pafl: Tourismusförderungsabgabe wird neu geregelt
(ots)
Vaduz, 11. März (pafl) -
Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. November den Artikel 15 des Tourismus-Gesetzes und die Tourismusverordnung auf den 16. Juni 2004 aufgehoben. Die Regierung hat nun ein neues Finanzierungsmodell für Liechtenstein Tourismus ausgearbeitet und in die Vernehmlassung bis 2. April 2004 geschickt. Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei und unter www.llv.li bezogen werden. Die Höhe der Tourismusförderungsabgabe ist neu von Umsatz und Standort eines Unternehmens abhängig und ist nach unten und oben begrenzt. Die Abgabe wird nur noch von Unternehmen mit direktem Nutzen am Tourismus eingehoben.
Liechtenstein Tourismus verfügt über ein Gesamtbudget von rund 1.7 Mio. Franken. Die Einnahmen durch die Tourismus-Umlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil des Gesamtbudgets von Liechtenstein Tourismus. Hinzu kommt, dass die Umlagen vom Staat verdoppelt werden.
Die Regierung schlägt nun in ihrem Vernehmlassungsbericht vor, dass die Umlage (neu: Tourismusförderungsabgabe) nur noch von den unmittelbar Betroffenen erhoben wird. "Die Regierung hat es sich zum Ziel gesetzt, dass trotz der massiven Reduzierung der abgabepflichtigen Unternehmen für die Beitragszahler die Beiträge nicht zu stark erhöht werden", erklärte Regierungsrat Hansjörg Frick.
Berechnungsbasis Basis für die Berechnung der Höhe der Tourismusförderungsabgabe bildet die Produktionsleistung (Nettoumsatzerlös plus Eigenverbrauch). Der Veranlagungssatz beträgt maximal 2.5 Promille, wobei der Minimalbetrag 200 Franken und der Maximalbetrag 3'000 Franken beträgt. Für einzelne Betriebe (beispielsweise für jene mit Sonntagsöffnungsbewilligung) gelten besondere Pauschalabgaben. Bei der Einführung der neuen Bestimmung ist vorgesehen, den Veranlagungssatz per Verordnung auf 1.5 Promille festzulegen.
Durch eine Einteilung in drei Tourismus-Zonen werden die Abgaben jeweils der touristischen Bedeutung angepasst. Zusätzlich ist neu ein Gemeindebeitrag vorgesehen, welcher sich nach der Anzahl Gastbetten und Gaststätten pro Gemeinde richtet. Das Gesetz sieht vor, dass pro Gastbett ein Gemeindebeitrag von maximal 500 Franken sowie pro Gaststätte ein solcher von maximal 4'000 Franken erhoben wird, wobei die Zoneneinteilung bei der Berechnung entsprechend berücksichtigt wird. Der Gemeindebeitrag beschränkt sich auf maximal 140'000 Franken. Weiters ist vorgesehen, dass das Land anstelle der Umlage neu die Gemeindebeiträge verdoppelt. Somit teilen sich Land und Gemeinden die Kosten der Tourismusförderung. In einer Verordnung sollen die Gemeindebeiträge auf 400 Franken je Gastbett und 3'000 Franken je Gaststätte und der Maximalbeitrag auf 120'000 Franken festgelegt werden.
Die Tourismuszonen werden wie folgt festgelegt: Zone 1: Vaduz und Malbun; Zone 2: Schaan, Triesen und Triesenberg; Zone 3: Balzers, Eschen, Gamprin, Mauren, Planken, Ruggell und Schellenberg.
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