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EJPD: Aus für Glücksspielautomaten

Bern, 28.12.2004. Am 1. April 2005 heisst es Aus für Tausende von 
Glücksspielautomaten in Restaurants und Spielsalons in der Schweiz. 
Mit diesem Datum läuft die fünfjährige Übergangsfrist ab, in der die 
Geräte nach Inkrafttreten des neuen Spielbankengesetzes im Jahr 2000 
weiterbetrieben werden durften.
Das am 1. April 2000 in Kraft getretene Bundesgesetz über 
Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz) verbietet 
grundsätzlich jedes Glücksspiel ausserhalb von konzessionierten 
Casinos. Für den Betrieb von Glücksspielautomaten, die im alten 
Spielbankengesetz als Geschicklichkeitsspielautomaten homologiert 
waren, wurde eine fünfjährige Übergangsfrist gewährt. Die Hälfte der 
Kantone (AG, AI, AR, BE, FR, GL, LU, NW, OW, SH, TG, UR, ZG) hat von 
dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht und den Weiterbetrieb 
solcher Geräte bewilligt. Die Frist läuft nun definitiv ab, ein 
Betrieb solcher Glücksspielautomaten ist ab dem 1. April 2005 nur 
noch in konzessionierten Spielbanken erlaubt. Rund 6000 Spielgeräte 
müssen bis zu diesem Datum aus Gaststätten und Spielsalons entfernt 
worden sein.
Wer die Automaten nach dem Stichtag weiterbetreibt, muss mit einer 
Strafverfolgung durch die Eidgenössische Spielbankenkommission 
(ESBK) sowie mit einer Busse bis zu 500'000 Franken oder Haft 
rechnen.
Es ist zu erwarten, dass ein Teil der Glücksspielautomaten durch die 
von der ESBK nach neuem Spielbankengesetz zugelassenen 
Geschicklichkeitsspielautomaten ersetzt werden. Voraussetzung dafür 
ist, dass der betreffende Kanton den Betrieb solcher Geräte zulässt. 
Eine aktuelle Liste der zugelassenen Automaten und weiterführende 
Informationen sind auf der Webseite der Spielbankenkommission 
abrufbar: www.esbk.admin.ch.
Weitere Auskünfte:
Jean-Marie Jordan, Direktor ESBK, Tel. 031 323 12 04

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