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Bundesamt für Polizei

BR verbietet Fazli Veliu politische Aktivitäten in der Schweiz

Bern (ots)

Der Bundesrat will verhindern, dass der Konflikt im
Balkan von der Schweiz aus geschürt wird. Er hat am Freitag
beschlossen, dem albanischstämmigen Mazedonier Fazli Veliu zu
verbieten, Organisationen zu gründen, zu vertreten oder zu
unterstützen, die entweder selber gewaltsam am Konflikt in Mazedonien
teilnehmen oder die ihrerseits Parteien, die in diesem Konflikt
Gewalt anwenden, propagandistisch, materiell oder finanziell
unterstützen. Für den Fall einer Widerhandlung wird Veliu die
Ausweisung angedroht. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement beauftragt, Veliu diesen Beschluss
mitzuteilen.
Velius Aktivitäten
Fazli Veliu ist albanischstämmiger Mazedonier. Er lebt seit 1987
in der Schweiz, gilt als Verfechter eines Grossalbaniens und war bis
1998 Vorsitzender der LPK (Volksbewegung von Kosovo). Danach war er
als Berater der UCK tätig. Ende Mai ernannte ihn die UCK-Führung in
Mazedonien zum Vertreter für die Schweiz. Veliu tritt in der Schweiz
und im Ausland als Redner bei Anlässen auf, an denen auch Geld
gesammelt wird.
Die Aktivitäten albanischstämmiger politischer Gruppen in der
Schweiz haben bisher zu keiner nennenswerten Störung der inneren
Sicherheit geführt. Die Schweiz dient ihnen indessen als
Logistikraum, Rekrutierungsbasis und Propagandagebiet. In wenigen
Fällen wurden Waffen beschafft oder vermittelt, und es werden grosse
Geldbeträge für humanitäre Zwecke oder politische Ziele gesammelt. In
jüngster Zeit ist deshalb der unzutreffende Eindruck entstanden, die
Schweiz toleriere oder unterstütze solche Aktivitäten.
Die Haltung der Schweiz
Die Schweiz lässt es nicht zu, dass von ihrem Gebiet aus die
innere Sicherheit anderer Staaten direkt oder indirekt gefährdet
wird. Sie ist denn auch in diesem Fall keineswegs untätig geblieben.
Ableger der UCK und verschiedener politischer Organisationen, wie die
LPK, sind Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit unterworfen
worden. Auch hat die Schweiz in einigen Fällen den Asylstatus
aberkannt und das Bundesamt für Polizei hat bei den Zürcher
Strafbehörden bereits zweimal gegen die in der Schweiz produzierte
Zeitung Bota Sot Strafanzeige erstattet. Zu erinnern ist in diesem
Zusammenhang auch an das gegenüber Angehörigen der jugoslawischen
Nachfolgestaaten erlassene Waffenerwerbs- und Waffentragverbot.
Die Aktivitäten Velius sind geeignet, die Beziehungen der Schweiz
zu Mazedonien und zu Drittstaaten zu gefährden, die sich wie die
Schweiz für eine friedliche Lösung im Balkan einsetzen und
kriegerische Aktivitäten albanischer Nationalisten verurteilen.
Deshalb erscheint dem Bundesrat der Erlass einer Verfügung im Sinne
von Art. 184 Abs. 3 der Bundesverfassung als gerechtfertigt. Dieser
betrifft die Beziehungen zum Ausland und hält fest, dass der
Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen kann, wenn die
Wahrung der Landesinteressen dies erfordert.
Verfassungsmässige Massnahmen
In diesem Sinne hat der Bundesrat beschlossen, Art. 184 Abs. 3 
auf Fazli Veliu anzuwenden und ihm zu verbieten, Organisationen zu
gründen, zu vertreten oder zu unterstützen, die selber gewaltsam am
Konfllikt in Mazedonien teilnehmen oder die andere Organisationen,
welche Gewalt anwenden, propagandistisch, materiell oder finanziell
fördern. Um eine Umgehung des Verbotes zu verhindern, darf Veliu auch
nicht Dritte mit solchen Aktivitäten beauftragen. Für den Fall einer
Zuwiderhandlung wird ihm zur Wahrung der schweizerischen
Sicherheitsinteressen die Ausweisung im Sinne von Art. 121 Abs. 2 der
Bundesverfassung angedroht.

Kontakt:

Jürg Bühler, Bundesamt für Polizei, Tel. +41 31 322 36 07.

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  • 18.06.2001 – 10:51

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