Eidg. Departement des Innern (EDI)
2. Etappe der BVG-Revision: Verordnungsänderungen und Vereinheitlichung des Frauenrentenalters
(ots)Der Bundesrat hat die Verordnungsänderungen zur Inkraftsetzung der 2. Etappe der 1. BVG-Revision verabschiedet und das Frauenrentenalter in der beruflichen Vorsorge und der AHV aufeinander abgestimmt. Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2005 zeitgleich mit der zweiten Etappe der BVG-Revision in Kraft.
Wichtigste Verordnungsbestimmungen bezüglich der BVG-Revision * Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation einer Pensionskasse Der Bundesrat hat die Grundsätze festgelegt, die eine Vorsorgeeinrichtung bei einer Liquidation zu berücksichtigen hat. Er hat insbesondere bestimmt, wie die Reserven zu verteilen sind. * Umwandlungssatz (siehe Kasten) Um der höheren Lebenserwartung Rechnung zu tragen, sieht die 1. BVG- Revision vor, den Umwandlungssatz für Frauen und Männer in den nächsten 10 Jahren schrittweise von 7,2 auf 6,8 Prozent zu senken. In der BVV2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) hat der Bundesrat nun die Abstufung dieser Senkung geregelt. * Grundsatz der Loyalität in der Vermögensverwaltung Die Verordnung regelt die Grundsätze, welche die Vermögensverwalter der Vorsorgeeinrichtung bei der Vermögensanlage und -verwaltung zu beachten haben. Untersagt sind insbesondere Eigengeschäfte, die missbräuchlich sind, bzw. die auf einen Informationsvorsprung oder einen Vorteil bei der Anlagetätigung zurückzuführen sind.
Einheitliches Rentenalter für Frauen Bis anhin war die Koordination des Frauenrentenalters zwischen der 1. und der 2. Säule durch das dringliche, vom Parlament im Jahr 2001 verabschiedete Gesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge gewährleistet. Dieses ist jedoch nur noch bis am 31. Dezember 2004 gültig. Die zur Vereinheitlichung des Frauenrentenalters in der 1. und 2. Säule erforderlichen Anpassungen waren im Rahmen der 11. AHV-Revision geregelt, die nun nicht wie vorgesehen in Kraft tritt. Der Bundesrat hat daher im Rahmen der Verordnungsänderungen das ordentliche Rentenalter für Frauen in der zweiten Säule ab 2005 bei 64 Jahren festgesetzt.
Umwandlungssatz Die Altersrente wird anhand des Umwandlungssatzes berechnet. Dieser stellt auf versicherungstechnische Grundlagen ab. Die Höhe der jährlichen Rente ergibt sich durch Multiplikation des Umwandlungssatzes mit dem bei Rentenantritt angesparten Altersguthaben.
BVG-Revision in drei Paketen Im März 2004 hat der Bundesrat beschlossen, die 1. BVG-Revision in drei Etappen in Kraft zu setzen. Das 1. Paket betraf die Transparenz, die paritätische Verwaltung sowie die Auflösung von Anschlussverträgen und ist auf den 1. April 2004 in Kraft getreten. Das 2. Paket, welches alle anderen Bestimmungen der 1. BVG-Revision mit Ausnahme derjenigen über den Begriff der beruflichen Vorsorge und den Einkauf (3. Paket) enthält, tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Das Inkrafttreten der 3. Etappe ist auf den 1. Januar 2006 vorgesehen.
EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN Presse- und Informationsdienst
Auskunft: 031 322 91 86 Erika Schnyder Leiterin Bereich Rechtsfragen Berufliche Vorsorge Bundesamt für Sozialversicherung
Der Text der Verordnungsänderung mit Kommentar wird auf Internet veröffentlicht: http://www.bsv.admin.ch/bv/aktuell/d/index.htm
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Homepage des BSV unter www.bsv.admin.ch