pafl: Diversion im Strafverfahren
(ots)Vaduz, 24. November (pafl) Die Regierung hat einen Bericht und Antrag zur Abänderung der Strafprozessordnung, des Strafgesetzbuches, des Jugendgerichtsgesetzes sowie anderer Gesetze zuhanden des Landtags verabschiedet. Ziel der Gesetzesänderung ist die Einführung der Diversion im Strafverfahren. Damit soll eine Rechtsgrundlage für flexible, einzelfallbezogene und wirksame Reaktionen auf strafbares Verhalten des unteren und in Ausnahmefällen mittleren Kriminalitätsbereiches geschaffen werden, die sowohl den Interessen der durch die Straftat verletzten Person als auch spezial- und generalpräventiven Bedürfnissen genügen, ohne dass ein Strafverfahren mit formeller Verurteilung des Täters durchgeführt werden muss.
Bei einer Diversion wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet oder ein solches beendet, ohne dass ein Schuldspruch und eine förmliche Sanktionierung oder unnötige Stigmatisierung des Verdächtigen erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Verdächtige zustimmt, bestimmte Leistungen, wie Geldbusse, Schadensgutmachung, gemeinnützige Arbeiten, Therapie etc. zu erbringen oder Verantwortung gegenüber dem Opfer zu übernehmen.
Da die Einführung der Diversion auch wesentliche Abänderungen des Jugendgerichtsgesetzes zur Folge hat, erscheint es der Regierung zielführend zu sein, daneben weitere Erleichterungen hinsichtlich der Bestrafung sowie verbesserte Verfahrensvorschriften in der Jugendstrafrechtspflege vorzusehen.
Im Vordergrund soll dabei der Grundsatz der Spezialprävention stehen. Es handelt sich hierbei einerseits insbesondere um die erweiterte Möglichkeit, von der Strafe durch die Staatsanwaltschaft abzusehen, einen Strafausschliessungsgrund für die Altersgruppe der 14- und 15jährigen Jugendlichen im Bereich der minder schweren Alltagskriminalität aufzunehmen sowie das Mindestmass der für Jugendstraftaten angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen herabzusetzen. Andererseits werden der Kreis der Vertrauenspersonen erweitert und der Bewährungshelfer besser einbezogen. Daneben sollen grösstenteils die besonderen Verfahrensbestimmungen für Jugendliche auf die Altersgruppe bis zum vollendeten 21. Lebensjahr Anwendung finden.
Schliesslich nimmt die Regierung diese Revision auch zum Anlass, den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, soweit dieser nicht ohnehin bereits durch die vergangenen Revisionen überarbeitet wurde, der österreichischen Rechtslage näher anzupassen. Nachdem es sich hauptsächlich um Bestimmungen hinsichtlich der Strafbemessung, der bedingten Strafnachsicht, der bedingten Entlassung sowie der Weisungen und Bewährungshilfe handelt, ist deren gleichzeitige Behandlung mit der Diversion aufgrund des engen Konnexes nahe liegend. Kernstücke dieser Reform sind die Einführung der teilbedingten Strafe, die Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 42 StGB sowie die Erleichterungen bei der bedingten Strafnachsicht und im Bereich des Heranwachsendenstrafrechts. Ebenso sind die korrespondierenden Verfahrensvorschriften entsprechend abzuändern.
Kontakt:
Ressort Justiz
Patricia Wildhaber
Telefon: +423 236 60 34