Arbeitsgruppe Abstimmungsbeschwerden Schengen/Dublin
Beschwerden gegen Schengen/Dublin-Abstimmung
Gegen die eidgenössische Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 über das Abkommen zu Schengen und Dublin wurden in mindestens zehn Kantonen Abstimmungsbeschwerden eingereicht. Wegen der Irreführung und Täuschung der Stimmbürger ist nicht mehr gewährleistet, dass am 5. Juni 2005 der freie Wille der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck kommt. Es wird deshalb die Verschiebung des Abstimmungstermins verlangt.
1. Bundesrat Christoph Blocher hatte am 8. Mai während seiner Rede zum 60 Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkrieges richtig gestellt, dass der Bundesrat nicht "geschlossen" den Abkommen zu Schengen / Dublin zugestimmt habe, wie dies Bundesrat Deiss an der Medienkonferenz vom 14. April erklärt hatte. Bundesrat Blocher nannte dieses Vorgehen eine Irreführung der Öffentlichkeit und Gift für die direkte Demokratie.
2. An der Medienkonferenz vom 13. Mai hat der Verein 'Polizei gegen Schengen - Grenzwächter gegen Schengen' erklärt, die von den Behörden und führenden Polizei- und Grenzwachtorganen erklärte gross-mehrheitliche Befürwortung von Schengen / Dublin bei der Polizei und Grenzwacht sei ebenfalls eine unwahre Behauptung.
3. In den Erläuterungen des Bundesrates ("Bundesbüchlein") nicht erwähnt ist die staatspolitisch bedeutsame, die Unabhängigkeit des Bundesrates und damit der Schweiz tangierende Erklärung der Schweiz (Bundesblatt 2004 S. 6474), worin sich der Bundesrat zwei EU-Behörden gegenüber verpflichtet, bei der Weiterentwicklung des sog. Schengen-Rechts alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit das bezügliche Gesetzgebungsverfahren mit einer Maximalfrist von zwei Jahren (im Sinne der ausländischen Urheber dieser Weiterentwicklung) so schnell wie möglich durchgeführt werden könne und dazu, diese Behörden unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschrittes zu unterrichten.
4. In den Erläuterungen des Bundesrates ("Bundesbüchlein") ebenfalls nicht erwähnt ist die Kompetenz des Gemischten Ausschusses gemäss Art. 7 Abs. 3 des Assoziierungsabkommens (Bundesblatt 2004 S. 6452), die dahin geht, bei Ablehnung einer Weiterentwicklung des sog. Schengen-Rechts durch die Schweiz statt der Beendigung des Abkommens etwas anderes zu beschliessen. Es ist dort für diesen Fall lediglich davon die Rede, der Vertrag könne gekündigt werden (S. 9) und er könne in letzter Konsequenz gekündigt werden (S. 14), was gemäss Art. 17 Abs. 1 ohnehin der Fall ist.
5. Die Beschwerdeführer - durchwegs einfache Bürgerinnen und Bürger ohne irgendwelche materielle Interessen - berufen sich auf die bundesrechtlichen Qualitätsanforderungen von Abstimmungen (und Wahlen):
Verbot der Irreführung der Stimmberechtigten
6. Gemäss Bundesgerichtsentscheiden (BGE 114 Ia etc.) haben die Stimmberechtigten den Anspruch darauf, dass die Information in behördlichen Erläuterungen zu einer Abstimmung objektiv ist: Die Freiheit der Meinungsbildung schliesst grundsätzlich jede direkte Einflussnahme der Behörden aus, welche geeignet wäre, die freie Willensbildung der Stimmbürger im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen zu verfälschen.
Bundesrechtlicher Anspruch auf unverfälschte Willenskundgabe
7. Der Stimmberechtigte hat den bundesrechtlichen Anspruch, dass kein Abstimmungs- und Wahlergebnis anerkannt werden darf, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. (BGE 119 Ia etc.)
Aufgrund der dargestellten Irreführung und Täuschung der Stimmberechtigten sind die Beschwerdeführer der Überzeugung, dass nicht mehr gewährleistet ist, dass am 5. Juni 2005 der freie Wille der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck kommt. Die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Abstimmungsresultats sind somit nicht mehr gegeben.
8. Das führt zu folgender Forderung:
Die Abstimmung vom 5. Juni 2005 über die Assoziierung an Schengen/Dublin ist zu verschieben bis die bundesrechtlichen Qualitätsanforderungen an Wahlen und Abstimmungen für die Anerkennung eines Resultats vollständig erfüllt sind.
Kontakt:
'Arbeitsgruppe Abstimmungsbeschwerden Schengen/Dublin'
Herrn Prof. Dr. H.U. Walder
6204 Sempach Stadt
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