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Bundeskanzlei BK

BK: Bilaterale II: Fakultatives Referendum für sieben Abkommen

Bern (ots)

Der Bundesrat beantragt dem Parlament, sieben der
bilateralen Abkommen II dem fakultativen Referendum zu unterstellen. 
Die verfassungsrechtlichen Kriterien für eine Unterstellung unter 
das obligatorische Referendum werden von keinem der Abkommen 
erfüllt.
Der Bundesrat stützt sich bei diesem Vorschlag an das Parlament auf 
die verfassungsrechtlichen Abklärungen der vom Bundesamt für Justiz 
geleiteten interdepartementalen Arbeitsgruppe 
"Genehmigungsverfahren". Acht der neun Verhandlungsergebnisse der 
Bilateralen II sind Abkommen und müssen vom Parlament genehmigt 
werden (verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, Statistik, 
Ruhegehälter, Umwelt, Medien, Schengen/Dublin, Betrugsbekämpfung, 
Zinsbesteuerung). Beim neunten Verhandlungsergebnis 
(Bildung/Berufsbildung/ Jugend) handelt es sich um eine 
Absichtserklärung.
Gemäss Verfassung (Art. 141) sind Staatsverträge grundsätzlich dann 
dem fakultativen Referendum zu unterstellen, wenn sie wichtige 
rechtssetzende Bestimmungen enthalten oder zum Erlass von 
Bundesgesetzen verpflichten. Für die acht Abkommen der Bilateralen 
II bedeutet das Folgendes: Das Abkommen über die verarbeiteten 
Landwirtschaftsprodukte erfüllt die Voraussetzungen für das 
fakultative Referendum nicht, weil es sich lediglich um eine 
Anpassung des bestehenden Protokolls 2 des Freihandelsabkommens von 
1972 handelt.
Die anderen sieben Abkommen beinhalten dagegen wichtige 
rechtssetzende Bestimmungen. Einige (Media, Zinsbesteuerung, 
Schengen/Dublin) erfordern zur Umsetzung auch Gesetzesanpassungen. 
Damit sind die Bedingungen für das fakultative Referendum für diese 
Abkommen erfüllt.
Kein obligatorisches Referendum
Nicht erfüllt sind dagegen die verfassungsmässigen Voraussetzungen 
für das obligatorische Staatsvertragsreferendum. Für dieses müsste 
ein Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit oder 
aber zu einer supranationalen Gemeinschaft vorliegen.
Auch beim Assoziationsabkommen zu Schengen/Dublin sind diese 
Bedingungen nicht erfüllt. Schengen ist keine Organisation, sondern 
eine Form internationaler Zusammenarbeit. Aufgrund des erzielten 
Verhandlungsergebnisses ist jede Übernahme von künftigem Schengen- 
Recht durch die Schweiz erst nach Abschluss eines neuen 
völkerrechtlichen Vertrags möglich. Für diesen bedarf es erneut 
einer Zustimmung gemäss den schweizerischen Genehmigungsverfahren 
(Bundesrat, Parlament, Referendum). Es findet somit kein 
Souveränitätsübertragung an eine supranationale Gemeinschaft statt.
SCHWEIZERISCHE BUNDESKANZLEI
Information und Kommunikation
23.06.2004
Für Rückfragen: 
Adrian Sollberger, Integrationsbüro EDA/EVD 
Tel. 031 322 26 40

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