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PD: PD: Ja zur Rehabilitierung der Personen, die Opfern des Nationalsozialismus zur Flucht verholfen haben

Bern (ots)

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat
dem Gesetz zugestimmt, das die Aufhebung der Strafurteile gegen 
Personen, die Opfern des Nationalsozialismus zur Flucht verholfen 
haben, vorsieht. Die Kommission hat zudem die Differenzen im 
Fusionsgesetz geprüft.
Die Kommission hat dem Bundesgesetz über die Aufhebung von 
Strafurteilen gegen Personen, die zur Zeit des Nationalsozialismus 
verfolgten Menschen zur Flucht verholfen haben (Pa. Iv. 99.464) 
einstimmig zugestimmt. Gemäss der Kommission drängt sich heute eine 
Rehabilitierung dieser Personen auf, die – oft unter grossen 
persönlichen Risiken – Flüchtlinge vor dem sicheren Tod bewahrt 
haben. Die Kommission hält fest, dass die gewählte Regelung, nämlich 
ein Gesetz, das eine Rehabilitierung sui generis einführt, das 
einzige Mittel ist, das eine tatsächliche Rehabilitierung der 
betroffenen Personen sicherstellt. Sie unterstreicht, dass die vom 
Gesetz vorgesehene Aufhebung der Strafurteile keine Kritik an der 
damaligen Justiz darstellt. Die Urteile wurden in Übereinstimmung 
mit dem damals geltenden Recht verhängt. Aus heutiger Sicht aber 
werden die Strafurteile – angesichts der besonderen Situation Ende 
der Dreissigerjahre und in den Vierzigerjahren (sukzessive 
Schliessung der Grenzen und Rückweisung der Flüchtlinge) – als 
schwerwiegende Verletzung des Rechtsempfindens beurteilt, war doch 
das Verhalten der verurteilten Personen ehrenvoll. Gemäss einer 
Kommissionsminderheit sollten auch die Personen rehabilitiert 
werden, die sich durch direkte Kampfbeteiligung (im spanischen 
Bürgerkrieg oder in der französischen Résistance) oder durch zivile 
Aktionen gegen den Nationalsozialismus und den Faschismus gewehrt 
haben und dafür verurteilt worden sind. Die Kommission hat auch das 
Fusionsgesetz (00.052) behandelt. Differenzen bleiben hauptsächlich 
in zwei Punkten bestehen. Die Kommissionsmehrheit schliesst sich dem 
Nationalrat an und beantragt, die Erhebung von kantonalen oder 
kommunalen Handänderungsabgaben bei Umstrukturierungen 
auszuschliessen. Sie beantragt aber auch, die vom Nationalrat 
eingefügte Übergangsbestimmung zu streichen, welche für die 
Umsetzung dieses Verbots eine Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten 
des Gesetzes vorsieht. Eine erste Minderheit möchte an dieser 
Übergangsbestimmung festhalten. Eine zweite Minderheit spricht sich 
gegen den Grundsatz eines Verbots von Handänderungsabgaben aus. Die 
Kommission beantragt ferner, die Änderung der Regelung über das 
Nationalitäts- und das Wohnsitzerfordernis, namentlich bei 
Mitgliedern des Verwaltungsrates von Aktiengesellschaften, aus der 
Fusionsgesetzvorlage auszuklammern. Die Kommission hat nämlich 
festgestellt, dass sich hier komplexe Probleme stellen, namentlich 
hinsichtlich der Besteuerung der betreffenden Gesellschaften. Eine 
eingehende Analyse ist daher erforderlich, und eine solche würde die 
Behandlung des Fusionsgesetzes erheblich verzögern. Die Kommission 
beantragt also, die Diskussion dieses Themas im Rahmen der Revision 
des GmbH-Rechts (01.082) wiederaufzunehmen; dieses Geschäft wird 
zurzeit von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates 
behandelt. Im Rahmen der Differenzbereinigung betreffend die 
parlamentarische Initiative 97.462 «Strafgesetzbuch. Revision von 
Artikel 179quinquies StGB zum Schutze des Geschäftsverkehrs» hat die 
Kommission eine neue Fassung dieser Bestimmung beschlossen. Der neue 
Wortlaut benennt konkret die Geschäftsvorfälle, die im 
Geschäftsverkehr auch ohne ausdrückliche oder konkludente 
Einwilligung rechtmässig aufgezeichnet werden können, nämlich 
Bestellungen, Aufträge, Reservationen und ähnliche 
Geschäftsvorfälle. Alle am Gespräch beteiligten Personen, also auch 
Private, dürfen Aufzeichnungen vornehmen. Dies bedeutet aber nicht, 
dass jedwede spätere Verwertung einer Aufzeichnung gestattet wäre.
Die Kommission hat schliesslich einstimmig beschlossen, einer 
parlamentarischen Initiative von Ständerat Hermann Bürgi (02.435 
Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern. Änderung des 
Zivilgesetzbuches) Folge zu geben. Mit der Initiative soll die 
Festsetzung der Mitgliederbeiträge durch einen Beschluss der 
Vereinsversammlung ermöglicht werden; ferner sollen 
Vereinsmitglieder nur bis zur Höhe des von der Vereinsversammlung 
beschlossenen Betrags für Vereinsschulden persönlich haften.
Die Kommission hat am 15. Mai 2003 unter dem Vorsitz von Ständerat 
Simon Epiney (VS/CVP) in Bern getagt.
Bern, 15. Mai 2003	Parlamentsdienste
Auskunft erteilen:
Simon Epiney, Kommissionspräsident, Tel. 027 455 78 40
Christine Lenzen, Kommissionssekretärin, Tel. 031 322 97 10

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