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EJPD: Gewalt gegen Ehegatten und Lebenspartner konsequent verfolgen Bundesrat unterstützt die Vorschläge der Rechtskommission des Nationalrates

Bern (ots)

19.02.2003. Körperliche und sexuelle Gewalt gegen
Ehegatten und hetero- oder homosexuelle Lebenspartner sollen nach 
Ansicht des Bundesrates nicht länger als Bagatell- und 
Privatangelegenheit toleriert, sondern konsequent verfolgt werden. 
Der Bundesrat unterstützt deshalb die Vorschläge der 
Rechtskommission des Nationalrates, wonach die in häuslicher 
Gemeinschaft begangenen Delikte in Zukunft nicht mehr auf Antrag, 
sondern von Amtes wegen zu verfolgen sind.
Der Schutz von Partnerschaft und Familie darf nicht dazu führen, 
dass in solchen Beziehungen de facto ein rechtsfreier Raum herrscht, 
weil die Opfer infolge moralischer Skrupel, Resignation, 
Abhängigkeit oder Angst keinen Strafantrag stellen, hält der 
Bundesrat in seiner am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme zu 
den Vorschlägen der Rechtskommission des Nationalrates fest. Die 
vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches sehen vor, dass 
auch die in der Ehe begangene sexuelle Nötigung und Vergewaltigung 
zu Offizialdelikten erhoben werden. Ebenfalls von Amtes wegen 
verfolgt werden sollen die zwischen Ehegatten oder hetero- oder 
homosexuellen Lebenspartnern begangenen einfachen 
Körperverletzungen, wiederholten Tätlichkeiten und Drohungen. Die 
Erhebung zu Offizialdelikten entprivatisiert solche Konflikte, 
verstärkt den Schutz der Opfer und ermöglicht eine frühere 
Krisenintervention.
Der Bundesrat unterstützt auch den Vorschlag, dass in bestimmten 
Fällen das Verfahren auf Verlangen des Opfers provisorisch 
eingestellt werden kann. Dies kann beispielsweise dann 
gerechtfertigt sein, wenn es sich um eine einmalige Entgleisung 
eines einsichtigen Täters handelt oder wenn sich Täter und Opfer 
gemeinsam auf eine dauerhafte Lösung ihres Konflikts verständigt 
haben.
Der Ermessensentscheid, ob das Verfahren eingestellt oder 
weitergeführt wird, liegt aber bei der zuständigen Behörde und nicht 
beim Opfer. Damit soll das Opfer von möglichen Druckversuchen durch 
den Täter entlastet werden. Stellt die zuständige Behörde fest, dass 
die Zustimmung des Opfers vom Täter durch Gewalt, Täuschung oder 
Drohung erpresst worden ist, so wird sie das Verfahren nicht 
einstellen. Widerruft das Opfer im Falle einer provisorischen 
Einstellung seine Zustimmung innerhalb von sechs Monaten - etwa weil 
der Täter sein Verhalten gegenüber dem Opfer nicht erwartungsgemäss 
geändert hat -, wird das Verfahren unverzüglich wieder aufgenommen. 
Die Widerrufsfrist kommt damit einer sechsmonatigen Probezeit 
gleich, innert der das Opfer selber über die Bewährung befinden 
kann.
Weitere Auskünfte:
André Riedo, Bundesamt für Justiz, Tel. 031 322 41 03

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