Schweizer Krankenversicherung für Grenzgänger obligatorisch - Qual der Wahl für Grenzgänger - massive Prämienunterschiede
Zürich (ots)
Grenzgänger aus den Nachbarländern Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich müssen sich seit dem 1. Juli 2002 bei einer Schweizer Krankenkasse versichern lassen. Bis zum 31. August 2002 können sie sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen und auch künftig bei der angestammten Krankenversicherung im Heimatland bleiben. Ob sich die Krankenversicherung in der Schweiz für ausländische Pendler bezahlt macht, hängt von der Wahl der richtigen Kasse ab. Der Internet-Vergleichsdienst comparis.ch hat die Prämien der Schweizer Krankenversicherungen für Grenzgänger untersucht und Prämiendifferenzen von über 7'500 Franken pro Jahr errechnet. Und dies bei genau gleichen Versicherungsleistungen. Der Grund für die Prämienunterschiede liegt in der mangelnden Erfahrung der Schweizer Versicherer mit der Kostenstruktur der ausländischen Gesundheitssysteme.
Seit dem 1. Juli 2002 müssen sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den Nachbarländern Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich, welche täglich in die Schweiz zur Arbeit fahren, bei einer Schweizer Krankenkasse versichern lassen.
Schwierige Prämienkalkulation für die Schweizer Krankenversicherungen
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat den Prämienrahmen für ausländische Grenzgänger festgesetzt. Der Spielraum für die Krankenversicherer ist gross, denn es herrscht grosse Unsicherheit über das Ausmass der zu erwartenden Kosten. Grenzgänger aus den Nachbarländern können trotz Krankenversicherung in der Schweiz das Gesundheitssystem in ihrem Heimatland in Anspruch nehmen. Die dadurch anfallenden Kosten sind von Land zu Land unterschiedlich. Unterschiede bei den Medikamentenpreisen und Arzttarifen sind beispielsweise wichtige Einflussfaktoren.
Massive Prämiendifferenzen
Die Unsicherheit auf der Kostenseite widerspiegelt sich in massiven Prämienunterschieden. Bei der Krankenversicherung KBV beträgt die Monatsprämie in der Grundversicherung für eine Familie aus Deutschland mit zwei Kindern 468 Franken, während bei der Supra für die gleiche Versicherung 1'745 Franken hingeblättert werden müssen. Wohnt die Familie in Frankreich, beträgt die Monatsprämie bei der KBV 616 Franken und bei der Supra stolze 1'626 Franken. Das jährliche Sparpotenzial bei der Wahl der optimalen Krankenversicherung liegt für die deutsche Familie bei über 15'000 Franken und bei der französischen bei rund 12'000 Franken.
Entscheidungs- und Meldefrist läuft bis zum 31. August 2002 - danach erfolgt automatische Zuweisung
Bis zum 31. August 2002 können sich Grenzgänger von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen. Wer dies nicht tut und auch nicht seiner Versicherungspflicht bei einer schweizerischen Krankenversicherung nachkommt, wird nach jetziger Gesetzesgrundlage einer schweizerischen Krankenversicherung zugewiesen. Die Zuweisung erfolgt durch die zuständige Gesundheitsbehörde des jeweiligen Kantons, in welchem der Grenzgänger arbeitet. Angesichts der eklatanten Prämienunterschiede zwischen den Schweizer Krankenversicherungen sollte die Frist zur freien Wahlmöglichkeit jedoch unbedingt eingehalten werden, um unnötig hohe Prämienkosten zu vermeiden.
Internet-Vergleichsdienst comparis.ch hilft Grenzgängern bei der Wahl der günstigsten Krankenkasse in der Schweiz
Grenzgänger aus den Schweizer Nachbarländern sollten prüfen, ob sich ein Wechsel zu einer Schweizer Krankenversicherung lohnt. Entscheidend ist dabei, in der Schweiz den günstigsten Anbieter zu finden. Der Internet-Vergleichsdienst www.comparis.ch hilft bei dieser Suche mit einem online Vergleich der Prämien für Grenzgänger aller Schweizer Krankenkassen.
Hintergrundinformation für die Medien
Das sollten Grenzgänger mit Arbeitsort Schweiz wissen
Nicht mehr der Wohnort, sondern der Arbeitsort entscheidet, wo man sich krankenversi-chern lassen muss. Bis zum 31. August 2002 müssen sich Grenzgänger, die in einem EU-Staat wohnen und in der Schweiz arbeiten, zusammen mit ihren nichterwerbstätigen Angehörigen obligatorisch bei einer Schweizer Krankenkasse versichern lassen. Es sei denn, sie wohnen in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich oder Finnland. Für Grenzgänger und nichterwerbstätige Angehörige aus diesen Staaten gilt das sogenannte "Wahlrecht".
Grenzgänger mit Arbeitsort Schweiz
Als Grenzgänger gelten sowohl Personen, die in der Schweiz angestellt sind, als auch Personen, die in der Schweiz einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie müssen jedoch mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren.
Wahlrecht Krankenversicherung
Grenzgänger, die in Deutschland, Italien, Österreich oder Frankreich wohnen, können sich vom Versicherungsobligatorium befreien lassen, wenn sie nachweisen können, dass sie in ihrem Wohnland versichert sind.
Familienangehörige
Grundsätzlich sind nichterwerbstätige Familienangehörige unabhängig von ihrer Nationalität im gleichen Land krankenversicherungspflichtig wie der erwerbstätige Ehegatte bzw. Elternteil. Es gibt aber auch hier Ausnahmen: So können sich nichterwerbstätige Familienangehörige, die in Deutschland, Italien, Österreich oder Finnland leben, von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, wenn sie einen Nachweis erbringen, dass sie in ihrem Wohnland krankenversichert sind.
Nichterwerbstätige Familienangehörige, die in Dänemark, Grossbritannien, Portugal, Schweden oder Spanien wohnen, bleiben automatisch der Versicherung des jeweiligen Landes unterstellt und sind von der schweizerischen Krankenversicherung befreit. Sind beide Eltern in verschiedenen Staaten (Schweiz oder EU-Staaten) erwerbstätig, richtet sich der Anspruch nach dem Recht jenes Staates, in dem die Kinder leben.
Befreiung erfolgt durch Gesundheitsbehörde im Arbeitskanton Die Grenzgänger müssen sich in jedem Fall bis spätestens 31. August 2002 bei der zuständigen Gesundheitsbehörde in ihrem Arbeitskanton für ein Gesuch auf Befreiung der Versicherungspflicht mit dem Nachweis der Krankenversicherung aus ihrem Wohnland melden.
Wahlrecht Behandlungsort
Die in der Schweiz versicherten Grenzgänger können sich bei Krankheit und Unfall wahlweise im Wohn- oder Beschäftigungsland behandeln lassen. Dasselbe Wahlrecht bezüglich Behandlungsort gilt auch für die nichterwerbstätigen Familienangehörigen, die in der Schweiz versichert sind, wenn sie in Deutschland, Österreich, Belgien oder den Niederlanden wohnen. Falls die nichterwerbstätigen Familienangehörigen jedoch in ihrem Wohnland versichert sind, besteht keine Wahlmöglichkeit lediglich in Notfällen wird eine Behandlung in der Schweiz von der Versicherung übernommen.
Prinzip "Leistungsaushilfe"
Dieses Verfahren basiert auf dem Prinzip der zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen "Leistungsaushilfe". Die Durchführung der Leistungshilfe bei Krankheit, Nichtberufsunfall und Mutterschaft wurde in der Schweiz der "Gemeinsamen Einrichtung KVG" mit Sitz in Solothurn übertragen. Umgekehrt gibt es solch eine gemeinsame Einrichtung in jedem entsprechenden EU-Land.
Behandlungsvoraussetzung Formular E106
Die erste Voraussetzung, um Leistungen gemäss dem im jeweiligen Land gültigen Leistungskatalog für die Krankenversicherung in Anspruch nehmen zu können, ist das ausgefüllte Formular E106. Es muss bei der eigenen Krankenversicherung angefordert werden und wird von dieser ausgefüllt an den Versi-cherungsnehmer wieder zurückgeschickt.
Je nach dem, in welchem Land man sich behandeln lässt, tritt jeweils die landesansässige Krankenkasse in Leistung, bei welcher ein ausgefülltes Formular E106 eingereicht wurde. Dies muss in jedem Fall eine gesetzliche Krankenkassen sein, wie beispielsweise in Deutschland die AOK. Da diese Krankenkasse für alle Kostenrücksprachen zuständig ist, empfiehlt es sich, eine am Wohnort ansässige Versicherung auszuwählen. Sie rechnet nach dem Leistungsaushilfe-Prinzip dann mit den entsprechenden Stellen in der Schweiz ab.
Abrechnungsverfahren mit Schweizer Versicherung bei Behandlungen im EU-Wohnland
Sind diese Basis-Voraussetzungen geschaffen, kann sich beispielsweise ein deutscher Grenzgänger, der in der Schweiz versichert ist, in seinem Wohnland stationär in einem deutschen Krankenhaus behandeln lassen. Die Kosten werden dann vom Krankenhaus direkt mit der vom Grenzgänger frei wählbaren gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet, bei der er zuvor das Formular E106 einmalig eingereicht hat und die damit vor Ort für ihn zuständig ist. Der deutsche Grenzgänger mit Schweizer Versicherung erhält alle Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland. Dies gilt auch bei ambulanten Behandlungen. Diese Pflichtleistungen können höher als in der Schweiz (z.B. Zahnbehandlungen) oder aber auch gar nicht bzw. nur in Ausnahmenfällen in der deutschen Grundversicherung enthalten sein.
Beteiligungs-Modalitäten
Bei der Kostenbeteiligung gilt grundsätzlich für die Schweiz und alle EU-Staaten folgendes Prinzip: In Deutschland wird man beispielsweise wie ein Deutscher behandelt, in der Schweiz wie ein Schweizer. Die Kostenbeteiligung wird also nicht kumuliert, sondern im jeweiligen Behandlungsland nach den dort gesetzlich vorgesehenen Bestimmungen erhoben.
Quellen und nützliche Links:
- Prämienvergleiche und weiterführende Informationen für Grenzgänger mit Arbeitsort in der Schweiz: www.comparis.ch
- Broschüre "Grenzgänger mit Arbeitsort Schweiz", Gemeinsame Einrichtung KVG, Abtl. Internationale Koordination Krankenversicherungen, Solothurn, Tel. +41/32/625'48'20 oder www.kvg.org
- Broschüre "Soziale Sicherheit in der Schweiz", Informationen für Staatsangehörige der Schweiz oder der EU in der Schweiz, abrufbar unter www.soziale-sicherheit-ch-eu.ch
- Broschüre "EU-Special", Santésuisse, Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer, abrufbar unter www.santesuisse.ch
- Kantonale Stellen für Gesuche um Befreiung von der Versicherungspflicht finden sich unter www.ahv-iv.info / Merkblatt Nr.6.07)
Kontakt:
Richard Eisler
Geschäftsführer
Tel. +41/1/360'52'62
Fax +41/1/360'52'72
mailto:info@comparis.ch,
Internet: http://www.comparis.ch