Alle Storys
Folgen
Keine Story von HEV Schweiz mehr verpassen.

HEV Schweiz

Sperrfrist 7. August 2007, 12.00 Uhr: Lebensraum Schweiz - vom Stöckli zum Stadtloft

2 Dokumente

Zürich (ots)

- Hinweis: Hintergrundinformationen können kostenlos im pdf-Format
     unter http://www.presseportal.ch/de/pm/100000982 heruntergeladen
     werden -
Sperrfrist 7. August 2007 12.00 Uhr
Die Frage, wie mit dem begrenzt verfügbaren Gut
Boden umgegangen wird, interessiert mit zunehmender Bebauung nicht
nur die Politik, sondern auch die breite Öffentlichkeit. Eine
regional und fachlich breit abgestützte Arbeitsgruppe des
Hauseigentümerverbandes Schweiz hat Raumplanung und Bodenrecht einer
Gesamtschau unterzogen. Gestützt darauf wurde die Position des
Verbandes verfasst.
Was haben Strommasten, Skilifte und Schlafen im Stroh gemeinsam?
Der geltende Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet
wird vom HEV mitgetragen. Im Nichtbaugebiet ist das heutige Primat
der Landwirtschaft (mit einem Dschungel von Ausnahmebestimmungen)
jedoch kaum mehr zeitgemäss. Die Bedürfnisse der Gesellschaft sind
vielschichtig. Das Nichtbaugebiet dient nicht nur der
Agrarwirtschaft, sondern ist auch Erholungsraum, umfasst Wald- und
Schutzgebiete und dient als Standort für Infrastrukturbauten sowie
der Gewinnung von Rohstoffen. Diese vielfältigen Ansprüche sollen
auch bei der Planung berücksichtigt werden. Der HEV Schweiz schlägt
dafür sechs Grundnutzungszonen fürs Nichtbaugebiet vor: Agrar-,
Wald-, Infrastruktur-, Erholungs-, Abbau- und Schutzzone. Damit
liesse sich im Rahmen der Zonenplanung auch der Multifunktionalität
der Landwirtschaft vorzüglich Rechnung tragen. In einer überlagernden
Agrar- und Erholungszone wären beispielsweise agrotouristische
Angebote von Bauernhöfen, wie Schlafen im Stroh oder Besenbeizen,
völlig zonenkonform. Im Gegenzug ist das Raumplanungsgesetz vom
Dschungel der Sonderbestimmungen und Ausnahmen zu befreien.
Leere Bauten: Verfall oder Umnutzung?
Bedingt durch den Strukturwandel der Landwirtschaft dürften innert
der nächsten zwei Jahrzehnte gegen 50'000 Gebäude nicht mehr für die
Landwirtschaft benötigt werden. Es besteht ein Bedürfnis der
Gesellschaft an der Erhaltung dieser teils noch guten Bausubstanz;
andererseits gilt es aber, durch deren Umnutzung eine ungehemmte
Zersiedelung zu verhindern. Der HEV Schweiz schlägt daher einen
Mittelweg vor: Gesetzeskonform bewilligte und in der Substanz
erhaltene Wohnbauten sind in ihrem Bestand zu schützen. Sie sollen
weiterhin, innerhalb der vorhandenen Gebäudevolumina zu reinen
Wohnzwecken genutzt werden dürfen. Ursprünglich rechtmässig
bewilligte Rustici, Maiensässe, Scheunen und Ställe - nicht aber
weitere Bauten - sollen dagegen nur zu Wohnzwecken (um)genutzt werden
dürfen, wenn die Gebäude in der Substanz erhalten sind und sich die
Umnutzung mit den übergeordneten Interessen der Raumplanung und der
Umwelt vereinbaren lässt. Aus den Umnutzungen dürfen den Gemeinwesen
keine Kosten aufgebürdet werden; die Erschliessungs- und
Infrastrukturkosten dieser Gebäude ausserhalb der Bauzone sind
vollumfänglich durch die Grundeigentümer zu tragen.
Baugebiet: Verdichtung fördern statt fordern
Der Flächenkonsum hat, bedingt durch die zunehmende Alterung der
Bevölkerung, den steigenden Wohlstand, die sozialen Entwicklungen und
veränderte Arbeitsplatzstrukturen in den letzten Jahren stetig
zugenommen. Zuverlässige Prognosen bezüglich des künftigen
Flächenbedarfs an Bauland sind aber kaum möglich. Der HEV Schweiz
erachtet daher Vorschriften zur Redimensionierung der bestehenden
Bauzonen als weder erforderlich noch sachgerecht. Aus ökologischen
wie ökonomischen Gründen ist jedoch generell eine erhöhte Verdichtung
der Besiedlung anzustreben. Der haushälterische Umgang mit dem Boden
ist jedoch nicht mit dirigistischen Massnahmen zu erzwingen - diese
führen letztlich zu einer weiteren Verteuerung der Bodenpreise und
damit auch zu einem Anstieg der Wohnkosten. Vielmehr ist die
verdichtete Bauweise durch eine planerische Flexibilisierung des
Bauens in den Zentren zu fördern: durch das Zulassen hoher
Ausnutzungsgrade und Gebäudehöhen sowie durch die erleichterte
Umnutzung von Industriebrachen und durch flexible Möglichkeiten für
Nutzungsübertragungen von Grundstücken innerhalb der Bauzonen sowie
des Baulandabtausches auf privatwirtschaftlicher Basis.
Kompetenzen: Zwischen Bund und Kleinstgemeinden
Auch auf der Planungsebene besteht Optimierungspotential: Das
geltende Subsidiaritätsprinzip, wonach dem Bund eine Rahmenkompetenz
zukommt und im Übrigen die Kantone für Raumplanung und Baurecht
zuständig sind, ist grundsätzlich sinnvoll. Die kürzlich lancierte
Landschaftsinitiative geht fehl: Der oft zu kleinräumigen
Siedlungsplanung auf Gemeindeebene ist nicht mit dem Ausbau der
zentralen Planungsgewalt beim Bund und einem faktischen
Bauzonenmoratorium zu begegnen: Erforderlich ist vielmehr eine
verstärkte Koordination der verschiedenen, bestehenden
Planungsebenen, namentlich durch verstärkte Verbindlichkeit
kantonaler und regionaler Richtpläne und durch Gemeindefusionen;
allenfalls verbunden mit Sanktionen und Zwangsmitteln oder durch
Verknüpfung der Vorgaben mit den Zahlungsströmen (Finanzausgleich
etc.).
Abbau von teuren Bauhindernissen
In der Schweiz herrscht eine weltweit einmalige Vielfalt von
baurechtlichen Vorschriften - mit Kostenfolgen von rund 6 Milliarden
Franken pro Jahr. Eine Vereinheitlichung der Baurechtsbegriffe und
Messweisen ist unabdingbar, damit in der ganzen Schweiz wenigstens
unter dem gleichen Begriff das Gleiche verstanden wird. Zudem sind
mutwillige, aussichtslose Beschwerden, die lediglich der
Bauverzögerung dienen, durch eine angemessene Erhöhung des
Kostenrisikos - auch für Verbandsbeschwerden - einzuschränken.
Ungebührliche Bauverzögerungen sind sodann durch möglichst kurze
Verfahrensfristen und die zurückhaltende Gewährung von
Fristerstreckungen zu mindern.
Der Hauseigentümerverband Schweiz (www.hev-schweiz.ch) ist die
Dachorganisation der schweizerischen Wohneigentümer und Vermieter.
Der Verband zählt über 280'000 Mitglieder und setzt sich auf allen
Ebenen konsequent für die Förderung und Erhaltung des Wohn- und
Grundeigentums in der Schweiz ein.

Kontakt:

NR Dr. Rudolf Steiner
HEV Schweiz, Präsident
Tel.: +41/62/212'13'60

Monika Sommer
HEV Schweiz
Vizedirektorin
Tel.: +41/44/254'90'20
Mobile: +41/79/515'65'53

Weitere Storys: HEV Schweiz
Weitere Storys: HEV Schweiz
  • 09.07.2007 – 14:50

    HEV Schweiz - Ratgeber zum Thema Mietzins

    Zürich (ots) - Immer wieder bereiten die Berechnung des Mietzinses und die Nebenkosten Schwierigkeiten. Der HEV-Ratgeber "Der Mietzins" bringt Licht ins Dunkle und erklärt umfassend und praxisbezogen die Bereiche Mietzins und Nebenkosten. Der Ratgeber besteht aus den Kapiteln "Mietzins" und "Nebenkosten". Die beiden Kapitel enthalten jeweils einen Kommentar, der über die zu bewältigenden Arbeiten, die ...