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ikr: Urteil des EFTA-Gerichtshofs zum Gewerbegesetz

Vaduz (ots/ikr) -

Der EFTA-Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Mai 2016 entschieden, dass Liechtenstein gegen die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sowie die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäss Art. 31 und 36 EWR-Abkommen verstossen habe.

Verfahrensgegenstand waren die aktuellen Art. 7, 8 (1) (e) und (g) sowie 21 des Gewerbegesetzes (GewG, LR 930.1), wobei die EFTA-Überwachungsbehörde in ihrer Klage gegen Liechtenstein den Fokus auf die generellen Bewilligungspflicht bei der Niederlassung (Art. 7 GewG) und die Ausgestaltung des Meldesystems bei der grenz-überschreitenden Dienstleistungserbringung (7 Tage Wartefrist / jährliche Meldepflicht gemäss Art. 21 GewG) gelegt hat.

Liechtenstein vertrat bis zuletzt, somit auch vor dem EFTA-Gerichtshof, die Ansicht, dass die Verfahren nach Art. 7 und 21 GewG aus EWR-rechtlicher Sicht zu rechtfertigen sind und somit weder eine Verletzung der Dienstleistungsrichtlinie noch der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstellen.

Der EFTA-Gerichtshof ist der liechtensteinischen Ansicht nicht gefolgt.

Er führte in seinem Urteil insbesondere aus, dass die von Liechtenstein zur Rechtfertigung der Genehmigungsregelungen zur Niederlassung (Art. 7 GewG) vorgebrachten Gründe unverhältnismässig seien, da eine nachträgliche Kontrolle gleich wirksam wäre. Daher verstosse Art. 7 GewG gegen Art. 9 der Dienstleistungsrichtlinie.

Hinsichtlich Art. 21 GewG stellte der EFTA-Gerichtshof fest, dass diese Regelung für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen ebenfalls der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht standhalte, da weniger restriktive Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Ziels hätten erlassen werden können. Daher verstosse Art. 21 GewG gegen Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie.

Die Regierung nimmt das Urteil des EFTA-Gerichtshofs zur Kenntnis.

Das Urteil des EFTA-Gerichtshofes kann unter folgendem Link bezogen werden:

http://www.eftacourt.int/fileadmin/user_upload/Files/Cases/2015/19_15/19_15_Judgment.pdf

Die Pressemitteilung des EFTA-Gerichtshofes kann unter folgendem Link bezogen werden:

http://www.eftacourt.int/fileadmin/user_upload/Files/Cases/2015/19_15/19_15_PR_DE.pdf

Kontakt:

Ministerium für Inneres, Justiz und Wirtschaft
Thomas Bischof, Stabsstelle EWR
T +423 236 60 39

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