Verkürzung der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist
Vaduz (ots)
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 3. Dezember 2024 den Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zur Verkürzung der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist verabschiedet.
Im aktuellen Informationszeitalter, geprägt durch fortschreitende Automatisierung und Digitalisierung, erscheint die geltende allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 1478 ABGB) nicht mehr zeitgemäss. Insbesondere ein Vergleich mit den Rechtsordnungen der anderen deutschsprachigen Länder sowie die Berücksichtigung der geltenden Aufbewahrungsfrist für Geschäftsbücher von zehn Jahren lassen eine Verkürzung der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist angezeigt erscheinen.
In der Schweiz beträgt die allgemeine Verjährungsfrist zehn Jahre, während in Deutschland eine Regelverjährungsfrist von nur drei Jahren, kombiniert mit einer absoluten Höchstfrist von zehn Jahren gilt. Auch in Österreich, aus dessen Zivilrecht das liechtensteinische ABGB rezipiert worden ist, gibt es bereits umfangreiche Reformbestrebungen, die darauf abzielen, die allgemeine Verjährungsfrist von derzeit ebenfalls 30 Jahren zu verkürzen.
Mit dem gegenständlichen Gesetzesprojekt soll die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist von 30 Jahren grundsätzlich auf zehn Jahre verkürzt werden. Die anderen geltenden Verjährungsfristen bleiben unberührt und sollen hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs als Spezialregelungen weiterhin der allgemeinen Verjährungsfrist vorgehen.
Die Verkürzung der allgemeinen zivilrechtlichen Verjährungsfrist entspricht nicht nur den internationalen Standards, sondern schafft auch eine bessere Balance zwischen den Interessen der Gläubiger und jenen der Schuldner. Sie trägt dazu bei, die Rechtssicherheit zu stärken sowie das Risiko unrichtiger Urteile aufgrund von Beweisverlusten zu verringern.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 3. März 2025.
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