Überprüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Revisionsgesellschaften
Bern (ots)
Die Überprüfung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Revisionsgesellschaften wird durch den Bundesrat befürwortet. In seiner gestrigen Antwort auf eine Interpellation von Nationalrat Fernand Mariétan (CVP/VS) schreibt die Landesregierung, diese Überprüfung solle im Rahmen genereller Abklärungen zur Frage erfolgen, wie die Aufsicht über Aktiengesellschaften verbessert werden könnte bzw. welche Handlungsalternativen bestehen.
Interpellant Mariétan hatte unter anderem die Frage aufgeworfen, ob der Bundesrat angesichts der jüngsten Entwicklungen nicht auch der Ansicht sei, die Normen zur Aufsicht über Aktiengesellschaften oder andere Unternehmen müssten revidiert werden. Weiter stelle sich die Frage, ob gegebenenfalls nicht eine Rotationspflicht für Revisionsstellen eingeführt werden sollte, um Interessenskonflikte vorzubeugen.
Der Bundesrat weist in seiner Antwort darauf hin, dass die minimalen Voraussetzungen an die Rechenschaftsablage eines Unternehmens durch die Rechnungslegungsvorschriften vorgegeben würden. Diese seien je nach Rechtsform, Tätigkeitsgebiet und weiteren Kriterien (z. B. Börsenkotierung, Vorschriften in den Statuten) sehr unterschiedlich ausgestaltet. Die Revisionsstelle prüfe, ob die Rechnungslegung eines Unternehmens dem Gesetz, den Statuten und eventuell einem Rechnungslegungsstandard entspreche. Die Bestätigung der Revisionsstelle könne demnach über die wirtschaftliche und finanzielle Situation eines Unternehmens nicht mehr Aufschluss geben, als vom verwendeten Regelwerk im Minimum vorgeschrieben werde. Die Unabhängigkeit eines Revisors hängt laut Bundesrat im Einzelfall vor allem von der Charakterstärke der die Prüfung leitenden Personen ab und kann deshalb nicht durch gesetzliche Vorschriften garantiert werden. Die Durchsetzung der Unabhängigkeit und einer pflichtgemässen Aufgabenerfüllung der Revisionsstelle werde vor allem durch die Revisionshaftung sichergestellt.
Die vorgeschlagene Rotation der Revisionsstelle müsse sich nicht zwingend positiv auf die Unabhängigkeit und Qualität der Arbeit der Revisionsstelle auswirken, hält der Bundesrat weiter fest. Beispielsweise könne eine Beschränkung der Amtsdauer der Revisionsstelle die Qualität der Prüfungsarbeit vermindern, denn in der Regel verbessere sich der Einblick in ein Unternehmen mit zunehmender Prüfungsdauer.
Nicht abschliessend beurteilt werden könnten der Bedarf für die Verbesserung der Aufsicht über Aktiengesellschaften und die verschiedenen Handlungsalternativen (z. B. Rotation der Revisionsstelle oder des Mandatsleiters, Verschiebung von Teilen des Jahresberichtes in den prüfungspflichtigen Anhang, Peer Review für Revisionsstellen, Zulassungsverfahren für Revisionsstellen, Trennung von Prüfungs- und Beratungsgeschäft, transparentere Rechnungslegungsnormen). Der Bundesrat befürwortet deshalb vertiefte Abklärungen und verweist diesbezüglich auf andere, bereits hängige parlamentarische Vorstösse.
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