ikr: Abänderung der Verordnung zum Gewässerschutzgesetz (GSchV)
Vaduz (ots/ikr) -
Die Regierung hat die Verordnung zum Gewässerschutzgesetz aus Vollzugsgründen und aufgrund der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes angepasst. Konkret wurden die Bestimmungen betreffend die Verwendung von Düngern sowie die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) übernommen und in einigen Punkten konkretisiert.
Mit dieser Änderung wird das Ausbringungsverbot von flüssigen Düngern während der Vegetationsruhe im Winter auf Verordnungsstufe geregelt. Die Vegetationsruhe ist für den Talraum vom 15. Dezember bis 15. Februar, für das Berggebiet vom 15. November bis 15. März festgelegt. Während dieser Zeit darf grundsätzlich keine Gülle ausgebracht werden. Gemäss der in der Gewässerschutzverordnung festgelegten Ausnahmeregelung kann das Amt für Umweltschutz das Ausbringen von Gülle während der Vegetationsruhe in ausgewiesenen Gebieten ausnahmsweise zulassen (Düngefenster). Diese Ausnahme wird nur gewährt, wenn die Witterungsbedingungen sowie die mengen- und zeitlichen Beschränkungen des Gülleaustrags sicherstellen, dass eine Gewässergefährdung vermieden wird. Laut den Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes haben die Landwirtschaftsbetriebe über eine Hofdünger-Lagerkapazität von mindestens 4 Monaten zu verfügen. Somit wird es im Normalfall nicht erforderlich sein, dass während der Vegetationsruhe Hofdünger auf die Felder und Äcker ausgebracht werden müssen.
Durch die neuen Bestimmungen der Gewässerschutzverordnung wird inskünftig die Rechtssicherheit erhöht und der Vollzug in den Bereichen Dünger, Pflanzenschutzmittel
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