Startschuss für die Zulassung des elektronischen Datenverkehrs bei der MWST
Bern (ots)
Das Eidg. Finanzdepartement (EFD) hat eine Verordnung zur papierlosen Übermittlung und Aufbewahrung von relevanten Daten für die Erhebung der Mehrwertsteuer erlassen. Diese tritt am 1. März 2002 in Kraft. Damit kommt die Eidgenössische Steuerverwaltung dem steigenden Bedürfnis der Wirtschaft nach elektronischer Rechnungsstellung entgegen und stellt gleichzeitig ihre ständigen Anpassungsbestrebungen im E-Bereich unter Beweis. Die nunmehr getroffene Regelung der elektronischen Datenübermittlung für mehrwertsteuerliche Zwecke entspricht voll und ganz dem Erfordernis der EU-Kompatibilität.
Technologische Umwälzungen wie der Übergang zum papierlosen Geschäftsverkehr zeitigen unweigerlich auch erhebliche Auswirkungen auf das Steuerwesen: Insbesondere der deutliche Trend hin zur elektronischen Rechnungsstellung hat im Zusammenhang mit der Erhebung der Mehrwertsteuer unüberhörbar nach einer entsprechenden rechtlichen Regelung gerufen. Diesem Regelungsbedürfnis der Wirtschaft ist die Verwaltung durch den Erlass der Verordnung des EFD über elektronisch übermittelte Daten und Informationen (EIDI-V), die am 1. März 2002 in Kraft tritt, nachgekommen. Ab diesem Datum steht den Steuerpflichtigen die Möglichkeit offen, ihre MWST-Rechnungen nur noch elektronisch zu übermitteln, womit die bisherige kostspielige Mit- bzw. Nachsendung einer Papierrechnung zur Wahrung des Rechts auf den Vorsteuerabzug entfällt. Die Kosteneinsparungen gegenüber der administrativen Abwicklung in Papierform werden auf 75 Prozent geschätzt.
EU-Kompatibilität gewährleistet
In den EU-Mitgliedstaaten werden an elektronisch übermittelte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke zwingend rechtliche Anforderungen gestellt. Sofern in der Schweiz diesbezüglich nicht gleichwertige Voraussetzungen wie in der EU gelten würden, wäre unsere exportorientierte Wirtschaft unnötigen Risiken ausgesetzt. Um keine Kunden im EU-Markt zu verlieren, ist es deshalb unabdingbar, dass die Kunden im EU-Raum elektronisch übermittelte Rechnungen erhalten, die den EU-Standards entsprechen. Dies wird durch die am 1. März 2002 in Kraft tretende Verordnung des EFD gewährleistet.
Die Authentizität und Integrität elektronisch übermittelter Rechnungen in den EU-Mitgliedstaaten sind - gemäss der am 17.1.2002 veröffentlichten Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20.12.2001 - grundsätzlich mittels elektronischer Signatur sicherzustellen. Die Übernahme in nationales Recht der einzelnen EU-Staaten hat bis spätestens am 1. Januar 2004 zu erfolgen, wobei jedoch Deutschland beispielsweise die mit einer digitalen Signatur versehene elektronische Rechnungsübermittlung schon seit dem 1. Januar 2002 ermöglicht. Mit der Inkraftsetzung ihrer EIDI-V per 1. März 2002 schneidet die Schweiz im Bereich der Regelung der für die Mehrwertsteuererhebung relevanten elektronischen Datenübermittlung und Datenaufbewahrung auch im Vergleich zu den Vorreitern der EU-Mitgliedstaaten gut ab.
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