Schweiz zur Bekämpfung des Terrorismus gerüstet
Bern (ots)
Die schweizerische Rechtsordnung verfügt über ein breites und effizientes Instrumentarium zur Bekämpfung des Terrorismus, seiner Finanzierung, der organisierten Kriminalität und der Geldwäscherei. In seiner Antwort zu einer Interpellation von Nationalrat Pierre Tillmanns (SP, VD) hält der Bundesrat fest, dass die Schweiz kein «safe haven» für Kriminelle und Terroristen ist, und dass das Bankgeheimnis diesen Personengruppen keinen Schutz gewährt.
Tillmanns hatte den Bundesrat angefragt, ob im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung das Bankgeheimnis nicht ein Hindernis darstelle und deshalb Grund genug bestehe, sich Gedanken zur Abschaffung des Bankgeheimnisses zu machen.
In seiner Antwort legt der Bundesrat klar, dass es vorab die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sind, die in den genannten Fällen zur Anwendung kommen. So können finanzielle Guthaben krimineller Herkunft rasch eingefroren werden. Sämtliche Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, können durch den Richter eingezogen werden. Das Schweizerische Strafgesetzbuch verbietet das sogenannte Waschen von Geld, das von einem Verbrechen herrührt oder zur Ausübung eines Verbrechens dient; dabei ist es unerheblich, ob die Haupttat in der Schweiz oder im Ausland begangen worden ist. Das Geldwäschereigesetz vervollständigt die im Strafgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen und auferlegt dem Finanzintermediär die Verpflichtung, bei begründetem Verdacht der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung zu erstatten und die entsprechenden Vermögenswerte unverzüglich für eine Zeitspanne von höchstens fünf Werktagen zu sperren. Während dieser Frist untersucht die zuständige Strafverfolgungsbehörde, ob die Kontensperrung aufrecht erhalten werden soll.
Im internationalen Kontext, so der Bundesrat weiter, hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats betreffend Afghanistan mehrmals beschlossen, die Liste der natürlichen und juristischen Personen zu erweitern, die Sanktionen unterworfen sind. Die Schweiz hat diese Änderungen stets nachvollzogen. Darüber hinaus haben die zuständigen schweizerischen Behörden sämtlichen Finanzintermediären die Listen mit den Namen der natürlichen und juristischen Personen übermittelt, die ihnen von den US-Behörden zugestellt wurden, und dabei eine erhöhte Sorgfaltspflicht gefordert.
Wie der Bundesrat weiter schreibt, hat die Schweiz - neben den multilateralen Übereinkommen zur Terrorismusbekämpfung - mit zahlreichen Staaten bilateral Instrumente geschaffen in den spezifischen Bereichen der Rechtshilfe in Strafsachen, der Auslieferung und der Überstellung verurteilter Personen. Im weiteren ermöglicht es das Gesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen, zur Bekämpfung der Kriminalität und des Terrorismus auch mit Staaten zusammenzuarbeiten, mit denen die Schweiz in Sachen Rechtshilfe kein Abkommen unterzeichnet hat. Dieses Gesetz schreibt vor, dass die Banken in Strafsachen der Justiz gegenüber unbeschränkt auskunftpflichtig sind. Diese können der geforderten Auskunftspflicht aufgrund der weltweit strengsten «Know your customer rules» umfassend nachkommen. Das Bankgeheimnis schützt damit weder Terroristen noch diejenigen, die kriminelle Organisationen unterstützen noch Kriminalität schlechthin. In solchen Fällen wird die Schweiz unverzüglich internationale Rechtshilfe leisten, das Bankgeheimnis aufheben und die entsprechenden Vermögenswerte sperren.
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