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EJPD: Adoptivkinder werden besser geschützt - Verordnungensänderungen im Hinblick auf das Inkrafttreten des Haager Adoptionsübereinkommen

Bern, 29.11.2002. Die Schweiz unterstützt die internationalen 
Bestrebungen für einen besseren Schutz von Adoptivkindern. Am 1. 
Januar 2003 treten das Haager Adoptionsübereinkommen sowie das für 
dessen Umsetzung notwendige Bundesgesetz und Änderungen des 
Zivilgesetzbuches in Kraft. Die erforderlichen Anpassungen auf 
Verordnungsstufe hat der Bundesrat am Freitag verabschiedet.
Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von 
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen 
Adoption institutionalisiert eine enge Zusammenarbeit zwischen den 
Behörden der Heimat- und Aufnahmestaaten, um Adoptivkinder besser 
vor Missbräuchen zu schützen. Insbesondere teilen sich Herkunfts- 
und Aufnahmestaat die Abklärungen, ob Kind und Adoptiveltern für die 
Adoption geeignet sind. Zur Platzierung eines Kindes kommt es nur, 
wenn beide Staaten ihr Einverständnis geben. Das Übereinkommen 
stellt auch sicher, dass in Vertragsstaaten ausgesprochene 
Adoptionen gegenseitig anerkannt werden.
Das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen regelt die 
Aufteilung der bei einer internationalen Adoption anfallenden 
Aufgaben zwischen der Zentralen Behörde des Bundes und den 
kantonalen Behörden. Ausserdem sieht es zivil- und strafrechtliche 
Massnahmen vor, um Adoptivkinder zu schützen sowie um Kinderhandel 
und andere Missbräuche zu verhindern. Diese Kindesschutzmassnahmen 
gelten nicht nur für Kinder aus den Vertragsstaaten, sondern bei 
allen internationalen Adoptionen.
Neue Zentralbehörde des Bundes
Die neue, im Bundesamt für Justiz angesiedelte Zentrale Behörde zur 
Behandlung internationaler Adoptionen
- ist Drehscheibe für Mitteilungen und Berichte im 
grenzüberschreitenden Verkehr, 
- berät die Zentralen Behörden der Kantone in Rechtsfragen,
- vertritt die Schweiz gegenüber ausländischen Zentralen Behörden,
- erlässt Weisungen über den Vollzug des Haager 
Adoptionsübereinkommens,
- fördert den Erfahrungsausstausch und die Koordination im Bereich 
der Adoption
- und übt die Aufsicht über die Adoptionsvermittlungsstellen aus.
Zusammenarbeit mit den Kantonen geregelt ...
Letztere Aufgabe erfordert einige Anpassungen der Verordnung über 
die Adoptionsvermittlung. Da es sich um eine neue Kompetenz des 
Bundes handelt, muss namentlich die Zusammenarbeit der Zentralen 
Behörde mit den Kantonen geregelt werden. Neu können Personen, die 
ohne Bewilligung als Vermittler tätig sind, mit einer Busse bis zu 
5000 Franken bestraft werden.
... und Gebühren festgelegt
Gewisse Dienstleistungen der Zentralbehörde sind 
gebührenpflichtig. , insbesondere die Überprüfung und Weiterleitung 
von Berichten und Entscheiden der zuständigen Behörden im Herkunfts- 
und Aufnahmestaat des Adoptivkindes. In einer Verordnung setzt der 
Bundesrat die Gebühren fest, welche die Adoptiveltern der 
Zentralbehörde entrichten müssen.
Schliesslich werden in der Pflegekinderverordnung die Bestimmungen 
über die Adoption in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst und 
ergänzt, was sich auch im neuen Titel "Verordnung über die Aufnahme 
von Kindern zur Pflege und zur Adoption" widerspiegelt.
Weitere Auskünfte:
David Urwyler, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 323 41 32

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