Totalrevision des LKW-Gesetzes als vernehmlassungsvorlage verabschiedet
Vaduz (ots)
Das Gesetz über die Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW-Gesetz) soll vollständig revidiert und durch ein neues Gesetz über die «Liechtensteinische Kraftwerke Aktiengesellschaft» (LKWG) abgelöst werden. Gleichzeitig ist die Schaffung eines Energieunternehmungsgesetzes (EUG) sowie eine Teilrevision des Wasserrechtsgesetzes (WRG) geplant. Die Regierung hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf betroffenen Institutionen und Organisationen zur Stellungnahme unterbreitet. Der Vernehmlassungsbericht ist bei der Regierungskanzlei erhältlich. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme läuft bis zum 30. August 2002.
Der Gesetzesentwurf regelt neben der Rechtsformumwandlung der Liechtensteinischen Kraftwerke (LKW) unter anderem auch allgemeine Fragen bezüglich der Organisation der umstrukturierten LKW oder bezüglich der Verteilung von elektrischer Energie. Auslösendes Element für den Rechtsformwandel der LKW ist die anstehende Liberalisierung des Strommarktes in Liechtenstein, in der Schweiz und in den angrenzenden Ländern der Europäischen Union. Mit der Liberalisierung des Strommarktes ist jedoch nicht zwingend ein Rechtsformwandel der LKW von einer öffentlich- rechtlichen Anstalt in eine privatrechtliche Gesellschaft verbunden. Im Hinblick auf die anstehende Strommarktliberalisierung ist es dennoch notwendig, entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, damit die LKW auch unter den neuen Rahmenbedingungen erfolgreich tätig sein können. Abklärungen hierzu ergaben, dass insbesondere Endverteilungsunternehmen, welche auf der letzten Stufe der betrieblichen Wertschöpfungskette stehen, angesichts der Marktöffnung unternehmerischen Handlungsspielraum brauchen. Entscheidende Komponenten dieses Handlungsspielraums sind unter anderen die Vertrags- und Beteiligungsfähigkeit, eine schnelle Reaktionsfähigkeit und kurze Entscheidungswege sowie eine markt- und wettbewerbsfähige Unternehmensorganisation. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass für die anzustrebenden Zwecke eine privatrechtliche Aktiengesellschaft die geeignete Gesellschaftsform ist. Aus diesem Grund ist geplant, dass die LKW per Ende 2002 in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft überführt werden.
Ein Beteiligung einer ausländischen Gesellschaft an den LKW ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen. Das Land wird zu 100% im Besitz der privatrechtlichen Aktiengesellschaft sein, d.h. es wird zu keiner Teilprivatisierung der LKW kommen. Dies bedeutet auch, dass das Netz und die Infrastruktur in staatlicher Hand bleiben. Zu einem späteren Zeitpunkt ist es durchaus möglich, dass bestimmte unternehmerische Aktivitäten (z.B. Marketing, Vertrieb) in eine Gesellschaft, an welcher auch Dritte beteiligt sind, ausgegliedert werden. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Verkauf von Anteilen auf jedem Fall in der Kompetenz des Landtags und damit indirekt in der Kompetenz der Bevölkerung bleiben wird. Es ist zum heutigen Zeitpunkt erklärtes Ziel der Regierung, dass die heute existierende Versorgungssicherheit im Land auch in Zukunft aufrecht erhalten bleibt.
Mit dem Rechtsformwandel sind zahlreiche Änderungen von anderen Gesetzen und Verordnungen verbunden, die mit dem bestehenden LKW-Gesetz direkt in Zusammenhang stehen. Die LKW erfüllen als nationales Stromversorgungsunternehmen im Fürstentum Liechtenstein eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion durch eine flächendeckende Grundversorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft auf dem Gebiet der Elektrizität und besitzen deshalb auch in vielen Gesetzen eine Sonderstellung. Aus diesem Grund wird in dieser Vernehmlassungsvorlage auch eine Teilrevision des Wasserrechtsgesetzes vorgeschlagen. Darüber hinaus soll gleichzeitig mit dem neuen LKW-Gesetz ein Energieunternehmensgesetz (EUG) geschaffen werden. Dieses erlaubt dem Land die Gründung, die Haltung und die Beteiligung des Landes an Unternehmen im Energiesektor, insbesondere an Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft. Das Gesetz steht in unmittelbaren Bezug zum neuen LKW-Gesetz und soll diesem einen bestimmten Rahmen vorgeben.
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