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Schweizer Krankenversicherung für Grenzgänger obligatorisch - Qual der Wahl für Grenzgänger - massive Prämienunterschiede

Zürich (ots)

Grenzgänger aus den Nachbarländern Deutschland,
Frankreich, Italien und Österreich müssen sich seit dem 1. Juli 2002
bei einer Schweizer Krankenkasse versichern lassen. Bis zum 31.
August 2002 können sie sich von der Versicherungspflicht in der
Schweiz befreien lassen und auch künftig bei der angestammten
Krankenversicherung im Heimatland bleiben. Ob sich die
Krankenversicherung in der Schweiz für ausländische Pendler bezahlt
macht, hängt von der Wahl der richtigen Kasse ab. Der
Internet-Vergleichsdienst comparis.ch hat die Prämien der Schweizer
Krankenversicherungen für Grenzgänger untersucht und
Prämiendifferenzen von über 7'500 Franken pro Jahr errechnet.  Und
dies bei genau gleichen Versicherungsleistungen. Der Grund für die
Prämienunterschiede liegt in der mangelnden Erfahrung der Schweizer
Versicherer mit der Kostenstruktur der ausländischen
Gesundheitssysteme.
Seit dem 1. Juli 2002 müssen sich die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer aus den Nachbarländern Deutschland, Frankreich, Italien
und Österreich, welche täglich in die Schweiz zur Arbeit fahren, bei
einer Schweizer Krankenkasse versichern lassen.
Schwierige Prämienkalkulation für die Schweizer
Krankenversicherungen
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat den Prämienrahmen
für ausländische Grenzgänger festgesetzt. Der Spielraum für die
Krankenversicherer ist gross, denn es herrscht grosse Unsicherheit
über das Ausmass der zu erwartenden Kosten. Grenzgänger aus den
Nachbarländern können trotz Krankenversicherung in der Schweiz das
Gesundheitssystem in ihrem Heimatland in Anspruch nehmen. Die dadurch
anfallenden Kosten sind von Land zu Land unterschiedlich.
Unterschiede bei den Medikamentenpreisen und Arzttarifen sind
beispielsweise wichtige Einflussfaktoren.
Massive Prämiendifferenzen
Die Unsicherheit auf der Kostenseite widerspiegelt sich in
massiven Prämienunterschieden. Bei der Krankenversicherung KBV
beträgt die Monatsprämie in der Grundversicherung für eine Familie
aus Deutschland mit zwei Kindern 468 Franken, während bei der Supra
für die gleiche Versicherung 1'745 Franken hingeblättert werden
müssen. Wohnt die Familie in Frankreich, beträgt die Monatsprämie bei
der KBV 616 Franken und bei der Supra stolze 1'626 Franken. Das
jährliche Sparpotenzial bei der Wahl der optimalen
Krankenversicherung liegt für die deutsche Familie bei über 15'000
Franken und bei der französischen bei rund 12'000 Franken.
Entscheidungs- und Meldefrist läuft bis zum 31. August 2002 -
danach erfolgt automatische Zuweisung
Bis zum 31. August 2002 können sich Grenzgänger von der
Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen. Wer dies nicht
tut und auch nicht seiner Versicherungspflicht bei einer
schweizerischen Krankenversicherung nachkommt, wird nach jetziger
Gesetzesgrundlage einer schweizerischen Krankenversicherung
zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt durch die zuständige
Gesundheitsbehörde des jeweiligen Kantons, in welchem der Grenzgänger
arbeitet. Angesichts der eklatanten Prämienunterschiede zwischen den
Schweizer Krankenversicherungen sollte die Frist zur freien
Wahlmöglichkeit jedoch unbedingt eingehalten werden, um unnötig hohe
Prämienkosten zu vermeiden.
Internet-Vergleichsdienst comparis.ch hilft Grenzgängern bei der
Wahl der günstigsten Krankenkasse in der Schweiz
Grenzgänger aus den Schweizer Nachbarländern sollten prüfen, ob
sich ein Wechsel zu einer Schweizer Krankenversicherung lohnt.
Entscheidend ist dabei, in der Schweiz den günstigsten Anbieter zu
finden. Der Internet-Vergleichsdienst www.comparis.ch hilft bei
dieser Suche mit einem online Vergleich der Prämien für Grenzgänger
aller Schweizer Krankenkassen.
Hintergrundinformation für die Medien
Das sollten Grenzgänger mit Arbeitsort Schweiz wissen
Nicht mehr der Wohnort, sondern der Arbeitsort entscheidet, wo man
sich krankenversi-chern lassen muss. Bis zum 31. August 2002 müssen
sich Grenzgänger, die in einem EU-Staat wohnen und in der Schweiz
arbeiten, zusammen mit ihren nichterwerbstätigen Angehörigen
obligatorisch bei einer Schweizer Krankenkasse versichern lassen. Es
sei denn, sie wohnen in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich
oder Finnland. Für Grenzgänger und nichterwerbstätige Angehörige aus
diesen Staaten gilt das sogenannte "Wahlrecht".
Grenzgänger mit Arbeitsort Schweiz
Als Grenzgänger gelten sowohl Personen, die in der Schweiz
angestellt sind, als auch Personen, die in der Schweiz einer
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie müssen jedoch
mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren.
Wahlrecht – Krankenversicherung
Grenzgänger, die in Deutschland, Italien, Österreich oder
Frankreich wohnen, können sich vom Versicherungsobligatorium
befreien lassen, wenn sie nachweisen können, dass sie in ihrem
Wohnland versichert sind.
Familienangehörige
Grundsätzlich sind nichterwerbstätige Familienangehörige
unabhängig von ihrer Nationalität im gleichen Land
krankenversicherungspflichtig wie der erwerbstätige Ehegatte bzw.
Elternteil. Es gibt aber auch hier Ausnahmen: So können sich
nichterwerbstätige Familienangehörige, die in Deutschland, Italien,
Österreich oder Finnland leben, von der Versicherungspflicht in der
Schweiz befreien lassen, wenn sie einen Nachweis erbringen, dass sie
in ihrem Wohnland krankenversichert sind.
Nichterwerbstätige Familienangehörige, die in Dänemark,
Grossbritannien, Portugal, Schweden oder Spanien wohnen, bleiben
automatisch der Versicherung des jeweiligen Landes unterstellt und
sind von der schweizerischen Krankenversicherung befreit. Sind beide
Eltern in verschiedenen Staaten (Schweiz oder EU-Staaten)
erwerbstätig, richtet sich der Anspruch nach dem Recht jenes Staates,
in dem die Kinder leben.
Befreiung erfolgt durch Gesundheitsbehörde im Arbeitskanton Die
Grenzgänger müssen sich in jedem Fall bis spätestens 31. August 2002
bei der zuständigen Gesundheitsbehörde in ihrem Arbeitskanton für
ein Gesuch auf Befreiung der Versicherungspflicht mit dem Nachweis
der Krankenversicherung aus ihrem Wohnland melden.
Wahlrecht – Behandlungsort
Die in der Schweiz versicherten Grenzgänger können sich bei
Krankheit und Unfall wahlweise im Wohn- oder Beschäftigungsland
behandeln lassen. Dasselbe Wahlrecht bezüglich Behandlungsort gilt
auch für die nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die in der
Schweiz versichert sind, wenn sie in Deutschland, Österreich, Belgien
oder den Niederlanden wohnen. Falls die nichterwerbstätigen
Familienangehörigen jedoch in ihrem Wohnland versichert sind,
besteht keine Wahlmöglichkeit – lediglich in Notfällen wird eine
Behandlung in der Schweiz von der Versicherung übernommen.
Prinzip "Leistungsaushilfe"
Dieses Verfahren basiert auf dem Prinzip der zwischen der Schweiz
und der EU abgeschlossenen "Leistungsaushilfe". Die Durchführung der
Leistungshilfe bei Krankheit, Nichtberufsunfall und Mutterschaft
wurde in der Schweiz der "Gemeinsamen Einrichtung KVG" mit Sitz in
Solothurn übertragen. Umgekehrt gibt es solch eine gemeinsame
Einrichtung in jedem entsprechenden EU-Land.
Behandlungsvoraussetzung – Formular E106
Die erste Voraussetzung, um Leistungen gemäss dem im jeweiligen
Land gültigen Leistungskatalog für die Krankenversicherung in
Anspruch nehmen zu können, ist das ausgefüllte Formular E106. Es
muss bei der eigenen Krankenversicherung angefordert werden und wird
von dieser ausgefüllt an den Versi-cherungsnehmer wieder
zurückgeschickt.
Je nach dem, in welchem Land man sich behandeln lässt, tritt
jeweils die landesansässige Krankenkasse in Leistung, bei welcher ein
ausgefülltes Formular E106 eingereicht wurde. Dies muss in jedem
Fall eine gesetzliche Krankenkassen sein, wie beispielsweise in
Deutschland die AOK. Da diese Krankenkasse für alle
Kostenrücksprachen zuständig ist, empfiehlt es sich, eine am Wohnort
ansässige Versicherung auszuwählen. Sie rechnet nach dem
Leistungsaushilfe-Prinzip dann mit den entsprechenden Stellen in der
Schweiz ab.
Abrechnungsverfahren mit Schweizer Versicherung bei Behandlungen
im EU-Wohnland
Sind diese Basis-Voraussetzungen geschaffen, kann sich
beispielsweise ein deutscher Grenzgänger, der in der Schweiz
versichert ist, in seinem Wohnland stationär in einem deutschen
Krankenhaus behandeln lassen. Die Kosten werden dann vom Krankenhaus
direkt mit der vom Grenzgänger frei wählbaren gesetzlichen
Krankenkasse abgerechnet, bei der er zuvor das Formular E106
einmalig eingereicht hat – und die damit vor Ort für ihn zuständig
ist. Der deutsche Grenzgänger mit Schweizer Versicherung erhält alle
Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland. Dies
gilt auch bei ambulanten Behandlungen. Diese Pflichtleistungen können
höher als in der Schweiz (z.B. Zahnbehandlungen) oder aber auch gar
nicht bzw. nur in Ausnahmenfällen in der deutschen Grundversicherung
enthalten sein.
Beteiligungs-Modalitäten
Bei der Kostenbeteiligung gilt grundsätzlich für die Schweiz und
alle EU-Staaten folgendes Prinzip: In Deutschland wird man
beispielsweise wie ein Deutscher behandelt, in der Schweiz wie ein
Schweizer. Die Kostenbeteiligung wird also nicht kumuliert, sondern
im jeweiligen Behandlungsland nach den dort gesetzlich vorgesehenen
Bestimmungen erhoben.
Quellen und nützliche Links:
  • Prämienvergleiche und weiterführende Informationen für Grenzgänger mit Arbeitsort in der Schweiz: www.comparis.ch
  • Broschüre "Grenzgänger mit Arbeitsort Schweiz", Gemeinsame Einrichtung KVG, Abtl. Internationale Koordination Krankenversicherungen, Solothurn, Tel. +41/32/625'48'20 oder www.kvg.org
  • Broschüre "Soziale Sicherheit in der Schweiz", Informationen für Staatsangehörige der Schweiz oder der EU in der Schweiz, abrufbar unter www.soziale-sicherheit-ch-eu.ch
  • Broschüre "EU-Special", Santésuisse, Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer, abrufbar unter www.santesuisse.ch
  • Kantonale Stellen für Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht finden sich unter www.ahv-iv.info / Merkblatt Nr.6.07)

Kontakt:

Richard Eisler
Geschäftsführer
Tel. +41/1/360'52'62
Fax +41/1/360'52'72
mailto:info@comparis.ch,
Internet: http://www.comparis.ch

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