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Rechtshilfevertrag mit den USA

Vaduz (ots)

Regierung unterbreitet Landtag Bericht und Antrag betreffend  
Rechtshilfevertrag zwischen Liechtenstein und USA.
Die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen
Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika beruhte bisher
auf blosser Gegenseitigkeit unter Beachtung der anerkannten
Grundsätze des Völkerrechts. Am 8. Juli 2002 ist zwischen den beiden
Staaten ein Rechtshilfevertrag unterzeichnet worden, der neben den
klassischen Bereichen der Rechtshilfe auch den Bereich der
Rechtshilfe in Steuerstrafsachen mit erfasst.
In den Vereinigten Staaten sind derzeit Rechtshilfeverträge mit 47
Staaten und Jurisdiktionen in Kraft. Mit weiteren Staaten sind
Verträge unterzeichnet, die im Herbst 2002 dem Senat zur Genehmigung
vorgelegt werden sollen. Die Vereinigten Staaten verfolgen das
erklärte Ziel, mit allen wichtigen Jurisdiktionen, insbesondere den
bedeutenden Finanz- und Wirtschaftszentren, Rechtshilfeverträge
abzuschliessen.
Diese Zielsetzung hat durch die in die Verhandlungsperiode
fallenden Ereignisse vom 11. September 2001 in den USA besondere
Bedeutung erlangt und wird politisch mit grossem Nachdruck
unterstützt.
Der Rechtshilfevertrag regelt ausschliesslich die Rechtshilfe im
engeren Sinn. Für Auslieferungsfragen besteht ein eigener bilateraler
Vertrag von 1936 zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten.
Der Rechtshilfevertrag hat die möglichst effiziente Zusammenarbeit
der Justizbehörden beider Vertragsstaaten bei der
grenzüberschreitenden Kriminalität zum Ziel und sieht die Leistung
umfassender Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten vor. Dabei nimmt
er auf die Besonderheiten der beiden sehr unterschiedlichen
Rechtssysteme Bedacht. Auch in den übrigen Teilen orientiert sich der
Vertrag an den Grundsätzen des Europäischen
Rechtshilfeübereinkommens, bei welchem Liechtenstein, nicht aber die
USA, Vertragspartei ist.

Kontakt:

Presse- und Informationsamt des Fürstentums Liechtenstein (pafl)
Tel. +423/236'67'22
Fax +423/236'64'60
Internet: http://www.presseamt.li
Nr. 500

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