicht genügend wahrgenommen
worden sind.
Transparenz
Die Stimmberechtigten müssen erkennen können, wer der Absender
einer Information ist. Die Quelle muss immer offengelegt werden.
Unzulässig sind verdeckte Behördeninformationen. Der Anschein einer
privaten Meinungsäusserung darf nicht erweckt werden, wenn es sich in
Wirklichkeit um eine behördliche Stellungnahme handelt.
Falls Abstimmungsunterlagen (z.B. Referate) Dritten zur Verfügung
gestellt werden, so müssen die Dokumentationen allen interessierten
Personen und Organisationen zugänglich gemacht werden.
Sachlichkeit
Die Stimmberechtigten dürfen mit sachlichen Argumenten überzeugt,
nicht aber überredet werden. Unzulässig sind Auftritte, die sich
ausschliesslich gegen Personen oder undifferenziert gegen andere
Meinungen und Werthaltungen richten.
Die Behörden sollen nicht nur Fakten vermitteln, sondern auch
ihren eigenen Standpunkt sachlich vertreten. Negative Auswirkungen
einer Vorlage dürfen sie aber nicht verschweigen. Ihre Informationen
und Stellungnahmen müssen nach dem Wissensstand der Behörde richtig
und vollständig sein. Unsachlich wäre es, gewisse Informationen oder
Argumente zurückzuhalten, «falsch» zu gewichten oder nicht im
richtigen Zusammenhang vorzubringen.
Verhältnismässigkeit
Die Behörden müssen im Abstimmungskampf verhältnismässig
informieren. Das bedeutet einerseits, dass die Information dazu
beitragen muss, das Oberziel zu erreichen, nämlich die freie und
unverfälschte Meinungsbildung der Stimmberechtigten.
Unverhältnismässig sind demnach behördliche Informationen, die nicht
zur Verbesserung der Entscheidfindung der Stimmberechtigten
beitragen. Anderseits sollten alle Parteien über gleich lange Spiesse
respektive gleiche Chancen verfügen. Einseitige Machtausübung, die
zur Verfälschung der Ergebnisse führen könnte, ist zu verhindern.
Der Bericht kann bestellt werden bei: Bundeskanzlei,
Informationsdienst, Bundeshaus West, 3003 Bern
Der Bericht kann online abgerufen werden unter: www.admin.ch

Kontakt:

Bundesratssprecher Achille Casanova
Tel. +41 31 322 37 03

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