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pafl: Umsetzung der 3. Geldwäschereirichtlinie

Vaduz (ots)

Vaduz, 1. Oktober (pafl) - Die Regierung hat in
ihrer Sitzung vom 30. September 2008 einen Bericht und Antrag 
betreffend die Umsetzung der Richtlinie vom 26. Oktober 2005 zur 
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche 
und der Terrorismusfinanzierung (3. Geldwäscherichtlinie), der 
Richtlinie vom 1. August 2006 ("PEP-Richtlinie") sowie der 
Empfehlungen des Internationalen Währungsfonds an den Landtag 
verabschiedet.
Das Sorgfaltspflichtgesetz wurde zuletzt im Jahr 2004 bei der 
Umsetzung der 2. EU-Geldwäscherichtlinie total revidiert. Damals 
wurde bereits ein Teil der Spezialempfehlungen der Financial Action 
Task Force (FATF) aus dem Jahr 2001 umgesetzt. Im Jahr 2003 erfolgte 
eine grundlegende Revision der FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung der 
Geldwäscherei, die auch Einfluss auf die Weiterentwicklung des 
Standards im EWR hatte. Im Jahre 2005 hat die EU die 3. 
Geldwäscherichtlinie erlassen, die in das EWR-Abkommen übernommen 
wurde. Diese Richtlinie soll mit der Vorlage umgesetzt werden.
Im Jahr 2007 fand eine Evaluation des liechtensteinischen Regimes 
zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung 
durch den Internationalen Währungsfonds statt. Auch ein Teil der in 
diesem Zusammenhang erlassenen Empfehlungen soll im Rahmen dieser 
Vorlage umgesetzt werden.
Die Vorlage bringt eine massvolle Ausweitung des 
Anwendungsbereichs des Sorgfaltspflichtgesetzes über den Kreis der 
reinen Finanzgeschäfte hinaus. Die Ausweitung trifft die 
verschiedenen Branchen unterschiedlich. Bei den Banken ist sie 
faktisch unerheblich; im Treuhandbereich kann sie je nach 
Ausgestaltung des Geschäfts zu stärkeren Änderungen führen. Auf der 
anderen Seite bietet der neue rechtliche Rahmen eine Reihe von 
Erleichterungen durch die konsequente Anwendung eines risikobasierten
Ansatzes und einen Verzicht auf unnötige Doppelspurigkeiten. Zur 
branchenspezifischen Konkretisierung von sorgfaltspflichtrelevanten 
Tätigkeiten und den daraus resultierenden Sorgfaltspflichten wird neu
die Möglichkeit der Genehmigung von Branchenvereinbarungen 
geschaffen. Weitere zentrale Punkte der Vorlage betreffen die 
Einführung einer Bagatellklausel, die Einschränkung der Möglichkeit, 
die Überwachung der Geschäftsbeziehung zu delegieren, die Ausweitung 
der Mitteilungspflicht sowie die unbefristete Dauer des 
Informationsverbots.
Darüber hinaus wird das Gesetz über die Stabsstelle Financial 
Intelligence Unit an die 3. Geldwäscherichtlinie angepasst. Im 
Bereich des Strafgesetzbuches erfolgt ebenfalls eine Umsetzung der 3.
Geldwäscherichtlinie sowie eines Teils der Empfehlungen des 
Internationalen Währungsfonds. Das Finanzmarktaufsichtsgesetz erfährt
aufgrund der Totalrevision des Sorgfaltpflichtgesetzes ebenfalls eine
Änderung, allerdings lediglich in formeller Hinsicht.

Kontakt:

Ressort Finanzen
Martin Frick, Mitarbeiter der Regierung
Tel.: +423 236 60 09

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