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EJPD: Besserer Schutz für Konsumenten Bundesrat setzt das neue Konsumkreditgesetz auf den 1. Januar 2003 in Kraft

Bern (ots)

06.11.2002. Wer künftig einen Konsumkreditvertrag
abschliesst, geniesst einen besseren Schutz. Der Bundesrat hat das 
neue Konsumkreditgesetz und die Ausführungsverordnung auf den 1. 
Januar 2003 in Kraft gesetzt. In Zukunft können 
Konsumkreditgeschäfte in der ganzen Schweiz wieder auf der gleichen 
Rechtsgrundlage abgewickelt werden.
Das neue Konsumkreditgesetz schützt die Konsumenten und 
Konsumentinnen wie bisher durch umfassende Informationsansprüche. 
Neu sind die Kreditgeber überdies verpflichtet, die Kreditfähigkeit 
zu überprüfen. Sie haben sich zu diesem Zweck im Verein zur Führung 
einer Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) zusammengeschlossen. 
Die Kreditgeber melden einerseits der IKO alle gewährten 
Konsumkredite und können andrerseits deren Datenbank abrufen, um 
verlässliche Angaben über die wirtschaftliche Situation der 
Konsumenten und Konsumentinnen zu erhalten. Die 
Ausführungsverordnung regelt detailliert, welche Daten auch im 
Online-Abrufverfahren bearbeitet werden dürfen.
Höchstzinssatz von 15 Prozent Zum Schutz der Konsumenten und 
Konsumentinnen ist ferner ein Höchstzinssatz von 15 Prozent 
vorgesehen, der Zinsexezessen einen Riegel schiebt. Mit 15 Prozent 
hat der Bundesrat jenen Zinssatz als für die ganze Schweiz 
verbindlich erklärt, der bereits heute in sechs grossen und 
wirtschaftlich bedeutungsvollen Kantonen gilt. Der Höchstzinssatz 
von 15 Prozent bedeutet lediglich, dass der Kreditgeber vom 
Konsumenten keinen höheren Zins verlangen darf. Tiefere Zinssätze 
bleiben immer zulässig. Indem das Konsumkreditgesetz für Transparenz 
sorgt, ermöglicht es den Kunden, die Angebote an Konsumkrediten zu 
vergleichen.
Schutz vor übereilter Kreditaufnahme Mit der Möglichkeit, den 
Konsumkreditvertrag innert sieben Tagen zu widerrufen, werden die 
Konsumentinnen und Konsumenten besser vor übereilter und 
unverantwortlicher Kreditaufnahme geschützt. Bei Minderjährigen muss 
der gesetzliche Vertreter dem Konsumkreditvertrag vorgängig 
schriftlich zustimmen. Konsumkredite dürfen ferner nur dann gewährt 
werden, wenn das Einkommen der Kundschaft es erlaubt, den Kredit 
binnen dreier Jahre zurückzuzahlen. Kreditgeber, die sich nicht ans 
Gesetz halten, verlieren die Zinsen und in krassen Fällen auch das 
gewährte Darlehen.
Bewilligungspflicht Schliesslich werden die Kantone verpflichtet, 
die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten einer 
Bewilligungspflicht zu unterstellen. Wer gewerbsmässig Konsumkredite 
gewähren oder vermitteln will, muss einen guten Ruf geniessen und 
Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten. Das geforderte 
Eigenkapital für Kreditgeber beträgt 8 Prozent der ausstehenden 
Konsumkredite, mindestens aber 250 000 Franken. Voraussetzung für 
eine Bewilligung ist ferner eine ausreichende 
Berufshaftpflichtversicherung. Die Bewilligungen sind auf fünf Jahre 
befristet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass in allen 
Kantonen periodisch überprüft wird, ob die 
Bewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.
Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die 
Bewilligungspflicht werden erst am 1. Januar 2004 in Kraft treten. 
Damit wird den Kantonen genügend Zeit eingeräumt, um ihr Recht an 
die Vorgaben des Bundesrechts anzupassen. Bestehende kantonale 
Bewilligungen bleiben noch bis zum 31. Dezember 2005 gültig.
Weitere Auskünfte:
Felix Schöbi, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 53 57

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