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pafl: Stellungnahme zur Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts

Vaduz (ots)

Vaduz, 19. August (pafl) - Die Regierung
unterbreitet dem Landtag eine Stellungnahme zur Abänderung des 
Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR). Mit dieser Abänderung soll 
die EG-Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften 
aus verschiedenen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. An der ersten 
Lesung hat der Landtag die Abänderungsvorschläge ausdrücklich 
begrüsst. Mit der vorliegenden Stellungnahme beantwortet die 
Regierung diejenigen Fragen von Abgeordneten, die während der ersten 
Lesung nicht oder nicht abschliessend beantwortet werden konnten.
Eine der grundsätzlichen Fragen betraf die Zulässigkeit von 
grenzüberschreitenden Fusionen mit der Schweiz. Dazu führt die 
Regierung aus, dass dies in der Praxis bereits der Fall ist. Zwei 
Fälle müssen unterschieden werden: Wird in die Schweiz fusioniert, so
richtet sich dieser Vorgang im Kern nach schweizerischem Recht. Nach 
schweizerischem internationalen Privatrecht wird die Fusion mit einer
ausländischen Gesellschaft auch danach beurteilt, ob eine solche 
Fusion nach dem für diese Gesellschaft anwendbaren Recht zulässig 
ist. Das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt prüft dies im 
Einzelfall und stellt, wenn diese Fusion nach liechtensteinischem 
Recht zulässig ist, eine entsprechende Bestätigung aus.
Bei Verschmelzungen zwischen schweizerischen und 
liechtensteinischen Gesellschaften nach Liechtenstein enthält das 
Personen- und Gesellschafsrecht derzeit zwar keine speziellen 
Bestimmungen, aber es hat sich eine Behördenpraxis gebildet, die sich
gut bewährt hat. In der Praxis des Grundbuch- und 
Öffentlichkeitsregisteramtes werden grenzüberschreitende Fusionen von
liechtensteinischen juristischen Personen mit schweizerischen 
Gesellschaften nach einer Prüfung zugelassen. Zugelassen werden vor 
allem Fusionen von schweizerischen Aktiengesellschaften mit 
liechtensteinischen Kapitalgesellschaften.
Weiters wurde die Frage gestellt, ob für die grenzüberschreitende 
Verschmelzung weitere Verweise notwendig seien, vor allem bezüglich 
Anwendbarkeit der Bestimmungen auf die Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung (GmbH). Die Regierung hat diese Frage nochmals geprüft und 
führt aus, dass die im GmbH-Recht bestehenden Verweise auf die 
Bestimmungen der Aktiengesellschaft ausreichend sind.

Kontakt:

Ressort Justiz
Ivana Ritter, Mitarbeiterin der Regierung
T +423 236 60 85

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