BK: Stimmenauszählung: Zählmaschinen und Waagen künftig erlaubt
Bern (ots)
Bundesrat lässt technische Hilfsmittel zur Stimmenauszählung unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Für die Ermittlung der Ergebnisse eidgenössischer Volksabstimmungen dürfen die Gemeinden künftig auch Zählmaschinen und Präzisionswaagen einsetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die technischen Hilfsmittel den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, von den zuständigen Behörden zugelassen werden und geeicht sind. Der Bundesrat hat am Mittwoch ein Kreisschreiben an die Kantone mit dem entsprechenden Beschluss verabschiedet. Die Neuregelung soll bereits für den Urnengang vom 9. Februar zum Tragen kommen.
Im Nachgang zu den eidgenössischen Volksabstimmungen vom 24. November 2002 war bekannt geworden, dass zahlreiche Gemeinden die Stimmzettel nicht von Hand auszählten, sondern die Resultate mittels Zählmaschinen beziehungsweise in zwei Fällen (Städte Bern und Thun) mittels Präzisionswaagen ermittelten. Der Einsatz derartiger technischer Hilfsmittel war zwar auch bis anhin nicht grundsätzlich verboten, er bedurfte aber einer Bewilligung durch den Bundesrat.
Nachdem mit Ausnahme von Genf (2001) und Obwalden (1973) nie ein Kanton eine entsprechende Genehmigung beantragt hatte, ersuchte die Bundeskanzlei die Kantone, die Ergebnisse des letzten Urnengangs durch die Gemeinden von Hand nachzählen zulassen; diese Nachzählungen haben im übrigen die Zuverlässigkeit der angewandten technischen Hilfsmittel vollauf bestätigt. Gleichzeitig suchte sie zusammen mit den Kantonen eine pragmatische, rechtlich abgestützte und für die Zukunft leicht umsetzbare Lösung, die der Bundesrat nun verabschiedet hat.
METAS und Eichämter zuständig
Für die Verwendung von Zählmaschinen, wie sie in Geldinstituten verwendet werden, verfügen die Kantone und Gemeinden ab sofort über eine generelle Genehmigung durch den Bundesrat. Präzisionswaagen, welche für die Stimmenzählung verwendet werden, müssen entsprechend dem Bundesgesetz über das Messwesen und der Eichverordnung vom Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung (METAS) geprüft und zugelassen werden. Zuständig für die Kontrolle und Eichung der Messmittel sind die kantonalen Eichämter.
Bei der Verwendung von Präzisionswaagen muss ausserdem unmittelbar vor der Stimmenzählung mittels bekannter Anzahl Stimmzettel (zum Beispiel 100 Stück oder ein Vielfaches davon) ein Referenzwert (Gewicht) bestimmt werden. Dieser Referenzwert muss periodisch und nach Abschluss der Stimmenzählung überprüft werden. Dabei darf es keine Abweichungen zum ursprünglich bestimmten Referenzwert geben.
Vertrauen in Methode wichtig
Um die Gewähr für den Einsatz technischer Hilfsmittel übernehmen zu können, ist für den Bundesrat die Zuverlässigkeit der Methoden zur Ermittlung der Abstimmungsergebnisse absolut zentral. Nur wenn keine Zweifel am System bestehen, können die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Vertrauen in die demokratischen Prozesse und letztlich in die staatlichen Institutionen geniessen.
SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI Information und Kommunikation
Bern, 15. Januar 2003
Für Rückfragen:
Schweizerische Bundeskanzlei, Sektion Politische Rechte, Hans-Urs Wili Tel. 031 / 322 37 49