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BLW: Alle Einsprachen gegen AOC-Eintrag für „Raclette du Valais“ abgewiesen

(ots)

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat alle Einsprachen abgelehnt und entschieden, „Raclette du Valais“ als Ursprungsbezeichnung (GUB/AOC) aufzunehmen. „Raclette“ sei keine Gattungsbezeichnung, sondern eine traditionelle, aus dem Wallis stammende Bezeichnung, begründet das BLW den Entscheid. Gegen das Gesuch um Registrierung des Begriffs „Raclette du Valais“ sind 50 Einsprachen eingegangen. Sie stammten insbesondere von Käseproduzenten, die sich dagegen wehrten, den Begriff „Raclette“ für den Kanton Wallis zu reservieren. „Raclette“ sei kein Walliser Käse, sondern ein Käsetyp, der in der ganzen Welt produziert werden könne, oder aber die Bezeichnung für ein Gericht. Das BLW hält dem entgegen, dass der Brauch, Käse vor einem offenen Feuer zu schmelzen, bereits seit 1574 im Wallis dokumentiert ist. „Raclette“ tauchte erstmals in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts als Bezeichnung für ein Gericht auf, zu Beginn des 20. Jahrhunderts bezeichnete „Raclette“ sowohl das Gericht wie auch den dafür im Wallis hergestellten Käse. Gemäss Bundesgerichtspraxis ist die Umwandlung einer geografischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung nicht leichthin anzuerkennen. Sie setzt voraus, dass die Angabe während Jahrzehnten in grossem Umfang als Sachbezeichnung gebraucht worden ist, und dass das bezeichnete Produkt nicht mehr mit der ursprünglichen Gegend in Verbindung gebracht wird. Eine allfällige Umwandlung gilt erst dann als abgeschlossen, wenn alle betroffenen Kreise die Bezeichnung nur noch als Produktname auffassen und sich eine Rückentwicklung in eine Herkunftsbezeichnung als unmöglich erweist. Eine repräsentative Umfrage des BLW bei Konsumentinnen und Konsumenten hat ergeben, dass „Raclette“ für einen signifikanten Teil der Bevölkerung (43 Prozent) immer noch eine Herkunftsangabe ist. Auch wenn die Umwandlung des Begriffs „Raclette“ begonnen hat und heute der grösste Teil des Raclette ausserhalb des Wallis produziert wird, kann die Umwandlung noch nicht als abgeschlossen angesehen werden. Das spricht für den Schutz des Begriffs „Raclette“. Der Begriff „Raclette du Valais“ kann deshalb als geschützte Ursprungsbezeichnung (AOC) eingetragen werden. Das BLW hat alle Einsprachen, darunter erstmals in einem Registrierungsverfahren auch solche aus dem Ausland, abgelehnt. Diskussionen, die im Interesse der Schweizer Milchwirtschaft zu einer Koexistenz von Marken mit dem Begriff „Raclette“ und der AOC „Raclette du Valais“ führen sollen, sind bis jetzt gescheitert. Eine Verhandlungslösung im Rahmen der Markengesetzgebung ist noch möglich. Der Entscheid des BLW kann innerhalb von 30 Tagen bei der Rekurskommission des EVD und dann beim Bundesgericht angefochten werden. Für weitere Auskünfte: Jürg Jordi, Sektion Information, Tel. 031 322 81 28 Bundesamt für Landwirtschaft Presse- und Informationsdienst

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