Star TV: Gefährliche Ausweitung des Medienstrafrechts - Fragwürdige Haftung für Werbekunden
Schlieren/Zürich (ots)
Ein Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich auferlegt Werbemedien eine Aufsichtspflicht über die Angebote ihrer Werbekunden.
Die Verurteilung des Geschäftsführers von Star TV gefährdet die Rechtssicherheit für Werbemedien. Obwohl Paul Grau oder Star TV selbst keinerlei Einfluss auf die Dienstleistungen ihrer Werbekunden haben, wurde er vom Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich gebüsst, weil zwei seiner Werbekunden angeblich Dienstleistungen ohne genügenden Jugendschutz angeboten haben.
Das Urteil belastet die schweizerische Medienfreiheit, indem es im Widerspruch zur herrschenden Lehre und Praxis das Medienprivileg des Art. 27 StGB nur auf redaktionelle Beiträge, nicht aber auf kommerzielle Werbung anwenden will. Das Medienprivileg schliesst eine Strafverfolgung von Redaktor und Verleger ausdrücklich aus, wenn der Autor eines mit seinem Wissen veröffentlichten Beitrags zur Verantwortung gezogen werden kann.
Dieser Schutz des Publikationsmediums ist aus nahe liegenden Gründen gerade im Bereich der Werbung von grösster Bedeutung. Gemäss dem Entscheid sollen nun aber Medien nicht nur für den Inhalt der Werbespots ihrer Kunden, sondern darüber hinaus auch für allfällige Rechtsverletzungen bei der Erbringung beworbener Dienstleistungen strafrechtlich mithaften. Die damit postulierte Aufsichtspflicht gegenüber Werbekunden ist widersinnig und kann im praktischen Medienalltag unmöglich wahrgenommen werden. So ist es völlig undenkbar, dass ein Werbemedium die juristische Korrektheit einer Wertschriften-Emission überprüft, dass es sicherstellt, dass ein Finanzdienstleister nicht gegen die Geldwäschereibestimmungen verstösst oder dass ein Grossverteiler keine alkoholischen Getränke an Minderjährige abgibt.
Werbung untersteht in der Schweiz klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen, für deren Einhaltung die Werbemedien die Verantwortung tragen. Eine Ausdehnung dieser Verantwortung auf Inhalt, Qualität und Vertrieb der Angebote und Dienstleistungen ihrer
Kunden bedeutet, dass Redaktoren und Verleger, deren Medien Werbung veröffentlichen, künftig ständig mit einem Bein im Gefängnis stehen. Paul Grau erwägt deshalb, das Urteil aus grundsätzlichen Überlegungen und im Interesse der Werbemedien weiterzuziehen.
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