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Bundesamt f. Umwelt, Wald und Landschaft

Die Gratisrückgabe von Elektronikschrott ist künftig an jeder Verkaufsstelle möglich

Bern (ots)

Alte Elektrogeräte müssen ab Januar 2005 von
sämtlichen Verkaufsstellen gratis zurückgenommen werden, was heute 
nicht durchgehend der Fall ist. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung 
am Mittwoch die Vorschriften betreffend Entsorgung von Elektrogeräte 
entsprechend angepasst. Zusätzlich hat er die Geräteliste erweitert: 
Neu fallen auch elektrische Werkzeuge, Sport- und Freizeitgeräte 
sowie spezielle Lampen unter die Rücknahmepflicht. Elektrische und 
elektronische Geräte dürfen nicht via Kehrichtsack oder 
Sperrgutabfuhr entsorgt werden.
Ab Anfang nächsten Jahres können die Konsumentinnen und 
Konsumenten ihre elektrischen und elektronischen Geräte an jeder 
Verkaufsstelle gratis zurückgeben. Trotz insgesamt positiver 
Erfahrungen mit der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und 
die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG; siehe 
Kasten) sind die Verhältnisse für Konsumentinnen und Konsumenten 
heute teilweise unklar: So ist die Rückgabe nicht für alle 
Gerätearten möglich, und manche Händler verrechnen für die Rücknahme 
der Geräte einen Unkostenbeitrag. Mit der Verordnungsänderung wird 
die Entsorgung von Elektroschrott künftig wie folgt geregelt:
• Rücknahme: Händler müssen Elektrogeräte in allen Verkaufsstellen 
gratis zurücknehmen; auch dann, wenn kein neues Gerät gekauft wird. 
Weiterhin möglich bleibt für die Rückgabepflichtigen die Abgabe an 
einer öffentlichen Sammelstelle für Geräte.
• Finanzierung: Die Sammlung, Verwertung und Entsorgung von einem 
Grossteil des Elektronikschrotts wird bereits heute durch 
vorgezogene Entsorgungsbeiträge finanziert, die der Kunde beim Kauf 
eines neuen Gerätes bezahlt. Zwei privatwirtschaftlich organisierte 
Entsorgungssysteme setzen diese freiwillige Branchenvereinbarung um: 
Die Stiftung Entsorgung Schweiz (S.EN.S) und der Schweizerische 
Wirtschaftsverband der Informations-, Kommunikations- und 
Organisationstechnik (SWICO). Händler, Hersteller und Importeure, 
welche keinem freiwilligen Finanzierungssystem angeschlossen sind, 
müssen die Geräte künftig gratis zurücknehmen und auf eigene Kosten 
entsorgen.
Erweiterte Geräteliste
Bisher fielen nur Haushaltgeräte, Geräte der 
Unterhaltungselektronik und Geräte der Büro-, Informations- und 
Kommunikationstechnik unter die VREG. Mit der Verordnungsänderung 
wird die Geräteliste erweitert, u.a. aufgrund von Forderungen aus 
der Wirtschaft. Künftig können auch folgende Gerätekategorien in 
Geschäften zurückgegeben werden:
• Leuchten (Beleuchtungsgeräte); hier gilt eine Übergangsfrist bis 
zum 1. August 2005. 
• Schadstoffhaltige Leuchtmittel (Energiesparlampen, 
Leuchtstoffröhren oder Entladungslampen); hier gilt ebenfalls eine 
Übergangsfrist bis Anfang August 2005. Glühbirnen fallen übrigens 
nicht unter die Verordnung, da sie keine Schadstoffe enthalten und 
im Siedlungsabfall kein Problem darstellen. 
• Elektrowerkzeuge (z.B. Bohrmaschinen oder Rasenmäher); von der 
Verordnung aber ausgenommen sind ortsfeste industrielle 
Grosswerkzeuge. 
• Elektrisch betriebene Sport- und Freizeitgeräte sowie Spielzeug 
(z.B. Hometrainer, mit elektronischer Fernsteuerung ausgerüstete 
Spielautos oder elektronische Spielkonsolen). Mit der Erweiterung 
auf praktisch alle elektrischen und elektronischen Geräte, die im 
Haushaltsbereich anfallen, entsprechen die Schweizer Vorschriften 
weitgehend dem Gerätekatalog der EU- Direktive über 
Elektronikschrott (WEEE-Direktive: Directive on Waste Electrical and 
Electronical Equipment).
Bern, 24. Juni 2004
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte: 
• Mathias Tellenbach, Sektionschef Industrie- und Gewerbeabfälle, 
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 93 10
• Yvonne Vögeli, Sektion Industrie- und Gewerbeabfälle, Bundesamt 
für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 323 25 63
Beilagen zu finden unter:
http://www.umwelt-
schweiz.ch/buwal/de/medien/presse/artikel/20040624/01094/index.html
• Änderung Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die 
Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)
• Ergebnis der Vernehmlassung zur Revision der VREG
Internet:
Die erweiterte Geräteliste ist einsehbar unter:
http://www.umwelt-
schweiz.ch/buwal/de/fachgebiete/fg_abfall/abfallwegweiser/e-
schrott/index.html
Separatsammlung von Elektronikschrott ist ein Erfolg
Die Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die 
Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG) ist seit 
dem 1. Juli 1998 in Kraft. Sie schreibt vor, dass elektrische und 
elektronische Geräte vom Endbenutzer einem Händler, Hersteller oder 
Importeur zurückgegeben werden müssen. Diese sind verpflichtet, die 
Altgeräte entgegenzunehmen und umweltverträglich zu entsorgen. 
Elektrische und elektronische Geräte enthalten verwertbare 
Bestandteile, wie zum Beispiel Kupfer, aber oft auch problematische 
Stoffe, die separat und fachgerecht entsorgt werden müssen.
Die VREG ist ein Erfolg, das zeigen die bisherigen Erfahrungen. 
So wurden im Jahr 2001 in der Schweiz bereits rund 8 kg 
Elektronikschrott pro Kopf separat gesammelt und umweltgerecht 
entsorgt. Die Schweiz gehört damit zu den Ländern mit dem höchsten 
Separatsammel-Ergebnis.

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