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EJPD: Die Transparenz der Verwaltung fördern Bundesrat verabschiedet die Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz

Bern (ots)

12.02.2003. Der Bundesrat will der Öffentlichkeit den
Zugang zu amtlichen Dokumenten erleichtern und dadurch die 
Transparenz der Verwaltung fördern. Er hat am Mittwoch die Botschaft 
zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung 
verabschiedet.
Das Öffentlichkeitsgesetz sieht einen Wechsel vom Grundsatz der 
Geheimhaltung zum Öffentlichkeitsprinzip vor: Jede Person erhält ein 
Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Dieses Recht kann zum 
Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen 
beschränkt oder verweigert werden. Die Ausnahmen werden im Gesetz 
abschliessend aufgezählt.
Überwiegende öffentliche Interessen bestehen beispielsweise dann, 
wenn die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde durch eine 
vorzeitige Bekanntgabe amtlicher Dokumente beieinträchtigt würde 
oder wenn die innere oder äussere Sicherheit durch die 
Zugänglichkeit amtlicher Dokumente gefährdet würde. Überwiegende 
private Interessen liegen etwa dann vor, wenn die Privatsphäre 
wesentlich beeinträchtigt bzw. ein Berufs-, Geschäfts- oder 
Fabrikationsgeheimnis offenbart würde. Besondere Bestimmungen in 
anderen Gesetzen (Bankgeheimnis, Steuergeheimnis) bleiben 
vorbehalten.
Das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt gilt für die 
Bundesverwaltung sowie für Organisationen, die öffentliche Aufgaben 
erfüllen, soweit sie Verfügungen erlassen (z.B. SBB, Post oder 
SUVA). Dem Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes entzogen sind 
die Schweizerische Nationalbank, die Eidg. Bankenkommission, die 
Kranken- und Unfallversicherer sowie die AHV-Ausgleichskassen, 
IV-Stellen und ALVG-Durchführungsstellen.
Einfaches und rasches Einsichtsverfahren
Jede Person kann Einsicht in amtliche Dokumente verlangen, ohne ein 
besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Sie richtet ihr Gesuch an 
jene Behörde, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die nicht 
dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehen, erhalten hat. Der Zugang zu 
amtlichen Dokumenten ist grundsätzlich kostenpflichtig. Allerdings 
können die Gebühren erlassen werden, wenn die Bearbeitung des 
Ersuchens nur einen geringfügigen Aufwand erfordert.
Wird der Zugang nicht oder nicht im verlangten Umfang gewährt, kann 
sich die gesuchstellende Person an den Eidg. Datenschutz- und 
Öffentlichkeitsbeauftragten wenden. Kommt in diesem 
Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, steht das ordentliche 
Beschwerdeverfahren offen: Die Behörde erlässt eine Verfügung, die 
vor einer gerichtlichen Instanz angefochten werden kann.
Der Eidg. Datenschutzbeauftragte wird zukünftig - unter der neuen 
Bezeichnung "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf- 
tragter" - neben seinen angestammten Aufgaben auch die Schlichtungs- 
und Beratungsaufgaben gemäss Öffentlichkeitsgesetz wahrnehmen. Die 
Zusammenfassung dieser Funktionen ermöglicht es, das Zugangs- 
verfahren einfach zu gestalten und Synergien zu nutzen. Zudem wird 
sichergestellt, dass mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips 
der Schutz von Personendaten weiterhin gewährleistet bleibt.
Weitere Auskünfte:
Vizedirektor Luzius Mader, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 02

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