PD: Stiftungsrecht revidiert und Bankkundengeheimnis geschützt
(ots)Die Kommission hat einen Gesetzesentwurf gutgeheissen, der auf Grund einer parlamentarischen Initiative von Ständerat Schiesser ausgearbeitet wurde. Mit diesem Entwurf sollen die Rahmenbedingungen für Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken verbessert werden. Die WAK- S hat sich an ihrer Sitzung nochmals mit einer spezifischen Frage der Totalrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) befasst. Sie beschloss, dass bezüglich der beruflichen Vorsorge und den Zusatzversicherungen der sozialen Krankenversicherung kein Systemwechsel hin zur nachträglichen Kontrolle stattfinden, sondern eine vorsorgliche Prüfung beibehalten werden soll. Die WAK beantragt im Weiteren im Rahmen der Vorprüfung vier Standesinitiativen, welche die Aufnahme des Bankkundengeheimnisses in die Bundesverfassung fordern, Folge zu geben. Bezüglich des Steuerpakets folgte die WAK-S dem Antrag des Bundesrates, dass bei einer Ablehnung des Referendums gegen das Steuerpaket dieses erst auf den 1.1.2005 in Kraft treten soll.
Revision des Stiftungsrechts Am 14. Dezember 2000 reichte Ständerat Schiesser eine parlamentarische Initiative (00.461) ein, welche die Revision des Stiftungsrechts verlangt. Mit dieser Revision sollen die Rechtsgrundlagen (Zivil- und Steuerrecht) für Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken attraktiver gestaltet werden. Am 21. Juni 2001 gab der Ständerat der Initiative einstimmig Folge.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) wurde mit der Ausarbeitung eines Gesetzesentwurfs beauftragt. In ihrem Auftrag hat eine Subkommission, die aus den Ständeräten Wicki (Präsident), David, Hofmann Hans, Plattner und Schiesser besteht, einen Gesetzesentwurf ausgearbeitet. Im Mai 2003 hat die Kommission den Entwurf ihrer Subkommission zur Vernehmlassung an die Kantone geschickt. Diese hiessen den Entwurf grundsätzlich gut, meldeten jedoch bei den Steuervorschlägen gewisse Bedenken an. Nach der Prüfung der Anträge der Kantone wurde der Gesetzestext in einigen Punkten geändert. Die Kommission hat in der Folge den Entwurf ihrer Subkommission mit 9 zu 1 Stimmen gutgeheissen. Die Behandlung des Entwurfs im Ständerat ist für die Wintersession vorgesehen. Das Ziel des Gesetzesentwurfs ist die Liberalisierung des schweizerischen Stiftungsrechts mit der Absicht, die Stiftungsfreudigkeit zu erhöhen. Stiftungen können den Staat in vielen seiner Aufgaben massgeblich unterstützen und entlasten. Gerade die Bereiche Kultur, Erziehung und Ausbildung, Wissenschaftsförderung und Sozialhilfe sollen durch Stiftungen von zusätzlichen Geldern profitieren und auch in Bereichen, die ausserhalb des mainstream liegen, Unterstützung erfahren. Die Schweiz kennt ohne Zweifel bereits viele Stiftungen, dennoch kann mit den im Gesetzesentwurf vorgeschlagenen Massnahmen die Weggabe von Vermögen erleichtert werden, weil insbesondere die Interessen der Stifterin oder des Stifters besser berücksichtigt werden.
Die Revision des Stiftungsrechts betrifft hauptsächlich drei Bereiche: Einführung einer obligatorischen Revisionsstelle; Einführung eines Zweckänderungsvorbehalts; Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit für Zuwendungen an Stiftungen mit gemeinnützigen Zwecken.
Obligatorische Revisionsstelle Die Kontrolle der Stiftungen und damit eine erhöhte Transparenz können durch die Einsetzung einer obligatorischen Rechnungsrevisionsstelle erreicht werden. Diese Transparenz schafft Vertrauen gerade auch für Zuwendungen Dritter an die Stiftung.
Zweckänderungsvorbehalt Mit der Einfügung eines Zweckänderungsvorbehalts bei der Errichtung der Stiftung kann eine Zweckänderung einfacher als heute erreicht werden. Die Interessen eines Stifters können sich verändern oder neue, wichtigere Bedürfnisse können im Lauf der Jahre auftauchen. Der Stifter möchte diesen Veränderungen Rechnung tragen. Der Zweckänderungsvorbehalt eröffnet ihm diese Möglichkeit. Die Interessen der Destinatäre bleiben durch lange Übergangsfristen gleichwohl geschützt.
Erhöhung der steuerlichen Abzugsfähigkeit Mit der Erhöhung der Abzugsmöglichkeit von gespendeten Beträgen bei der direkten Bundessteuer von bis zu 10% des Reineinkommens (bzw. des Reingewinns bei juristischen Personen) auf bis zu 40% (unter gewissen Bedingungen sogar bis zu 100%) kann die Stiftungsfreudigkeit am meisten gesteigert werden. Diese Erhöhung rechtfertigt sich dadurch, dass einerseits staatliche Aufgaben unterstützt werden, andererseits auch direkte Zuwendungen an eine der staatlichen Ebenen (Bund, Kantone und Gemeinden) oder an deren Anstalten erfolgen können. Die Höhe der entsprechenden steuerlichen Abzüge der Kantone und Gemeinden bleibt deren Tarifhoheit überlassen.
Die steuerlichen Mindereinnahmen, welche durch die Gesetzesrevision entstehen, können nicht beziffert werden, werden aber auf Grund der heute in Abzug gebrachten Spendengelder als nicht erheblich eingeschätzt.
Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) Die WAK-S kam auf das bereits im August beratene VAG zurück. Während die Vorlage generell den Systemwechsel von der vorsorglichen zur nachträglichen Prüfung vorsieht und von der Kommission auch unterstützt wird, soll bei der beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen den sozialen Krankenversicherung das alte System beibehalten werden (6:4:1). Für die Kommission war wichtig, dass der personelle Aufwand der vorsorglichen Kontrolle im Rahmen des bestehenden bzw. beantragten Personalbestands erfüllbar ist bzw. die vorsorgliche Prüfung einen ähnlich grossen Aufwand verursacht wie die nachträgliche Kontrolle. Auch spricht die politische Opportunität für die nun getroffene Lösung, können doch damit Ängste bei den Versicherten abgebaut werden. Schliesslich stellt die Kommission aber klar, dass sich die Aufsichtsbehörde bei der vorsorglichen Prüfung weiterhin nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Solvabilitäts- und die Missbrauchskontrolle beschränken und ausdrücklich keine Angemessenheitskontrolle eingeführt werden soll. Standesinitiativen zur Aufnahme des Bankkundengeheimnisses in die Bundesverfassung Die vier Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Genf und Tessin haben je eine Standesinitiative eingereicht, welche die Aufnahme des Bankkundengeheimnisses in die Bundesverfassung verlangen. Die Initiativen befinden sich in der Vorprüfung, in welcher Kommission und Rat nur darüber entscheiden, ob Regelungsbedarf besteht; erst in einer späteren, zweiten Phase würden sich Kommission und Rat eingehend mit der Art und Weise einer Regelung auseinander setzen. Die Initiativen entsprechen einer parlamentarischen Initiative der SVP, welche die WAK-N dem Nationalrat Ende 2002 zur Annahme empfohlen hatte. Die Kommission stimmte den Initiativen mit 8:3 Stimmen bei einer Enthaltung zu. Für die Kommissionsmehrheit ist das Bankgeheimnis wichtig, einerseits für den Schutz der immer wieder gefährdeten Privatsphäre, andererseits für den Schweizer Finanzplatz, der mit bis zu 20% der Steuereinnahmen, 12% des BSP und 6% der Beschäftigten einen bedeutenden Teil des Wohlstands der Schweiz erarbeitet. Stärken des Standortes Schweiz dürfen hier nicht aufgegeben werden. Ausserdem gilt das Bankgeheimnis nicht uneingeschränkt: Bei der Betrugsbekämpfung, der Bekämpfung von Terrorismusgeldern und von Geldwäscherei sind die Schweizer Vorschriften international vorbildlich und anerkannt. Mit ihrem Entscheid will die Kommissionsmehrheit die Position des Bundesrates in multilateralen Verhandlungen stärken. Die bundesrätliche Haltung, dass das Bankgeheimnis nicht zur Disposition stehe, wird unterstützt. Für die Kommissionsminderheit besteht kein Regelungsbedarf, der geltende, vom Bundesrat erfolgreich verteidigte Zustand soll beibehalten werden.
Inkrafttreten des Steuerpakets Das Steuerpaket 2001 ist in der Sommersession von den Räten verabschiedet worden. Es sieht für die Bereiche Ehe- und Familienbesteuerung sowie Stempelabgaben das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2004 vor. Gegen das Steuerpaket ist nun allerdings vom Volk und von den Kantonen das Referendum ergriffen worden; abgestimmt wird voraussichtlich im Mai 2004. Wird das Referendum verworfen, so stellt sich die Frage des Inkrafttretens des Steuerpakets 2001. Ein rückwirkendes Inkrafttreten erscheint dem Bundesrat aus organisatorischen Gründen (Quellensteuer) unmöglich bzw. mit einem gewaltigen Verwaltungsaufwand für die Kantone und insbesondere die Arbeitgeber verbunden. Auch finanziell schenkt die Verschiebung des Inkrafttretens ein: Gemäss Finanzplan würde ein Inkrafttreten zu Jahresbeginn 2005 zu Ausfällen von 1,5 Mia. (70% Bund, 30% Kantone) führen, eine Verzögerung um ein Jahr würde zu Mehreinnahmen für den Bund von 2005 670 Mio. und 2006 460 Mio. führen. Die Kommissionsmehrheit (7:2:2) folgt dem Bundesrat und seiner Argument.
Die Kommission tagte in Bern unter dem Vorsitz von Ständerat Schiesser (FDP/GL) und z.T. im Beisein von Bundesrat Villiger.
Bern, 24. Oktober 2003 Parlamentsdienste
Auskünfte: Herr Ständerat Fritz Schiesser, Kommissionspräsident, Tel.: 055 645 60 30 Herr Stefan Brupbacher, Kommissionssekretär, Tel.: 079 789 13 81 Herr Alexandre Füzesséry, Stv. Kommissionssekretär, Tel.: 031 322 98 58