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Bundesamt für Verkehr BAV

BAV: Explosionsschutz für Sportboote mit Innenbordmotoren

Bern (ots)

Sportboote mit Innenbord-Benzinmotoren werden auf
Schweizer Gewässern ab dem 1. Januar 2004 nur noch dann 
immatrikuliert, wenn sie einen ausreichenden Zündschutz gegen 
Explosion nachweisen können. Die Hersteller von Motoren oder die 
Bootshersteller müssen dazu dem Käufer eine sogenannte 
Konformitätserklärung abgeben. Diese ist bei der Immatrikulation 
eines Sportbootes vorzulegen. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) hat 
dies im Interesse der Sicherheit der Sportbootbenutzer angeordnet. 
Die Vorschrift gilt für Sportboote, die erstmalig in der Schweiz 
zugelassen werden.
Das BAV hat im Februar 2003 ein Rundschreiben an die kantonalen 
Schifffahrtsämter versandt. Darin werden diese angewiesen, ab 1. 
Januar 2004 keine Sportboote mehr zu immatrikulieren, die nicht über 
eine entsprechende Konformitätserklärung verfügen. Käufern neuer 
Sportboote mit Innenbord- oder Heckmotoren (Z-Drive) wird geraten, 
von den Verkäufern (Bootshändlern) auf diesen Termin hin eine 
entsprechende Erklärung zu verlangen. Das Produkt eines 
Marinemotoren-Herstellers entspricht bereits diesen Vorschriften.
Faire Übergangsfristen
Das BAV hatte bereits am 7. März 2002 den Verband Schweizerischer 
Importeure von Marinemotoren (VSIM) angeschrieben, und darauf 
hingewiesen, dass bezüglich der Konformitätserklärung über den 
Explosionsschutz an Ottomotoren ein Mangel vorliegt, der auf Dauer 
von den Zulassungsstellen nicht akzeptiert werden kann. Der VSIM 
wurde aufgefordert, die Hersteller von Motoren auf diesen Mangel 
hinzuweisen und darauf zu drängen, dass schnellstmöglich solche 
Konformitätserklärungen vorgelegt werden.
Mit dem gleichen Schreiben wurde überdies in Aussicht gestellt, dass 
das BAV die kantonalen Vollzugsstellen anweisen wird, keine 
Sportboote mehr zu immatrikulieren, die nicht über eine 
Konformitätserklärung für Zündschutzsysteme von (Otto-)Motoren 
verfügen. Im November 2002 reichte ein Motorenhersteller beim BAV 
den Entwurf einer Konformitätserklärung ein. Am 12. Dezember 2002 
wurde dem Hersteller mitgeteilt, dass die Konformitätserklärung nach 
Auffassung des BAV den Anforderungen in formeller und inhaltlicher 
Sicht genügt. Um eine für Hersteller wie Kunden angemessene 
Übergangszeit zu ermöglichen, hat das BAV eine Frist bis Ende des 
laufenden Jahres gesetzt.
Mit seinem Schritt vollzieht das BAV die Vorschriften der 
Binnenschiffahrtsverordnung (BSV) und der entsprechenden EU- 
Richtlinie 94/25/EG für Sportboote. Zur Richtlinie wurden Normen 
veröffentlicht (darunter die ISO-Normen 10088 und 8846). Nach ISO 
10088 müssen Räume mit Benzinmotoren und Benzintanks über einen 
Explosionsschutz verfügen, welcher der ISO-Norm 8846 genügt. Das 
Ziel der Konformitätserklärung für Zündschutzsysteme von Ottomotoren 
ist es daher, diesen Explosionsschutz nachzuweisen.
Bern, 20. Februar 2003
BUNDESAMT FÜR VERKEHR
Auskünfte: Bundesamt für Verkehr, Politik und Kommunikation 031 322 
36 43

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