/K O R R E K T U R -- Owens Corning/
Wilmington, Delaware (ots/PRNewswire)
Die Pressemitteilung vom 11. Juli "Owens Corning reicht Plan zur Reorganisierung ein", die von Owens Corning über PR Newswire veröffentlicht wurde, enthielt laut Mitteilung des Unternehmens im Original nicht alle Hinweise auf die Kläger auf Sachschaden. Die vollständige, korrigierte Mitteilung lautet folgendermassen:
Owens Corning reicht Plan zur Reorganisierung ein Stimmen, die nach Fristablauf am 1. September 2006 eingehen, werden nicht berücksichtigt
Owens Corning und seine angegliederten Schuldnerunternehmen (nachstehend "Schuldner" genannt), der Offizielle Ausschuss der Asbestkläger und der Gesetzliche Vertreter für zukünftige Kläger haben beim US-Konkursgericht (United States Bankruptcy Court) für den Distrikt Delaware den Sechsten Abgeänderten Gemeinschaftsplan (nachstehend "Plan" genannt) zur Reorganisierung von Owens Corning eingereicht.
Personen oder Einheiten, die einen Personenschaden, widerrechtliche Tötung oder Sachschaden geltend machen, die in Zusammenhang mit Asbestexposition oder asbesthaltigen Produkten stehen, die von einem der Schuldner hergestellt, vertrieben oder verkauft wurden, können für die Annahme oder Ablehnung dieses Plans stimmen. Alle Stimmen müssen bis 1. September 2006 in Schriftform eingegangen sein. Viele gegen die Schuldner gerichteten Klagen betreffen Hochtemperatur-Isoliermaterial, das von der Fibreboard Corporation oder Owens Corning hergestellt wurde. Zu den Produktnamen zählen PLANT, PABCO, KAYLO, PRASCO und AIRCELL.
Ein Dokument mit dem Titel "Disclosure Statement" ( "Offenbarungserklärung"), das den Plan im Einzelnen beschreibt und vom Gericht am 11. Juli 2006 zugelassen wurde, wird zusammen mit einer Abschrift des Plans und Abstimmungsunterlagen, die als "Solicitation Package" bezeichnet werden, bekannten Anspruchsinhabern gegen die Schuldner oder deren Rechtsanwälten auf dem Postweg zugestellt.
Der Plan sieht die Einrichtung bestimmter Treuhandfonds vor, durch die alle berechtigten Klagen auf Personenschäden, die auf Asbest zurückzuführen sind, und Klagen auf Sachschäden hinsichtlich bestimmter Schuldner, bearbeitet und finanziell geregelt werden sollen. Kläger können ihre Ansprüche in Verbindung mit Asbest nur gegenüber diesen Treuhandfonds geltend machen und sind für immer von direkten Ansprüchen gegenüber den Schuldnern ausgeschlossen. Einzelpersonen und Einheiten, die auf Personenschaden, widerrechtliche Tötung oder Sachschaden in Zusammenhang mit Asbestexposition oder Auswirkungen von asbesthaltigen Produkten klagen, die von den Schuldnern hergestellt, vertrieben oder verkauft wurden, sollten den Plan und das Disclosure Statement sorgfältig daraufhin überprüfen, inwiefern sich diese auf ihre Rechte auswirken könnten.
Das Gericht hat einen Erlass herausgegeben, in dem genau festgelegt ist, wer über den Plan abstimmen kann und wie die Abstimmung vor sich geht. Das Disclosure Statement enthält Informationen, die den Klägern behilflich sind, wenn sie sich für die Stimmabgabe entschieden haben. Die legalen Rechte derjenigen, die sich gegen eine Stimmabgabe entscheiden, könnten beeinträchtigt werden. Eine Abstimmung muss bis spätestens 1. September 2006 beim Wahlbearbeiter ("Voting Agent") der Schuldner eingegangen sein, um berücksichtigt zu werden. Nach diesem Zeitpunkt eingegangene Stimmen werden nicht gezählt.
Abschriften des Disclosure Statement, des Solicitation Package, der Bekanntmachung über die Verhandlung, bei der die Bestätigung des Plans erwogen wird, der damit verbundenen Verfahren sowie anderer wichtiger Unterlagen, die mit den Konkursverfahren der Schuldner in Zusammenhang stehen, können auf der Konkurs-Website der Schuldner eingesehen werden (http://www.ocplan.com) oder schriftlich unter der nachstehend angeführten Anschrift des Voting Agent der Schuldner angefordert werden.
Beweise für durch Asbest verursachte Personenschäden oder widerrechtliche Tötung, die Gegenstand einer Klage sind, müssen zu diesem Zeitpunkt beim Konkursgericht nicht vorgelegt werden. Die Rechtsanwälte der Anspruchsinhaber können mit entsprechender Vollmacht im Namen ihrer Mandanten über den Plan abstimmen.
Am 18. September 2006 findet vor der Richterin am US-Konkursgericht, Judith K. Fitzgerald, eine Verhandlung zur Bestätigung des Plans (das sogenannte "Confirmation Hearing") statt. Diejenigen, die abstimmen, können der Verhandlung beiwohnen, sind aber nicht dazu verpflichtet. Diejenigen, die gegen den Plan Einspruch erheben möchten, müssen den Richtlinien folgen, die im Solicitation Package dargelegt sind. Einspruch gegen den Plan muss bis spätestens 1. September 2006 beim Gerichtsschreiber des Konkursgerichts vom United States Bankruptcy Court für den Distrikt Delaware in 824 Market Street, 3rd Floor, Wilmington, Delaware 19801, erhoben werden.
Abstimmungen sind zu senden an: Voting Agent at Owens Corning c/o Omni Management Group, LLC, 16161 Ventura Blvd., PMB 626, Encino, California 91436-2522 U.S.A.
Angegliederte Schuldnerunternehmen
Owens Corning, CDC Corporation, Engineered Yarns America, Inc., Falcon Foam Corporation, Integrex, Fibreboard Corporation, Exterior Systems, Inc., Integrex Professional Services LLC, Integrex Supply Chain Solutions LLC, Integrex Testing Systems LLC, Integrex Ventures LLC, HOMExperts LLC, Jefferson Holdings, Inc., Owens-Corning Fiberglas Technology, Inc., Owens Corning HT, Inc., Owens-Corning Overseas Holdings, Inc., Owens Corning Remodeling Systems, LLC, und Soltech, Inc.
Website: http://www.ocplan.com
Pressekontakt:
Jason Saragian für Owens Corning, Tel.: +1-419-248-8987