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Stiftungsrecht wird liberalisiert Bundesrat setzt Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 2006 in Kraft

Bern (ots)

24.08.2005. Mit der Liberalisierung des
Stiftungsrechts werden für Wohlhabende Anreize geschaffen, 
gemeinnützige Aufgaben zu finanzieren. Der Bundesrat hat am Mittwoch 
die entsprechenden Änderungen des Zivilgesetzbuches und des 
Bundessteuerrechts sowie die Ausführungsbestimmungen auf den 1. 
Januar 2006 in Kraft gesetzt.
Um die Stiftungsfreudigkeit zu erhöhen, sieht die Revision des 
Stiftungsrechts insbesondere steuerliche Erleichterungen vor. Zudem 
wird für den Stifter die Anpassung des Stiftungszweckes an neue 
Bedürfnisse erleichtert. Die Einführung einer obligatorischen 
Revisionsstelle erhöht die Transparenz.
Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde kann eine Stiftung jedoch auch von der Pflicht 
befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen. Eine der 
Voraussetzungen dafür ist gemäss der neuen Verordnung über die 
Revisionsstelle von Stiftungen, dass die Bilanzsumme der Stiftung in 
zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weniger als 200’000 
Franken beträgt und die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden 
aufruft. Ein besonders befähigter Revisor wird namentlich bei 
Stiftungen verlangt, die öffentlich zu Spenden aufrufen und in zwei 
aufeinander folgenden Geschäftsjahren Spenden von mehr als je 
100’000 Franken erhalten. Die Revision des Stiftungsrechts 
erforderte schliesslich eine Anpassung der entsprechenden 
Bestimmungen der Handelsregisterverordnung.
Weitere Auskünfte:
Giacomo Roncoroni, Bundesamt für Justiz, Tel 031 / 322 41 26

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