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EFD: Pensionskassen von Bund und ehemaligen Bundesbetrieben: Weichenstellung für die Lösung der anstehenden Probleme

Bern (ots)

30. Okt 2003 (EFD) Der Bundesrat hat bereits im Mai
die Überführung der Pensionskasse des Bundes (PKB) in die PUBLICA 
beschlossen. Angesichts der finanziellen Konsequenzen für den Bund 
hat er darüber hinaus Massnahmen vorbereitet, die er zusammen mit 
den Finanzierungsproblemen der Vorsorgeeinrichtungen ehemaliger 
Bundesbetriebe diskutiert hat. Dabei hat er den Rahmen für eine 
Revision des Bundesgesetzes über die Pensionskasse des Bundes (PKBG) 
sowie Anpassungen der Vorsorgepläne von PUBLICA festgelegt und das 
Eidg. Finanzdepartement (EFD) beauftragt, eine Botschaft 
vorzubereiten, die nächstes Jahr im Parlament behandelt werden kann. 
Der Bundesrat beabsichtigt unter anderem im Rahmen der PKBG-Revision 
die Garantie für den halben Teuerungsausgleich zu streichen. 
Angesichts der demographischen Situation spricht er sich zudem für 
eine Verminderung des Anreizes für freiwillige frühzeitige 
Pensionierungen in der Bundesverwaltung aus. Schliesslich sollen die 
bei PUBLICA angeschlossenen und die aus der Pensionskasse des Bundes 
(PKB) ausgetretenen Arbeitgeber im Umfang der seit den 80er Jahren 
eingefrorenen Fehlbetragsanteile am Fehlbetrag der Kasse beteiligt 
werden.
Mit der Errichtung von PUBLICA per 1. Juni 2003 gingen die 
Arbeitgeber (Bund und angeschlossene Organisationen) die 
Verpflichtung ein, den aufgelaufenen Fehlbetrag von rund 12 
Milliarden Franken (Stand 31.12.2002) spätestens innert 8 Jahren 
abzutragen. Gut 7 Milliarden davon sind im Wesentlichen 
Unterdeckungen aus der Eintrittsgeneration, nicht bezahlte 
Arbeitgeberbeiträge und versicherungstechnische Verluste; rund 5 
Milliarden sind aufgelaufene Anlageverluste.
Im Bewusstsein, dass die Übernahme der Anlageverluste indirekt auch 
die Steuerzahlenden belastet, erachtet es der Bundesrat für 
angezeigt, dass die Versicherten von PUBLICA - wie Versicherte in 
privaten Kassen auch - ebenfalls beim Tragen des Börsenverlustes 
mithelfen. Es ist aber keine Beitragserhöhung für die Versicherten 
vorgesehen, sondern eine Beteiligung der Arbeitgeber an möglichen 
späteren Gewinnen: Die Arbeitgeber sollen an allfälligen künftigen 
Börsengewinnen der PUBLICA partizipieren können - bis maximal zur 
Höhe des anlageverlustbedingten Fehlbetragsanteils und längstens 
während 15 Jahren. Ein Rückfluss dieses Gewinnanteils soll jedoch 
erst nach Äufnung der notwendigen, gesetzlichen und 
reglementarischen Rückstellungen möglich sein. Trotz anderweitiger 
Bedenken ist nach Ansicht des Bundesrates die Abschöpfung eines 
Teils der künftigen Börsengewinne zulässig und opportun. Er soll 
durch eine spezialgesetzliche, das Bundesgesetz über die 
Pensionskassen des Bundes (PKBG) ergänzende Regelung ermöglicht 
werden. Die Möglichkeit einer Abschöpfung überdurchschnittlicher 
Vermögenserträge wird im Rahmen der Einführung des Beitragsprimats 
neu zu prüfen sein.
Aufbau von Wertschwankungsreserven
Um künftig allfällige Ertragsausfälle auf dem Anlagevermögen 
ausgleichen zu können, sieht das Gesetz sowohl 
Wertschwankungsreserven vor als auch eine Garantie des Bundes bis 
zum Aufbau solcher Reserven. Der Bundesrat hat beschlossen, auf 
diese Garantie abgestützte Zahlungen bloss als à conto-Beiträge zur 
Äufnung der Wertschwankungsreserven zu leisten. Sobald die bezahlten 
Beiträge die Summe von 10 Prozent des in der Eröffnungsbilanz 
ausgewiesenenen Deckungskapitals (rund 2,8 Mrd Franken) ergeben, 
erlöscht die Garantie des Bundes.
Verminderung der Anreize für den freiwilligen vorzeitigen 
Altersrücktritt
Der Bundesrat erachtet es sodann in Anbetracht der demographischen 
Situation als sinnvoll, den Anreiz zum vorzeitigen Rücktritt in der 
Bundesverwaltung zu vermindern. Zunächst will er die Bestimmungen 
über den freiwilligen vorzeitigen Altersrücktritt 
versicherungsmathematisch überprüfen lassen. Je nach Ergebnis dieser 
Überprüfung wären Alter und Versicherungsdauer so zu erhöhen 
respektive zu verlängern, dass die freiwilligen vorzeitigen 
Altersrücktritte kostendeckend durchführbar würden. Einen weiteren 
Beitrag, vorzeitige Rücktritte kostendeckend zu finanzieren, 
erblickt der Bundesrat in der Erhöhung des Betrages, den die 
Bezügerinnen und Bezüger von Überbrückungsrenten zurückbezahlen 
müssen. Im heutigen System ist die Überbrückungsrente durch 
paritätisch getragene Beiträge und durch Rückzahlungen durch die 
Bezügerinnen und Bezüger ab erreichtem AHV-Alter nur teilweise 
finanziert. Der Bundesrat möchte von der paritätischen 
Teilfinanzierung der Überbrückungsrente Abstand nehmen und für die 
Überbrückungsrenten, deren Bezug freiwillig ist, eine vollständige 
Rückzahlung durch die Bezüger/innen einführen.
Teuerungsausgleich: Streichung der Garantien im PKBG
Des Weiteren zielt die geplante Vorlage an das Parlament darauf ab, 
die Garantie der Arbeitgeber für den halben Teuerungsausgleich zu 
streichen. Ebenso die Übergangsbestimmung, die den Rentnerinnen und 
Rentnern den gleichen prozentualen Teuerungsausgleich wie dem 
aktiven Bundespersonal garantiert. Diese Garantie kommt heute auch 
jenen Rentnerinnen und Rentnern zugute, die vor der 
Verselbstständigung der ehemaligen Bundesbetriebe pensioniert worden 
sind, ihre Rente aber heute beispielsweise von den 
Vorsorgeeinrichtungen der SBB, Post, skyguide und Swisscom beziehen. 
Mit dem Wegfall der Garantie würden diese Betriebe finanziell 
entlastet. Als personalpolitische Stützungsmassnahme sieht der 
Bundesrat jedoch vor, bei hoher Teuerung oder wenn die auf den 
Renten aufgelaufene Teuerung ein bestimmtes Ausmass erreicht hat, 
den Bundesrentnern und -rentnerinnen einen Teuerungsausgleich zu 
gewähren, sofern es die finanzielle Situation des Bundes und der 
ehemaligen Bundesbetriebe erlaubt.
Fehlbetragsverteilung
Der Bundesrat hat im Hinblick auf die Genehmigung der 
Eröffnungsbilanz der PUBLICA auch das Vorgehen bezüglich der 
Fehlbetragsverteilung auf die migrierten und ausgetretenen, 
angeschlossenen Organisationen der Pensionskasse des Bundes 
einschliesslich ehemalige Bundesbetriebe festgelegt.
Die zur PUBLICA migrierten und auch die ausgetretenen 
angeschlossenen Organisationen der Pensionskasse des Bundes (PKB) 
sollen gemäss Beschluss des Bundesrates den Fehlbetrag der 
bisherigen Pensionskasse des Bundes nur im Umfang ihrer seit den 
80er Jahren eingefrorenen Fehlbetragsanteile mittragen müssen. Durch 
Abänderung von Art. 26 PKBG soll eine Gesetzesgrundlage dafür 
geschaffen werden, dass ihnen nur diese eingefrorenen 
Fehlbetragsanteile belastet werden. Den restlichen Fehlbetrag 
inklusive die Anlageverluste hätte demnach der Bund zu übernehmen.
Begehren von Post und SBB vertieft prüfen
Mit dem Schlussbericht vom 17. Juni 2003 zur Risikoanalyse 
Pensionskassen hat der Bundesrat von der Vermögenssituation der 
Vorsorgeeinrichtungen der wichtigsten bundesnahen Unternehmen per 
Ende 2002 und den möglichen Entwicklungen derer Deckungsgrade 
Kenntnis genommen. Aufgrund dieser Deckungsgrad-Projektionen bestand 
seitens des Versicherungsexperten des Bundes Zweifel, ob die 
Pensionskasse SBB mit einer erheblichen Unterdeckung ohne 
Einmaleinlagen des Arbeitgebers bzw. des Bundes die Unterdeckung 
beheben kann. Auch bei der Pensionskasse der Post dürften sich 
aufgrund der Deckungsgrad-Projektionen und der ungünstigen 
Versichertenstruktur annähernd gleiche Probleme stellen. Der 
Bundesrat will daher auf die Begehren der SBB und Post eintreten und 
diese einer vertieften Prüfung unterziehen. Die Unternehmen dieser 
Pensionskassen sind an den Bund herangetreten und haben ihn um einen 
Beitrag zur Lösung ihrer Pensionskassenprobleme gebeten (SBB: 
Bestand an Altrentnerinnen und Altrentner; Post: 
Finanzierungsdefizite zu Beginn der Aufnahme der operativen 
Tätigkeit der Pensionskasse Post). Die autonomen Pensionskassen 
dieser Unternehmen werden dadurch aber nicht von ihrer Verantwortung 
entbunden, ihre Unterdeckung selbst zu beheben. Als massgebliche 
Grundlage für die Prüfung der Begehren hat der Bundesrat folgende 
Grundsätze definiert:
  • Die Begehren sollen im Rahmen der geplanten Revisionen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), des PKBG und des beim Bund anstehenden Wechsels vom Leistungs- zum Beitragsprimat geprüft werden.
  • Der Verantwortung der Organe der autonomen Vorsorgeeinrichtungen zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichtes der Kassen ist Rechnung zu tragen, insbesondere der Behebung von Finanzierungsdefiziten und dem Treffen von zumutbaren Sanierungsmassnahmen.
  • Von der Übernahme von geschlossenen Rentnerbeständen in PUBLICA wird abgesehen.
  • Auf eine Fortschreibung von Leistungsgarantien des Bundes für die autonomen Pensionskassen wird verzichtet.
  • Bei der Beurteilung der Notwendigkeit und des Umfangs einer allfälligen Finanzhilfe des Bundes ist auf die finanzielle Situation der Pensionskassen per 31.12.2003 abzustellen.
  • Der Wechsel zum Beitragsprimat ist eine zwingende Voraussetzung für eine allfällige Unterstützung des Bundes.
  • Allfällige Finanzhilfen des Bundes an die Pensionskassen sollen über das Unternehmen erfolgen, damit ein späterer finanzieller Rückfluss nicht verunmöglicht wird. Eine Bereitstellung in Form von Wertschwankungsreserven ist auszuschliessen.
  • Auf die Gefahr von Präjudizien für weitere in irgendeiner Form dem Bund nahestehender Pensionskassen ist acht zu geben.
Die Botschaft zu einer Gesamtschau der Pensionskassenfragen und 
Lösungsansätze für PUBLICA, die Vorsorgeeinrichtungen bundesnaher 
Unternehmen und der Darstellung der Vorsorgeverpflichtungen der 
einzelnen Arbeitgeber in der Bilanz sollen dem Parlament 
voraussichtlich Mitte 2004 unterbreitet werden.
Über die Auswirkung der geplanten Streichung der gesetzlichen 
Garantie der Arbeitgeber in Bezug auf die Anpassung der Renten an 
die Teuerung bei der PUBLICA werden die Rentnerinnen und Rentner 
Anfang 2004 mit der Zustellung der Rentenbescheinigung von der 
PUBLICA direkt informiert.
Auskunft: 
David Gerber, Eidg. Personalamt, Tel. 031 323 93 65 
Peter Saurer, Eidg. Finanzverwaltung, Tel. 031 322 60 09
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Kommunikation
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CH-3003 Bern
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