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STAR TV

Star TV: Gefährliche Ausweitung des Medienstrafrechts - Fragwürdige Haftung für Werbekunden

Schlieren/Zürich (ots)

Ein Urteil des Einzelrichters am
Bezirksgericht Zürich auferlegt Werbemedien eine Aufsichtspflicht
über die Angebote ihrer Werbekunden.
Die Verurteilung des Geschäftsführers von Star TV gefährdet die
Rechtssicherheit für Werbemedien. Obwohl Paul Grau oder Star TV
selbst keinerlei Einfluss auf die Dienstleistungen ihrer Werbekunden
haben, wurde er vom Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich gebüsst,
weil zwei seiner Werbekunden angeblich Dienstleistungen ohne
genügenden Jugendschutz angeboten haben.
Das Urteil belastet die schweizerische Medienfreiheit, indem es im
Widerspruch zur herrschenden Lehre und Praxis das Medienprivileg des
Art. 27 StGB nur auf redaktionelle Beiträge, nicht aber auf
kommerzielle Werbung anwenden will. Das Medienprivileg schliesst eine
Strafverfolgung von Redaktor und Verleger ausdrücklich aus, wenn der
Autor eines mit seinem Wissen veröffentlichten Beitrags zur
Verantwortung gezogen werden kann.
Dieser Schutz des Publikationsmediums ist aus nahe liegenden
Gründen gerade im Bereich der Werbung von grösster Bedeutung. Gemäss
dem Entscheid sollen nun aber Medien nicht nur für den Inhalt der
Werbespots ihrer Kunden, sondern darüber hinaus auch für allfällige
Rechtsverletzungen bei der Erbringung beworbener Dienstleistungen
strafrechtlich mithaften. Die damit postulierte Aufsichtspflicht
gegenüber Werbekunden ist widersinnig und kann im praktischen
Medienalltag unmöglich wahrgenommen werden. So ist es völlig
undenkbar, dass ein Werbemedium die juristische Korrektheit einer
Wertschriften-Emission überprüft, dass es sicherstellt, dass ein
Finanzdienstleister nicht gegen die Geldwäschereibestimmungen
verstösst oder dass ein Grossverteiler keine alkoholischen Getränke
an Minderjährige abgibt.
Werbung untersteht in der Schweiz klaren gesetzlichen
Rahmenbedingungen, für deren Einhaltung die Werbemedien die
Verantwortung tragen. Eine Ausdehnung dieser Verantwortung auf
Inhalt, Qualität und Vertrieb der Angebote und Dienstleistungen ihrer
Kunden bedeutet, dass Redaktoren und Verleger, deren Medien
Werbung veröffentlichen, künftig ständig mit einem Bein im Gefängnis
stehen. Paul Grau erwägt deshalb, das Urteil aus grundsätzlichen
Überlegungen und im Interesse der Werbemedien weiterzuziehen.

Kontakt:

Star TV
Presseabteilung
Wagistrasse 2/4
8952 Schlieren/Zürich
Tel.: +41/44/554'44'44
Fax: +41/44/554'44'03
E-Mail: presse@startv.ch
Internet: http://www.startv.ch

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