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Fürstentum Liechtenstein

pafl: Tourismusförderungsabgabe wird neu geregelt

(ots)

Vaduz, 11. März (pafl) -

Der Staatsgerichtshof hat in
seinem Urteil vom 17. November den Artikel 15 des Tourismus-Gesetzes 
und die Tourismusverordnung auf den 16. Juni 2004 aufgehoben. Die 
Regierung hat nun ein neues Finanzierungsmodell für Liechtenstein 
Tourismus ausgearbeitet und in die Vernehmlassung bis 2. April 2004 
geschickt. Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei 
und unter www.llv.li bezogen werden. Die Höhe der 
Tourismusförderungsabgabe ist neu von Umsatz und Standort eines 
Unternehmens abhängig und ist nach unten und oben begrenzt. Die 
Abgabe wird nur noch von Unternehmen mit direktem Nutzen am 
Tourismus eingehoben.
Liechtenstein Tourismus verfügt über ein Gesamtbudget von rund 1.7 
Mio. Franken. Die Einnahmen durch die Tourismus-Umlagen bilden einen 
wesentlichen Bestandteil des Gesamtbudgets von Liechtenstein 
Tourismus. Hinzu kommt, dass die Umlagen vom Staat verdoppelt 
werden.
Die Regierung schlägt nun in ihrem Vernehmlassungsbericht vor, dass 
die Umlage (neu: Tourismusförderungsabgabe) nur noch von den 
unmittelbar Betroffenen erhoben wird. "Die Regierung hat es sich zum 
Ziel gesetzt, dass trotz der massiven Reduzierung der 
abgabepflichtigen Unternehmen für die Beitragszahler die Beiträge 
nicht zu stark erhöht werden", erklärte Regierungsrat Hansjörg 
Frick.
Berechnungsbasis Basis für die Berechnung der Höhe der 
Tourismusförderungsabgabe bildet die Produktionsleistung 
(Nettoumsatzerlös plus Eigenverbrauch). Der Veranlagungssatz beträgt 
maximal 2.5 Promille, wobei der Minimalbetrag 200 Franken und der 
Maximalbetrag 3'000 Franken beträgt. Für einzelne Betriebe 
(beispielsweise für jene mit Sonntagsöffnungsbewilligung) gelten 
besondere Pauschalabgaben. Bei der Einführung der neuen Bestimmung 
ist vorgesehen, den Veranlagungssatz per Verordnung auf 1.5 Promille 
festzulegen.
Durch eine Einteilung in drei Tourismus-Zonen werden die Abgaben 
jeweils der touristischen Bedeutung angepasst. Zusätzlich ist neu 
ein Gemeindebeitrag vorgesehen, welcher sich nach der Anzahl 
Gastbetten und Gaststätten pro Gemeinde richtet. Das Gesetz sieht 
vor, dass pro Gastbett ein Gemeindebeitrag von maximal 500 Franken 
sowie pro Gaststätte ein solcher von maximal 4'000 Franken erhoben 
wird, wobei die Zoneneinteilung bei der Berechnung entsprechend 
berücksichtigt wird. Der Gemeindebeitrag beschränkt sich auf maximal 
140'000 Franken. Weiters ist vorgesehen, dass das Land anstelle der 
Umlage neu die Gemeindebeiträge verdoppelt. Somit teilen sich Land 
und Gemeinden die Kosten der Tourismusförderung. In einer Verordnung 
sollen die Gemeindebeiträge auf 400 Franken je Gastbett und 3'000 
Franken je Gaststätte und der Maximalbeitrag auf 120'000 Franken 
festgelegt werden.
Die Tourismuszonen werden wie folgt festgelegt: Zone 1: Vaduz und 
Malbun; Zone 2: Schaan, Triesen und Triesenberg; Zone 3: Balzers, 
Eschen, Gamprin, Mauren, Planken, Ruggell und Schellenberg.

Kontakt:

Ressort Wirtschaft
Alex Biedermann
Tel.: +423/236 74 26

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