pafl: Revision der Personenverkehrsverordnung
(ots)
Vaduz, 7. April (pafl) -
Am 1. Mai 2004 wird der Europäische Wirtschaftsraum um 10 neue Länder erweitert. Durch die Erweiterung dieses Wirtschaftsraumes werden vermehrt Arbeitskräfte aus den neuen Beitrittsländern nach Liechtenstein drängen. Die Regierung hat deshalb beschlossen, von der Möglichkeit von Übergangsmassnahmen Gebrauch zu machen und die geltende Personenverkehrsverordnung anzupassen.
EWR-Erweiterung
Die Anpassungen betreffen in erster Linie die Übergangs- und Schlussbestimmungen. Dort wird klargestellt, dass für Staatsangehörige aus den neuen EWR-Mitgliedstaaten - mit Ausnahme von Malta und Zypern - für zwei Jahre lang die Bestimmungen angewendet werden, die für die übrigen Staatsangehörigen gelten. Damit wird festgehalten, dass die Staatsangehörigen der neuen EWR- Mitgliedstaaten - obwohl sie ab Beitritt zum EWR-Abkommen über die EWR-Staatsbürgerschaft verfügen - soweit es um den Zugang zum Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer und die Wohnsitznahme zur Erwerbstätigkeit geht, nicht gemäss den für EWR-Staatsangehörige geltenden Bestimmungen behandelt werden. Die genannte Übergangsfrist von zwei Jahren kann nach deren Ablauf verlängert werden.
Arbeitnehmende aus den neuen Mitgliedsstaaten, die am Tag des Beitritts oder nach dem Beitritt bereits rechtmässig in Liechtenstein arbeiten und mindestens für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten zum liechtensteinischen Arbeitsmarkt zugelassen waren, haben weiterhin Zugang zum Arbeitsmarkt. Wenn sie diesen jedoch freiwillig verlassen, verlieren sie ihre Rechte.
Ersatzanstellung
Die durch die EWR-Erweiterung notwendig gewordene Abänderung der Personenverkehrsverordnung wurde auch zum Anlass genommen, die Bestimungen über die Ersatzanstellung anzupassen. Bisher konnte gemäss Artikel 31 eine Ersatzanstellung dann vorgenommen werden, wenn ein EWR-Staatsbürger, der über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in Liechtenstein verfügte, ins Ausland weggezogen ist, pensioniert wurde oder gestorben ist. In einem solchen Falle konnte der Arbeitgeber eine Ersatzanstellung für einen anderen EWR-Staatsbürger geltend machen, sofern er die frei gewordene Stelle im gleichen Unternehmen wiederbesetzen wollte.
Aufgrund der Bedürfnisse der Arbeitgeber soll diese Möglichkeit, auch für Schweizer Staatsangehörige gegeben werden.
Im Unterschied zur jetzigen EWR-Regelung in Artikel 31 soll die Ersatzanstellung für Schweizer Staatsangehörige innert drei Monaten beantragt werden können. Diese Massnahme ist ein Vorwegnehmen einer Regelung, welche auch für EWR-Staatsangehörige im Zuge der bevorstehenden, generellen PVO-Revision geplant ist.
Kontakt:
Ausländer- und Passamt
Hans Peter Walch
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