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Eidg. Departement des Innern (EDI)

EDI: Flexibilisierung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge

Bern (ots)

Der Bundesrat hat gestern zu Handen der
konferenziellen Vernehmlassung und der Konsultation der 
parlamentarischen Fachkommissionen den Mindestzinsatz in der 
berufliche Vorsorge auf 3,25 % festgelegt. Der Bundesrat wird seinen 
definitiven Entscheid erst nach der Sondersession fällen und die 
Anpassung mit Wirkung ab 1. Januar 2003 in Kraft setzen.
Der Bundesrat hat sich an seiner gestrigen Sitzung und seiner 
Klausur erneut mit der Frage des Mindestzinssatzes in der 
beruflichen Vorsorge befasst. Er hat sich dabei über den Stand der 
diesbezüglichen Abklärungen informieren lassen und das weitere 
Vorgehen festgelegt.
Das Gesetz gibt dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung des 
Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge. Dabei hat er sich von 
Gesetzes wegen nach den Anlagemöglichkeiten zu richten. Der 
Bundesrat will die mit dieser Kompetenz verbundene Verantwortung in 
einer nicht einfachen Situation wahrnehmen. Die raschen Änderungen 
in der Marktsituation der letzten Monate bestätigen ihn in der 
Ansicht, dass diese Kompetenz nur durch eine Behörde wahrgenommen 
werden kann, die Anpassungen an die Anlagemöglichkeiten rasch 
beschliessen kann. Die Notwendigkeit einer Herabsetzung des 
Mindestzinssatzes, wie vom Bundesrat in seinem Grundsatzentscheid 
vom 3. Juli 2002 beschlossen worden ist, wurde durch die Entwicklung 
der letzen Wochen bestätigt. Er nimmt aber zur Kenntnis, dass sich 
das Parlament und die zuständigen Kommissionen u. a. zur Frage des 
Mindestzinssatzes äussern wollen. Ausserdem hat sich der Bundesrat 
in Ausführung eines Postulates der WAK bereit erklärt, die 
Sozialpartner anzuhören. Deshalb wird er seinen definitiven 
Beschluss nach Möglichkeit erst nach der Sondersession fällen. 
Während die Anhörung der Sozialpartner bereits heute stattfindet, 
ersucht er die Büros der eidgenössischen Räte, die Sondersession 
möglichst früh, spätestens aber zu Beginn der kommenden 
Herbstsession anzusetzen, so dass der Bundesrat im September 
definitiv beschliessen kann. Ein rechtzeitiger Entscheid des 
Bundesrates liefert den interessierten Kreisen eine sichere 
Beurteilungsgrundlage und gibt den Vorsorgeeinrichtungen den 
notwendigen Vorlauf zur Vorbereitung der Zinsanpassung.
Der Bundesrat hat an seiner gestrigen Sitzung festgestellt, dass die 
Notwendigkeit, den Mindestzinssatz von 4 Prozent den heutigen 
Anlagemöglichkeiten anzupassen, weitgehend anerkannt wird. Auch 
seine Absicht, diesen Zinssatz flexibel zu gestalten und periodisch 
den jeweiligen Verhältnissen anzupassen, wird allgemein begrüsst. Er 
hat aber zur Kenntnis genommen, dass eine Herabsetzung des 
Mindestzinssatzes auf den 1. Oktober 2002 die Pensionskassen vor 
technische Probleme stellen würde und für die Vorsorgeeinrichtungen 
bereits auf diesen Termin offenbar nicht zwingend ist. Er wird die 
Zinsanpassung daher erst auf den 1. Januar 2003 vornehmen.
Die den Bundesrat beratende Eidg. BVG-Kommission hat sich an ihrer 
Sitzung vom 19. August aufgrund einer von ihren Experten 
entwickelten Formel mit dem Thema auseinandergesetzt. Sie hat sich 
mit dem Stichentscheid ihres Präsidenten für einen Mindestzinssatz 
von 3,5 Prozent ausgesprochen. Die Hälfte der Kommissionsmitglieder 
war aufgrund der mit der Entwicklung auf dem Anlagemarkt verbundenen 
Unsicherheiten für einen tieferen Mindestzinssatz. Die Empfehlung 
der Kommission beruht auf einer Formel, welche die Anlageentwicklung 
der letzten beiden Jahre relativ stark gewichtet. In der 
unmittelbaren Vergangenheit seit Jahresbeginn ist aber die 
durchschnittliche Rendite der 10jährigen Bundesobligationen von 3,6 
auf 3,2 Prozent zurückgegangen. Der Aktienindex SMI verzeichnete gar 
einen Rückgang von 14,5 Prozent. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass 
dieser Sachverhalt, auch angesichts der Unsicherheit der künftigen 
Entwicklung, für einen Mindestzinssatz von 3,25 Prozent spricht. Er 
wird diesen Satz in die konferenzielle Vernehmlassung und die 
zuständigen Kommissionen geben.
Es ist sein Ziel, die seit Wochen in der Öffentlichkeit geführte 
heftige Kontroverse in dieser Frage zu versachlichen. Er will daher 
künftig den Mindestzinssatz unter Berücksichtigung folgender 
Kriterien festlegen: Entwicklung des Zinssatzes der 
Bundesobligationen, die Aktien- und Immobilienrendite, die 
Inflationsrate und die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen. 
Er wird daher regelmässig die finanzielle Lage der 
Vorsorgeeinrichtungen erheben. Zudem wird er ein geregeltes 
Verfahren für die Änderung des Mindestzinssatzes festlegen. Dadurch 
wird eine flexible Zinsanpassung gewährleistet und sicher gestellt, 
dass der Mindestzinssatz auch wieder nach oben angepasst wird, wenn 
es die Situation zulässt.
EIDG. 
DEPARTEMENT DES INNERN
							Presse- und 
Informationsdienst
Auskünfte:						Tel. 031 322 
90 61
							Jürg 
Brechbühl, Vizedirektor
							Bundesamt 
für Sozialversicherung

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