Aenderung der Giftverordnung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens mit der EU
Bern (ots)
Der Bundesrat hat die Giftverordnung den Anforderungen des Freizügigkeitsabkommens angepasst. Diese Änderung erlaubt, die gegenseitige Anerkennung von beruflichen Qualifikationen für den Umgang mit Giften sicherzustellen. Für Bewilligungen, die das Giftgesetz für die Abgabe oder den Bezug von giftigen Chemikalien vorsieht, braucht es nicht mehr einen festen Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz. Zudem können Bürgerinnen und Bürger der Schweiz oder der EU solche Bewilligungen nun auch auf Grund eines amtliches Zertifikates über genügend Berufserfahrung erhalten, während bisher für bestimmte Bewilligungen eine Prüfung abgelegt werden musste.
Die Bewilligungen werden weiterhin von den Kantonen ausgestellt. Sie sind auch für die neuen Zertifikate zuständig, die die Berufserfahrung ausweisen und für die sie kostendeckende Gebühren erheben können.
In der Vernehmlassung wurden die Änderungen mehrheitlich positiv aufgenommen. Vereinzelt wird eine gewisse Senkung des bisherigen Schutzniveaus befürchtet, weil nun auch Personen eine Bewilligung erhalten könnten, welche die schweizerische Gesetzgebung zu wenig kennen. Das geltende Giftrecht wird in naher Zukunft durch ein Europa-kompatibles Chemikalienrecht abgelöst. Ein neues Chemikaliengesetz hat das Parlament bereits im Dezember 2000 verabschiedet. Zusammen mit einem umfangreichen Verordnungsrecht wird es voraussichtlich 2005 in Kraft treten.
Die Änderung der Giftverordnung soll zusammen mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU in Kraft gesetzt werden.
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Beilage: Giftverordnung (Änderungen)
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