Weko: Fall Coopforte mit einer einvernehmlichen Regelung abgeschlossen
(ots)Die Wettbewerbskommission (Weko) hat am 8. November 2004 die Untersuchung Coopforte aufgrund einer einvernehmlichen Regelung abgeschlossen.
Das Kartellgesetz untersagt marktbeherrschenden Unternehmen, ihren Lieferanten unangemessene Geschäftsbedingungen aufzuerlegen. Die am 3. Dezember 2001 eröffnete Untersuchung sollte zeigen, ob Coop mit einem generellen Abzug von 0.5 Prozent (Bonus Coopforte) vom Rechnungsbetrag ihrer Lieferanten eine allfällige marktbeherrschende Stellung missbrauchte.Aus der Untersuchung geht hervor, dass sich Coop infolge eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Detailhändlern nicht unabhängig verhalten kann. Zudem ergab die Untersuchung eines ausgewählten Teilmarktes keine Anhaltspunkte für eine besondere Abhängigkeit der Lieferanten. Dennoch ist denkbar, dass einzelne Lieferanten von Coop abhängig sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keine Absatzalternativen bestehen und die Lieferanten spezifische Investitionen getätigt haben. Im Verlauf des Verfahrens konnten die wettbewerbsrechtlichen Bedenken jedoch durch eine einvernehmliche Regelung ausgeräumt werden, so dass die Frage, ob Coop eine marktbeherrschende Stellung innehält und diese gegebenenfalls im Sinne von Art. 7 KG durch die Erhebung des Bonus Coopforte missbraucht, offen gelassen werden.In der einvernehmlichen Regelung hat sich Coop verpflichtet zu verifizieren, ob die Erhebung des Bonus Coopforte gerechtfertigt ist. Coop verpflichtet sich, den Bonus rückwirkend zurückzubezahlen, wenn ein Lieferant glaubhaft darlegen kann, dass er keine entsprechende Gegenleistung von Coop erhält. Von der Verifikation im Rahmen der einvernehmlichen Regelung ausgeschlossen sind Lieferanten, die mit Coop regelmässig in Verbindung stehen. Die Verifikation wird von Coop innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden. Die betroffenen Lieferanten werden von Coop kontaktiert werden.
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