Volle Rentenbesteuerung bringt mehr Steuergerechtigkeit
Luzern (ots)
Ab 2001 werden die AHV-/IV-Renten für die Staats- und Gemeindesteuern zu 100 Prozent besteuert. Damit wird der für die direkte Bundessteuer seit 1995 geltende Besteuerungssatz erreicht. Die Anpassung folgt dem Grundsatz, dass Steuern entsprechend der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen erhoben werden. Mit der Anhebung um 20 Prozent wird die Steuerbelastung der Rentnerinnen und Rentner jener der Erwerbstätigen angeglichen. Bedürftigen Betagten, denen aus der Änderung Härten erwachsen, wird gezielt geholfen. Die kantonale Steuerverwaltung wird die Gemeinden ausführlich über die Neuerungen informieren.
Die privilegierte Besteuerung der Rentner und Rentnerinnen war historisch gewachsen und bestand bis vor wenigen Jahren zu Recht. Rentnerinnen und Rentner konnten während der Erwerbszeit in der Regel nur bescheidene Ersparnisse äufnen. Im Alter waren sie zum Teil auf die Unterstützung der Kinder angewiesen. Die AHV und für Invalide die IV brachten ansehnliche Verbesserungen. Dazu trug bei, dass die AHV-/IV-Prämien zwar steuerlich immer abgezogen werden konnten, die Renten selber aber nur zu 80 Prozent besteuert wurden.
Alter ist kein Verdienst
Es sind heute nicht mehr in erster Linie Rentner und Rentnerinnen, die zu den wirtschaftlich Benachteiligten zählen, sondern vielmehr die in der Erwerbsfähigkeit stehenden kinderreichen Familien, die jungen Familien und die Alleinstehenden mit Kindern. Nach dem Grundsatz, dass die Steuerpflichtigen nach ihrer Leistungsfähigkeit zu besteuern sind, wäre ein genereller Rentenabzug gerade gegenüber diesen Bevölkerungsteilen angesichts der vielen gut situierten Rentner stossend. Heute ist eine steuerliche Sonderbehandlung der Rentner und Rentnerinnen nicht mehr gerechtfertigt. Es fallen nämlich bei älteren Leuten nicht generell höhere Kosten an, sieht man von zum Teil erhöhten Gesundheitskosten ab. Mit den erweiterten Abzugsmöglichkeit der Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten sowie einem höheren Versicherungsabzug trägt das neue Steuergesetz auch diesem Umstand Rechnung.
Bundesgesetz setzt Recht
Der Bund hat mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) die Kantone verpflichtet, ab 2001 die AHV-/IV-Renten zu 100 Prozent zu besteuern. Spielraum für die Kantone besteht nicht. Renten werden somit durch die Staats- und Gemeindesteuern in gleichem Masse erfasst, wie das durch die Bundessteuer bereits seit 1995 der Fall ist. Das StHG wird zur Zeit revidiert. Das Schwergewicht liegt bei der Ehepaars- und Familienbesteuerung sowie der Frage des Systemwechsels bei der Eigenmietwertbesteuerung. Die Veränderungen sollen beim Bund für die direkte Bundessteuer mutmasslich 2003 in Kraft treten. Die Kantone erhalten eine Übergangsfrist von 5 Jahren. Sobald der Regierungsrat die zwingenden Vorgaben des Bundes kennt, wird er das Revisionskonzept für den Kanton festlegen. Erst zu diesem Zeitpunkt wird es möglich sein, bei Bedarf die steuerliche Belastung von wirtschaftlich Schwächeren, seien es Rentner und Rentnerinnen oder Erwerbstätige, einheitlich anzugehen.
Gesamtschau notwendig
Die geplanten Steuersenkungen werden in den nächsten Jahren auch den Rentnern und Rentnerinnen zugute kommen und die Mehrbelastung durch die Anpassung der Rentenbesteuerung weiter mildern. Für 2002 und möglicherweise 2003 soll gemäss Finanzleitbild des Kantons Luzern der Staatssteuerfuss um je 1/20 Einheit gesenkt werden. Bereits die Neuerungen im Steuergesetz 2001 bringen Entlastungen, von denen grundsätzlich alle Steuerpflichtigen profitieren können. So werden die Vermögen, von denen rund die Hälfte auf die Rentnerinnen und Rentner entfällt, steuerlich entlastet. Insbesondere vom unbegrenzten Abzug von Krankheitskosten, die 5 Prozent des Reineinkommens übersteigen, werden Betagte und Invalide überproportional profitieren. Weiter werden betagte Grundeigentümer tendenziell bevorzugt, weil sie vom vollen Aufschub der Grundstücksgewinnsteuer beim Umzug von einem grösseren in ein kleineres Eigenheim am ehesten profitieren. Zudem sinkt die Besteuerung der ausschliesslich eigenfinanzierten Leibrenten von 60 Prozent auf 40 Prozent.
Gezielt Härten vermeiden
Allerdings kann die höhere Besteuerung beim Zusammenfallen mit andern Veränderungen (Wegfall des persönlichen und zusätzlich persönlichen Abzugs sowie des Chronischkrankenabzugs) zu einzelnen Härtefällen führen. Deswegen muss aber das ausgewogene - auf das unterschiedliche Leistungsvermögen der Steuerpflichtigen abgestimmte Steuersystem - nicht geändert werden. Mit den bestehenden Sozialageboten (AHV-Ergänzungsleistung, Krankenkassenprämienverbilligung, Mietzinsbeihilfe und weiteren Möglichkeiten) kann im Einzelfall gezielt geholfen werden.
Steuerverwaltung leistet Aufklärungsarbeit
Die kantonale Steuerverwaltung ist sich bewusst, dass die vom Bund beschlossene Änderung der Besteuerung der Renten ohne begleitende Informationen über die tatsächlichen Auswirkungen von den Betroffenen nur schwer verstanden wird. Verärgerte, Ratsuchende und Verunsicherte wenden sich in der Regel zunächst an die Behörden ihrer Wohngemeinde. Die Steuerverwaltung wird deshalb die Behörden der Luzerner Gemeinden mit einer Dokumentation bedienen, welche die detaillierten Beweggründe für die Änderung aufführt und mit konkreten Beispielen die neue Praxis und die finanziellen Auswirkungen veranschaulicht.
Kontakt:
Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung, Tel.
+41 41 228 5640, E-Mail: heinrich.gunz@lu.ch