BAV: Explosionsschutz für Sportboote mit Innenbordmotoren
Bern (ots)
Sportboote mit Innenbord-Benzinmotoren werden auf Schweizer Gewässern ab dem 1. Januar 2004 nur noch dann immatrikuliert, wenn sie einen ausreichenden Zündschutz gegen Explosion nachweisen können. Die Hersteller von Motoren oder die Bootshersteller müssen dazu dem Käufer eine sogenannte Konformitätserklärung abgeben. Diese ist bei der Immatrikulation eines Sportbootes vorzulegen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat dies im Interesse der Sicherheit der Sportbootbenutzer angeordnet. Die Vorschrift gilt für Sportboote, die erstmalig in der Schweiz zugelassen werden.
Das BAV hat im Februar 2003 ein Rundschreiben an die kantonalen Schifffahrtsämter versandt. Darin werden diese angewiesen, ab 1. Januar 2004 keine Sportboote mehr zu immatrikulieren, die nicht über eine entsprechende Konformitätserklärung verfügen. Käufern neuer Sportboote mit Innenbord- oder Heckmotoren (Z-Drive) wird geraten, von den Verkäufern (Bootshändlern) auf diesen Termin hin eine entsprechende Erklärung zu verlangen. Das Produkt eines Marinemotoren-Herstellers entspricht bereits diesen Vorschriften.
Faire Übergangsfristen
Das BAV hatte bereits am 7. März 2002 den Verband Schweizerischer Importeure von Marinemotoren (VSIM) angeschrieben, und darauf hingewiesen, dass bezüglich der Konformitätserklärung über den Explosionsschutz an Ottomotoren ein Mangel vorliegt, der auf Dauer von den Zulassungsstellen nicht akzeptiert werden kann. Der VSIM wurde aufgefordert, die Hersteller von Motoren auf diesen Mangel hinzuweisen und darauf zu drängen, dass schnellstmöglich solche Konformitätserklärungen vorgelegt werden.
Mit dem gleichen Schreiben wurde überdies in Aussicht gestellt, dass das BAV die kantonalen Vollzugsstellen anweisen wird, keine Sportboote mehr zu immatrikulieren, die nicht über eine Konformitätserklärung für Zündschutzsysteme von (Otto-)Motoren verfügen. Im November 2002 reichte ein Motorenhersteller beim BAV den Entwurf einer Konformitätserklärung ein. Am 12. Dezember 2002 wurde dem Hersteller mitgeteilt, dass die Konformitätserklärung nach Auffassung des BAV den Anforderungen in formeller und inhaltlicher Sicht genügt. Um eine für Hersteller wie Kunden angemessene Übergangszeit zu ermöglichen, hat das BAV eine Frist bis Ende des laufenden Jahres gesetzt.
Mit seinem Schritt vollzieht das BAV die Vorschriften der Binnenschiffahrtsverordnung (BSV) und der entsprechenden EU- Richtlinie 94/25/EG für Sportboote. Zur Richtlinie wurden Normen veröffentlicht (darunter die ISO-Normen 10088 und 8846). Nach ISO 10088 müssen Räume mit Benzinmotoren und Benzintanks über einen Explosionsschutz verfügen, welcher der ISO-Norm 8846 genügt. Das Ziel der Konformitätserklärung für Zündschutzsysteme von Ottomotoren ist es daher, diesen Explosionsschutz nachzuweisen.
Bern, 20. Februar 2003
BUNDESAMT FÜR VERKEHR
Auskünfte: Bundesamt für Verkehr, Politik und Kommunikation 031 322 36 43