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Bundesamt für Justiz

BJ: Fregattenverkauf an Taiwan: Schweiz leistet Rechtshilfe - Eidg. Untersuchungsrichter hat drei Schlussverfügungen erlassen

(ots)

Bern, 8.12.2003. Die Strafverfolgungsbehörden in Frankreich, Taiwan und Liechtenstein sollen aus der Schweiz Beweismittel für ihre Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verkauf französischer Fregatten an Taiwan erhalten. Der Eidg. Untersuchungsrichter Paul Perraudin hat drei entsprechende Schlussverfügungen erlassen.

1991 schloss die französische Gesellschaft Thomson mit Taiwan einen 
Vertrag betreffend den Verkauf von sechs Fregatten zum Preis von 
rund 2,5 Mia. USD ab. Zwar verbot eine Klausel des Vertrags 
ausdrücklich Kommissionszahlungen. Doch die taiwanesischen Behörden 
schlossen vom überrissenen Preis auf einen gravierenden Fall 
internationaler Korruption. Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen 
Betrugs, Geldwäscherei und Korruption ersuchten sie die Schweiz am 
6. November 2001 um Rechtshilfe.
Auch die französischen Behörden richteten am 7. November 2001 im 
Rahmen eines Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und 
Hehlerei ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz, das in der Folge 
mehrmals ergänzt wurde. Schliesslich richteten die 
liechtensteinischen Behörden am 4. Juli 2001 im Rahmen eines 
Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und Beteiligung an einer 
krimineller Organisation ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz.
Rund 600 Mio. USD bleiben gesperrt
Das Bundesamt für Justiz delegierte die Rechtshilfeersuchen an den 
Eidg. Untersuchungsrichter Paul Perraudin zum Vollzug. Der Eidg. 
Untersuchungsrichter führt im gleichen Zusammenhang ein ursprünglich 
im Kanton Zürich eröffnetes und anschliessend vom Kanton Genf 
übernommes Strafverfahren wegen Geldwäscherei und Urkundenfälschung, 
in dem Vermögenswerte in Höhe von rund 600 Mio. USD gesperrt worden 
sind. In seinen Schlussverfügungen vom 28. November 2003 ordnete der 
Eidg. Untersuchungsrichter die Übergabe der bereits im Rahmen des 
schweizerischen Verfahrens erhobenen Akten (insbesondere 
Bankdokumente) an die ersuchenden Behörden an. Zudem ordnete er eine 
Sperre der Vermögenswerte auch im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens 
an.
Die Schlussverfügungen des Eidg. Untersuchungsrichgters können 
innert 30 Tagen mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim 
Bundesgericht angefochten werden. Erst wenn diese Frist unbenützt 
verstrichen ist oder das Bundesgericht allfällige Beschwerden 
abgelehnt hat, kann die Schweiz den Strafverfolgungsbehörden in 
Frankreich, Taiwan und Liechtenstein die Rechtshilfeakten 
übermitteln.
Weitere Auskünfte:
Folco Galli, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 / 322 77 88

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